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40 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule.
- Weder Verfassung noch Gesetz begründen einen Anspruch eines
hochbegabten Kindes auf Leistung von Schulgeldern für den Besuch
einer Privatschule.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 2. Juli 2002 in Sachen
D. gegen Einwohnergemeinde N.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I;
SR 0.103.1) anerkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden
auf Bildung. Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
muss der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen un-
entgeltlich zugänglich sein (Abs. 2 lit. a UNO-Pakt I). Das interna-
tionale Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (SR 0.107) anerkennt in Art. 28 Abs. 1 das Recht
des Kindes auf Bildung und verpflichtet die Vertragsstaaten, zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit den Besuch
der Grundschule zur Pflicht und unentgeltlich zu machen (Art. 28
Abs. 1 lit. a des Abkommens). In der Bundesverfassung ist der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulun-
terricht in Art. 19 BV als Grundrecht gewährleistet. Dieses Grund-
recht ist, wie sich aus dem Zusammenhang und der Entstehungsge-
schichte ergibt, im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzen ge-
währleistet. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Art. 27 Abs. 2
aBV und war im bundesrätlichen Verfassungsentwurf in die Bestim-
mungen über das Schulwesen integriert. In den parlamentarischen
Beratungen wurde der Anspruch auf Grundschulunterricht in den
Grundrechtskatalog aufgenommen (vgl. Botschaft des Bundesrates
über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [Bot-
schaft], S. 277). Die Bundesverfassung 1999 hat an der Schulhoheit
der Kantone nichts geändert (Art. 62 Abs. 1 BV) und verpflichtet die
Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen,
der allen Kindern offen steht. Der (kantonale) Grundschulunterricht
ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An
öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV; Bot-
schaft, S. 277 f.). Der nach der Verfassung und den erwähnten inter-
nationalen Verträgen bestehende Anspruch der Kinder auf eine obli-
gatorische, genügende und unentgeltliche Grundausbildung besteht
daher gegenüber den Kantonen. Der Anspruch kann mit Inkrafttreten
der neuen Bundesverfassung (1. Januar 2000) vor Bundesgericht
geltend gemacht werden.
b) Der Kanton Aargau schreibt in § 34 Abs. 1 KV vor, dass der
Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kan-
tonseinwohner unentgeltlich ist; dies gilt für alle öffentlichen Schu-
len (AGVE 1991, S. 160). Gemäss § 3 Abs. 3 SchulG (in der Fas-
sung vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. August 1999), ist der Unter-
richt an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und
Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton unentgeltlich.
Die Kantonsverfassung hat im Weiteren das allgemeine Staats-
bzw. Sozialziel, jedem die Bildung und Weiterbildung nach seinen
Fähigkeiten und Neigungen zu ermöglichen, in einer Gewährlei-
stungsnorm für das Kind konkretisiert (§ 25 Abs. 2 lit. a KV). Ge-
mäss § 28 Abs. 1 KV hat jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähig-
keiten angemessene Ausbildung. Der Anspruch richtet sich an den
Gesetzgeber und die Vollzugsorgane und verschafft dem Kind keine
klagbare Grundrechtsposition. (Kurt Eichenberger, Verfassung des
Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg 1986, § 28 N 1). In seinem Kerngehalt entspricht diese
Bestimmung dem Sozialziel in Art. 41 lit. f BV: Bund und Kantone
setzen sich dafür ein, dass sich Kinder und Jugendliche sowie Perso-
nen im erwerbsfähigen Alter nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und
weiterbilden können.
c) Das Schulgesetz in der Fassung, welche im Zeitpunkt des
vorliegenden Versetzungsentscheides der Schulpflege N. galt bzw.
anwendbar war, enthielt noch keine Bestimmungen, welche die Be-
sonderheiten der Schüler mit besonderen Begabungen ausdrücklich
regelte. Die allgemeine Bestimmung in § 10 SchulG verpflichtet die
Volksschule, alles zu unternehmen, damit ein Kind gesund heran-
wachsen kann (Satz 1). Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt
dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines
Gemütes und seiner körperlichen Fähigkeiten (Satz 2). Sie vermittelt
dem Schüler die Grundausbildung (Satz 3). Daraus ergibt sich aller-
dings kein Anspruch auf individuellen Unterricht, sondern § 10
SchulG stellt einzig entsprechende Anforderungen an den Regelun-
terricht, bzw. legt programmatisch fest, welchen Anforderungen die
Volksschule zu genügen hat.
d) Der ausreichende Grundschulunterricht in der Bundesverfas-
sung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Konkretisierung
den Kantonen ein weites Ermessen zusteht (vgl. Marco Borghi,
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Stand Juni
1988, Zürich/Basel/Bern, Art. 27 N 31 ff.). Die Kantonsverfassung
definiert den Volksschulunterricht und die elementare (Schul-)Bil-
dung ebenfalls nicht, sondern überlässt die Festlegung und Um-
schreibung dem Gesetzgeber (Eichenberger, a.a.O., § 28 N 6). Der
kantonale Gesetzgeber muss die Ziele, die Organisation und Lern-
methoden der Schule sowie die Ausbildung der Lehrer definieren.
