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66 Beschwerdelegitimation. Regelungsspielraum der Kantone bezüglich der
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
- Legitimation von Verbänden, die primär eigene Interessen als Pächter
von Fischgewässern und nicht im Sinne der egoistischen Verbandsbe-
schwerde die Interessen ihrer Mitglieder wahren (Erw. I/2).
- Das Bundesrecht (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 24 - 24c RPG) steht Bau-
verboten in kantonalen Erlassen für nicht zonenkonforme Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen entgegen (Erw. II/2).
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Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. Mai 2002 in Sa-
chen Fischereiverein D. u. Mitb. gegen Regierungsrat.

Aus den Erwägungen

I. 2. Der Beschwerdegegner stellt die Legitimation der beiden
Beschwerdeführer in Frage.
a) Der Regierungsrat hat im vorinstanzlichen Verfahren die Le-
gitimationsfrage eingehend geprüft. Er ist dabei zu Recht davon aus-
gegangen, dass sich die Beschwerdebefugnis der beschwerdefüh-
renden Vereine ausschliesslich nach § 38 Abs. 1 VRPG beurteile.
Diese Rechtsgrundlage ist auch für das vorliegende verwaltungsge-
richtliche Beschwerdeverfahren massgebend, da weder der Fischer-
verein D. noch die Pachtvereinigung U. gesamtkantonale Organi-
sationen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauG sind.
b) Vertritt ein Verband wie im vorliegenden Falle nicht, zumin-
dest nicht in erster Linie, die Interessen seiner Mitglieder (sog. egois-
tische Verbandsbeschwerde), sondern macht er geltend, er sei in sei-
ner Interessensphäre wie eine natürliche Person berührt, so kommt
§ 38 Abs. 1 VRPG zur Anwendung (siehe Michael Merker, Rechts-
mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-
72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 215). Danach kann Verfügungen
und Entscheide mit Beschwerde anfechten, wer ein schutzwürdiges
eigenes Interesse geltend macht. Zur Auslegung dieser Bestimmung
in Baubewilligungssachen besteht eine langjährige, gefestigte Praxis,
die sich weitestgehend an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 103 lit. a OG anlehnt (siehe dazu und zum Folgenden: AGVE
2000, S. 365 ff. mit Hinweisen; 1998, S. 326; 1997, S. 288 ff.; 1993,
S. 409 ff.; 1991, S. 363 ff.; Merker, a.a.O., § 38 N 150 ff.). (...).
Der Regierungsrat hat die Legitimation bejaht, da beide Be-
schwerdeführer in unmittelbarer Nähe des geplanten Vogelbeob-
achtungsturms zu Fischereizwecken Gewässer gepachtet hätten. Die
Errichtung des Turms ziehe zusätzliche Besucher in das Gebiet, die
sich auch im fraglichen Gewässerbereich aufhalten bzw. dieses
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durchqueren würden. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer ergebe
sich dadurch, dass die von ihnen gepachteten Gewässer vermehrtem
Publikumsverkehr ausgesetzt würden, was sich nachteilig auf die Fi-
schereimöglichkeiten auswirken könne. Diesen Erwägungen ist bei-
zupflichten. Die örtliche Nähe der von den Beschwerdeführern ge-
pachteten Fischgewässer zum Bauvorhaben ist unbestrittenermassen
gegeben. So ist der Beschwerdeführer 1 Pächter des entlang dem
Stausee verlaufenden Binnenkanals und des rund 70 bis 80 m ent-
fernten Solenbachs und das Revier Nr. 12 (Aare, vom Kraftwerk
Klingnau aufwärts bis zur Mündung der Surb in Döttingen; Länge
ca. 3'500 m), das die Beschwerdeführerin 2 gepachtet hat, grenzt
sogar direkt an den Bereich der Parzelle Nr. 270, auf dem der Turm
errichtet werden soll. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass es durch
die den Vogelbeobachtungsturm aufsuchenden Besucher, die sich
auch in seiner Umgebung aufhalten werden, zu einer Beeinträchti-
gung der erwähnten Gewässer und des dortigen Fischbestandes
kommen kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl die fragli-
chen Gewässer als auch der Vogelbeobachtungsturm im Rahmen der
Freizeitgestaltung genutzt werden; die Nutzung wird somit häufig in
den Tagesrandstunden (frühmorgens und abends) oder am Wochen-
ende stattfinden. Dies kann dazu führen, dass die am Klingnauer
Stausee oder an den Bächen fischenden Mitglieder der Beschwerde-
führer bei ihrer Tätigkeit durch Personen, die den Vogelbeobach-
tungsturm aufsuchen, gestört oder beeinträchtigt werden. Insofern
unterscheidet sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt von
dem in AGVE 1993, S. 409 ff. beurteilten nicht unwesentlich; dort
standen sich die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks und
die normale bauliche Nutzung zu Wohnzwecken auf dem benach-
barten Grundstück gegenüber. Dass die Beschwerdeführer als Päch-
ter der fraglichen Fischgewässer durch den Beobachtungsturm in
ihren Interessen stärker als die Allgemeinheit in ihren Interessen
betroffen und beeinträchtigt sein könnten, lässt sich somit allein
schon auf Grund der örtlichen Nähe der gepachteten Gewässer zum
geplanten Beobachtungsturm nicht ausschliessen. Ihre Beschwerde-
befugnis ist demgemäss zu bejahen.
