2002 Verwaltungsgericht 182

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50 Buchwert der Geschäftsaktiven. Geschäftlich begründete Aufwendungen.
- Wer den Betrieb erbt, muss die Buchwerte (Einkommenssteuerwert)
weiterführen. Wenn er neu Buch führt, sind die Anlagewerte für die
Eröffnungsbilanz gleich zu berechnen wie beim Erblasser, also unter
Berücksichtigung der diesem zuzurechnenden Abschreibungen
(Erw. 3).
- Wer Taglöhner anstellt, ohne für die Löhne Quittungen ausstellen zu
lassen, hat keinen Anspruch auf Abzug von (geschätzten) Lohnkosten
als Aufwendungen (Erw. 4).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. April 2002 in Sa-
chen T.G. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.

Sachverhalt

O. S., die Mutter von A.G.-W., war Eigentümerin eines Land-
wirtschaftsbetriebs, den sie 1952 durch Erbschaft erworben hatte. Zu
diesem gehörten zwei Grundstücke, die T. G.-W. mit Vertrag vom
12. Januar 1978 erworben und anschliessend an O. S. verpachtet
hatte.
Der Betrieb von O. S. wurde schon seit langer Zeit durch T. und
A. G.-W. auf Rechnung der Eigentümerin bewirtschaftet. O. S. starb
1991. Als ihre Alleinerbin wurde A. G.-W. damit Eigentümerin des
Landwirtschaftsbetriebs.
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Aus den Erwägungen

3. a) Eröffnet ein Landwirt erstmals eine Buchhaltung, nachdem
sein Berufseinkommen zuvor nach der Punktiermethode (§ 6 der
Verordnung zum Steuergesetz (StGV; SAR 651.111) vom 13. Juli
1984 festgesetzt worden war, so muss für die Eröffnungsbilanz der
Wert der einzelnen Vermögenswerte ermittelt werden. Dieser setzt
sich zusammen aus dem seinerzeitigen Erwerbspreis und den getä-
tigten wertvermehrenden Aufwendungen; davon kommen die Ab-
schreibungen in Abzug, die grundsätzlich nach den im punktierten
volkswirtschaftlichen Einkommen enthaltenen Abschreibungssätzen
berechnet werden (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 105; vgl. auch AGVE 1995, S. 198
ff.). Dies ist unbestritten; streitig ist einzig die Frage, ob sich die
Abschreibungen ab 1952 (Erwerb des Betriebs durch O. S.) oder ab
1991 (Erwerb durch A. G.-W.) berechnen.
b) Der Erbgang und im Speziellen der durch den Tod des Be-
triebsinhabers verursachte Übergang der Geschäftsaktiven auf die
Erben stellt weder eine entgeltliche Veräusserung noch eine Privat-
entnahme dar. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession treten
die Erben an die Stelle des Erblassers. Sie übernehmen Geschäfts-
vermögen unverändert, also zum Einkommenssteuerwert, der beim
Erblasser galt. Es tritt keine Realisierung stiller Reserven ein; eine
Liquidation, namentlich wenn die Erben den Betrieb nicht weiterfüh-
ren, bzw. Privatentnahmen erfolgen erst nach dem Erbgang; die ein-
kommenssteuerlichen Auswirkungen tragen die Erben (AGVE 1974,
S. 244 f.; Koch, a.a.O., § 22 N 231; Zuppinger/Schärrer/Fessler/
Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband,
2. Auflage, Bern 1983, § 19 lit. b N 47; Ernst Höhn/Robert Waldbur-
ger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1999, § 40
Rz. 2). Allfällige Konsequenzen einer Erbteilung sind im vorliegen-
den Fall, wo es sich um eine Alleinerbin handelt, bedeutungslos.
Dass der Erbgang für die einkommenssteuerrechtliche Behandlung
der Geschäftsaktiven keine Änderung bewirkt, hat nicht nur zur
Folge, dass der Alleinerbe, der das Geschäft weiterführt, die steuer-
lich massgeblichen Buchwerte fortzuschreiben hat, sondern auch,
2002 Verwaltungsgericht 184

wenn er neu Buch führt, dass für die Eröffnungsbilanz die Anlage-
werte gleich wie beim Erblasser berechnet werden, also unter Ein-
rechnung der von diesem in Anspruch genommenen Abschreibungen.
Dies ist denn auch sachlich richtig. Die Mutter der Beschwerdeführe-
rin profitierte bei der jeweiligen Einkommensveranlagung nach der
Punktiermethode von den darin enthaltenen Abschreibungen; ent-
sprechend sank der (ideelle) Buchwert der abschreibungsberechtigten
Geschäftsaktiven. Blieben diese Abschreibungen jetzt unberücksich-
tigt, so liefe dies auf eine einkommenssteuerneutrale Aufwertung an-
lässlich des Erbgangs hinaus, was systemwidrig wäre, da Gewinne
durch buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen der
Einkommenssteuer unterliegen (§ 22 Abs. 1 lit. b StG).
c) Bei den Betriebsgebäuden handelt es sich um das Wohnhaus
einerseits und die Ställe andererseits. Der Abschreibungssatz von
2.5% vom Anschaffungswert ist angemessen (vgl. "Merkblatt über
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen landwirtschaftlicher Be-
triebe (A 1979)" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wiederge-
geben in: Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Auflage, Zürich 1985, Art. 22 N 26; Richtlinien Aufzeichnungs-
pflicht Landwirte vom 20. August 1992, Ziff. 2.2) und wird von den
Beschwerdeführern denn auch gar nicht in Frage gestellt. Da im Zeit-
punkt der Eröffnungsbilanz die Besitzesdauer ab der Hofübernahme
durch O. S. im Jahre 1952 mehr als 40 Jahre betrug, wurde der Bi-
lanzwert zu Recht auf Fr. 0.-- festgelegt.
4. Nach den Aussagen der Beschwerdeführer waren namentlich
der Sohn und der Schwiegersohn auf dem Betrieb als Taglöhner tä-
tig; Bescheinigungen seien diesen nicht ausgestellt worden, es handle
sich um Barauslagen ohne Quittung. Mit ihrem Vorgehen, verbunden
mit dem Begehren, die Aufwendungen für Taglöhner seien ermes-
sensweise festzusetzen, wollen sie erreichen, dass diese Lohnkosten
bei ihnen als Aufwendungen erscheinen, ohne dass die Empfänger
sie als Nebenerwerbseinkommen versteuern müssen. Das verdient
keinen Schutz. Zu Recht haben die Vorinstanzen verlangt, dass sol-
che Lohnkosten belegt und nachgewiesen seien - insbesondere bei
einem Buchhaltungsbetrieb -, um Anerkennung zu finden.
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(Hinweis: Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen
Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten.)