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60 Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedika-
tion.
- Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl
gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den
Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)
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- Keine gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Behandlung,
wenn bei der Motivation eines ambivalenten Patienten zur (medika-
mentösen) Behandlung dessen Selbstbestimmungsrecht und seine
persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden (Erw. 5/c/bb/aaa
und bbb).
- Die Grenze einer sinnvollen und rechtmässigen Überzeugungsarbeit
für eine freiwillige Medikation wird überschritten, wenn die freie
Willensbildung des Patienten beeinträchtigt wird, z.B. durch Ge-
waltanwendung, Drohung oder Täuschung (analoge Anwendung von
Art. 28-30 OR) (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 24. September 2002 in
Sachen F.L. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

5.c) bb) Die Beschwerdeführerin willigte am 2. September 2002
in die verordnete Medikation erst nach langem und intensivem Zure-
den und unter dem Hinweis, sie erhalte sonst keinen Ausgang, ein.
Nach Ansicht der Klinik handelte es sich um eine freiwillige Me-
dikation, weshalb auf den Erlass eines entsprechenden Zwangsmass-
nahmen-Entscheids verzichtet wurde. Im Zwangsmassnahmen-Ent-
scheid bezüglich der Isolation, welche kurz nach der Medikation er-
folgte, wurde entsprechend darauf hingewiesen, dass keine Zwangs-
medikation erfolgt sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführe-
rin geltend, die Medikation - vermutlich insbesondere die Depot-
Injektion - sei gegen ihren Willen erfolgt. Es stellt sich somit die
Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie vor die Wahl
gestellt wurde, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf
den Ausgang zu verzichten, i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB gegen
ihren Willen behandelt worden sei.
aaa) Es ist bei der Behandlung von psychisch kranken Men-
schen ohne Krankheitseinsicht durchaus üblich und für eine erfolg-
reiche Behandlung notwendig, dass die Ärzte in einer Psychiatri-
schen Klinik bei den Patienten betreffend Medikation viel Überzeu-
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gungsarbeit leisten müssen und dabei im Rahmen ihres Behand-
lungsauftrags und mit Hilfe der Gestaltung des individuellen Klinik-
alltags auch einen gewissen Spielraum für die Ausübung eines sanf-
ten Drucks bedürfen. So kann z.B. das In-Aussicht-Stellen gewisser
Annehmlichkeiten einen ambivalenten Patienten zur Behandlung
motivieren. Mit ärztlichen Zusicherungen wie die Verlegung auf eine
offene Abteilung oder die Gewährung von Ausgang sollen die
Patienten ermuntert werden, sich die nötige Behandlung zukommen
zu lassen. Es handelt sich dabei um "pädagogische" Methoden, wel-
che die Würde der Patienten achten und das Selbstbestimmungsrecht
sowie die persönliche Freiheit nicht beeinträchtigen. Bei derartigen
Vorgehensweisen von Klinikärzten ist keine erniedrigende und
herabsetzende, gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Be-
handlung ersichtlich. Die Grenze einer sinnvollen und rechtmässigen
Überzeugungsarbeit wird dann überschritten, wenn die freie
Willensbildung des Patienten beeinträchtigt wird, sei es durch Ge-
waltanwendung, Drohung oder Täuschung. In diesem Zusammen-
hang können Art. 28 - 30 OR zur Auslegung analog herangezogen
werden. So wäre eine medikamentöse Behandlung dann gegen den
Willen des Patienten, wenn dieser auf Grund einer Täuschung einem
wesentlichen Irrtum unterlag und nur deshalb in die Medikation
einwilligte, z.B. durch die ärztliche Falschaussage, ein neurolepti-
sches Medikament sei zur Behandlung der Herzbeschwerden not-
wendig. Eine Drohung oder Nötigung würde z.B. vorliegen, wenn
der Patient in die Medikation einwilligte, weil ihm beispielsweise
Essensentzug oder Zwangsinjektion unter Anwendung körperlicher
Gewalt angedroht wurde. Analog Art. 30 Abs. 1 OR ist von einer
Zwangsmassnahme i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB auszugehen,
wenn ein Patient nach den Umständen annehmen muss, dass er oder
eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder
Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei, falls
er sich nicht mit der verordneten Medikation einverstanden erklärt.
bbb) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorlie-
genden Fall ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin
weist eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Sie unterzog sich
oft einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und nahm
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die Medikamente aus freiem Willen ein; umgekehrt hat sie sich einer
derartigen Medikation auch oft widersetzt. Dem Pflegebericht ist zu
entnehmen, dass man sowohl vor dem 2. September 2002 als auch
später jeweils versuchte, die Beschwerdeführerin zur Medikamenten-
einnahme zu bewegen, indem man ihr in Aussicht stellte, dass sie
andernfalls nicht in den Ausgang könne. Ein weiteres Mal wurde ihr
die offene Abteilung in Aussicht gestellt, falls sie die Medikamente
einnehme. Sie protestierte und schimpfte jeweils, willigte dann aber
in der Regel in die Medikation ein. Es kam aber durchaus vor, dass
sie vor die entsprechende Wahl gestellt, die Medikation verweigerte
und auf Ausgang verzichtete. Im vorliegenden Fall hatte die Be-
schwerdeführerin somit eine echte Wahlmöglichkeit und es fand eine
freie Willensbildung statt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin zu Recht mittels fürsorgerischer Freiheitsent-
ziehung in die Klinik eingewiesen worden war und die Gewährung
des Ausgangs grundsätzlich im Ermessen der behandelnden Kli-
nikärzte liegt, ähnlich wie die Wahl des Medikaments oder die kon-
krete Dosierung. Die Handlungsalternative, vor welche die Be-
schwerdeführerin gestellt wurde, war nicht grundsätzlich geeignet,
eine besonnene Person in der gleichen Lage gegen ihre Überzeugung
gefügig zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte zwischen zwei
Alternativen wählen, sie konnte sich entweder für die Medikation
und damit für den Ausgang entscheiden oder die Medikation
verweigern und auf den Ausgang verzichten. Gelegentlich ging sie
denn auch auf diesen "Handel" nicht ein und verweigerte die Medi-
kamenteneinnahme, weil es ihr "egal" war, ob sie Ausgang bekam
oder nicht. In diesen Fällen verzichtete die Klinik konsequenterweise
auf die Medikation und übte keinen Zwang aus.
ccc) Für das Verwaltungsgericht ist damit erstellt, dass es sich
im vorliegenden Fall nicht um eine Behandlung gegen den Willen
der Beschwerdeführerin und damit um keine Zwangsmedikation im
Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt. Unter diesen Umständen erüb-
rigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Es steht sodann fest,
dass die konkrete ärztliche Anordnung keinesfalls als unangemessen
oder gar als missbräuchlich zu beurteilen ist. Das entsprechende
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Feststellungsbegehren betreffend Behandlung vom 2. September
2002 ist somit abzuweisen.