Verfassungsrechtlich hat er einen Mindeststandard einzuhalten, wel-
cher die Kinder und Jugendlichen befähigt, die Anforderungen eines
modernen Erwachsenen-Alltags selbständig zu meistern, einen Beruf
zu erlernen und auszuüben sowie am demokratischen Gemeinwesen
zu partizipieren (Borghi, a.a.O., Art. 27 N 33; Andreas Auer/Giorgio
Malinveri/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II: Les
droits fondamentaux, Bern 2000, Rz. 1519; Regina Kiener, Bildung,
Forschung und Kultur, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg
Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001,
§ 57 Rz. 7a mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieses unbestimmten
Rechtsbegriffes sind - insbesondere im Hinblick auf die Hochbega-
bung - ein Wandel der Anschauungen und die wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Bedingungen zu berücksichtigen (Borghi, a.a.O.,
Art. 27 N 31; VPB 59/1995 Nr. 58).
In jüngster Zeit ist in der Öffentlichkeit das Bewusstsein ge-
wachsen, dass hochbegabte Kinder der gezielten Förderung bedür-
fen. Seitens der Schulbehörden wird zunehmend versucht, in diesem
Zusammenhang gezielte pädagogische und organisatorische Mass-
nahmen zu treffen. Die per 1. Oktober 2000 in Kraft getretene neue
Norm in § 15 Abs. 4 SchulG sieht ausdrücklich vor, dass Schüler mit
besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht
genügend gefördert werden können und für die das Überspringen
von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter
Unterstützung gefördert werden können. Der Regierungsrat hat am
28. Juni 2000 die Verordnung über die Förderung von Kindern und
Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen
(SAR 421.331) erlassen und darin auch Bestimmungen zur Förde-
rung Hochbegabter eingeschlossen. Gemäss § 20 Abs. 1 dieser Ver-
ordnung ist dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster
Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur
Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist. Die Schul-
pflege kann hochbegabten Schülern den Besuch von Lektionen in
einer höheren Klasse, in einem andern Schultyp oder Gruppen- und
Einzelangebote in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation
einrichten. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass es sich
beim Überspringen von Klassen nicht um eine Förderungsmass-
nahme handelt, sondern dass dadurch vielmehr versucht wird, bei
Schülerinnen und Schülern mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten
psychische Beeinträchtigungen zu begrenzen oder zu verhindern, die
durch anhaltende Unterforderung entstehen können. Der Anspruch
auf ausreichenden Grundschulunterricht ist indessen auch nach den
neuen Bestimmungen nicht gleichbedeutend mit dem Bedürfnis auf
die optimalste bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Bis
zu einem gewissen Grad müssen im Sinne der Organisation und des
vernünftig Machbaren auch Defizite hingenommen werden, die sich
zum Beispiel durch eine gewisse Klassengrösse, deren Zusammen-
setzung oder durch andere Gründe ergeben (AGVE 1998, S. 604).
Die Volksschule hat im Rahmen ihres Auftrags mit Hilfe von interes-
sens- und begabungsgeleiteter Individualisierung und Differenzie-
rung des Unterrichts und der schulischen Angebote den individuellen
Lern- und Entwicklungsbedürfnissen der Kinder gebührend Rech-
nung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen
(§ 28 Abs. 1 KV). Sind solche erforderlich, bedeutet dies jedoch
nicht, dass bei der Prüfung verschiedener Varianten nur eine gewählt
werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten
tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Insbesondere
ist das Gemeinwesen daher auch nach diesen Bestimmungen nicht
zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn der Besuch einer Privat-
schule nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt, welche
den Begabungen im Einzelfall gerecht wird. Es können mit anderen
Worten keine Kosten für den Besuch einer Privatschule übernommen
werden, wenn sich die besonderen Bedürfnisse eines hochbegabten
Kindes durch gezielte Massnahmen im Rahmen des Besuchs der
öffentlichen Schule befriedigen lassen (vgl. auch Urteil der Schulre-
kurskommission des Kantons Zürich vom 14. August 2000, in: ZBl,
102/2001, S. 498 ff.; bestätigt durch das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich am 22. November 2000).