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106 Überprüfung von Erlassen (prinzipale oder abstrakte Normenkontrolle).
- Das Gesuch um Überprüfung von Erlassen kann nicht mit einer Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde (oder einer verwaltungsgerichtlichen
Klage) in einer einzigen Rechtsschrift verbunden werden (Änderung
der Rechtsprechung).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Januar 2002 in Sa-
chen C.J.M. gegen Verfügung des Departements des Innern.
Aus den Erwägungen
2. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge ist als Begehren um "Überprü-
fung von Erlassen" (sog. abstrakte Normenkontrolle) in Sinne von
§ 68 ff. VRPG formuliert. Nach der früheren Praxis des Verwal-
tungsgerichts (AGVE 1987, S. 88 f.; 1979, S. 111) wurde es zugelas-
sen, ein Normenkontrollbegehren mit einer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage in einer einzi-
gen Rechtsschrift zu verbinden. Doch hat sich inzwischen gezeigt,
dass dies je nach Konstellation zu erheblichen Unzukömmlichkeiten
im Verfahren führen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(oder Klage) und der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um
völlig verschiedene Verfahren. Sobald dabei unterschiedliche Perso-
nen und Behörden beteiligt sind, müsste derjenige Teil der Begrün-
dung, der sich nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht, in der Regel
umfangreicher ist und eher Geheimhaltungsinteressen berühren wird,
für das Normenkontrollverfahren entfernt werden. Es kann nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsschrift derart auf-
zuteilen. In Abänderung der publizierten Rechtsprechung wird daher
seit längerer Zeit verlangt, dass ein Normenkontrollgesuch mit einer
eigenen Eingabe (deren Begründung sich einzig mit der Verfassungs-
bzw. Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Norm zu befassen hat)
einzuleiten ist.
Wie andere vor ihm, hat der Beschwerdeführer auf den entspre-
chenden Hinweis ohne weiteres ein separates Normenkontrollgesuch
eingereicht. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Beschwerdebe-
gehren Ziff. 3 nicht einzutreten. Dies schliesst selbstverständlich die
vorfrageweise Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Ein-
wendungen (sog. inzidente Normenkontrolle) nicht aus (vgl. AGVE
1986, S. 242; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normen-
kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich
1998, § 56 N 5 f.).