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II. 1. Der projektierte Vogelbeobachtungsturm ist rund 11.50 m
hoch und weist zwei übereinanderliegende Beobachtungsplattformen
auf. Diese haben eine Grundfläche von 4.50 m x 4.50 m. Eine
Überdachung ist nicht vorgesehen. Die beiden Plattformen haben ein
Geländer mit einer Höhe von 1.10 m, das aus stehenden Latten mit
der Abmessung 40 mm x 40 mm besteht. Die Treppe ist als
selbstragende Konstruktion vom Turm abgekoppelt und weist eine
Grundfläche von 4.50 m x 2.80 m auf. Die Treppenläufe sind 1.20 m
breit; die Tritte werden aus Metallgitterrosten erstellt. Der Beobach-
tungsturm und die Treppe bestehen aus einer Fachwerkkonstruktion
aus Lärchenholz, die auf einem Betonfundament verankert wird. Die
Gesamtkonstruktion nimmt eine Grundfläche von 32.85 m2 (ein-
schliesslich des Fundaments 56 m2) in Anspruch und weist eine Ku-
batur von 377.30 m3 auf. Der Turm soll die Vogelbeobachtung im
Reservatsgebiet des Klingnauer Stausees ermöglichen und damit
einerseits der wissenschaftlichen Forschung dienen, anderseits aber
auch der breiten Bevölkerung zugänglich sein. Durch ihn ersetzt
werden soll der seit 1969 bestehende, baufällig gewordene "Hero-
turm", der seit einigen Jahren nicht mehr benutzt wird.
2. a) Der vorgesehene Standort des Turms liegt gemäss dem
Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umge-
bung (KSSchD; SAR 761.560) vom 17. Mai 1988 innerhalb des
Perimeters des Schutzdekrets in der Zone für Kraftwerkanlagen
(siehe den Schutzplan 1:50'000), somit ausserhalb der Bauzonen
(siehe auch den Bauzonenplan der Gemeinde Böttstein [Kleindöttin-
gen - Burlen - Eien] vom 8. Juni 1994 / 12. September 1995). Das
KSSchD stützt sich u.a. auf Art. 17 RPG (Fassung vom 20. März
1998), der die Schutzzonen regelt. Die Zone für Kraftwerkanlagen
umfasst nach § 8 Abs. 1 KSSchD das Kraftwerk mit allem Zubehör
sowie die Dämme und Hinterwasserkanäle. Bestand, Betrieb, Unter-
halt und zeitgemässe Erneuerung des Kraftwerks werden in § 8 Abs.
2 KSSchD gewährleistet. An den Dämmen und Hinterwasserkanälen
sind landschaftsprägende Bäume, vor allem aber Gebüschgruppen
und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern (§ 8 Abs. 3 KSSchD).
Die fehlende Zonenkonformität des Vogelbeobachtungsturms in
der Zone für Kraftwerkanlagen ist zu Recht unbestritten, ebenso dass
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es vorliegendenfalls um einen Neubau geht und die Vorschriften über
die Besitzstandsgarantie daher nicht zum Tragen kommen. Streitig ist
hingegen, ob die Errichtung des fraglichen Turms am vorgesehenen
Standort als Ausnahme bewilligungsfähig ist. Nach der vom
Regierungsrat und vom Beschwerdegegner vertretenen Rechts-
auffassung ist die Frage der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung
für eine zonenwidrige Baute ausserhalb der Bauzonen auf Grund von
Art. 24 RPG zu prüfen. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber
der Ansicht, das KSSchD regle die zulässigen Ausnahmen innerhalb
des Dekretsgebiets abschliessend, weshalb darüber hinaus für eine
sich auf Art. 24 RPG stützende Ausnahmebewilligung kein Raum
bleibe.
b) Gemäss § 4 Abs. 1 KSSchD sind - vorbehältlich abweichen-
der Bestimmungen bei den Vorschriften für die einzelnen Zonen - in
allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainverände-
rungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von
Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organi-
sierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt. In
der Zone für Kraftwerkanlagen sind nach § 8 Abs. 2 KSSchD "Be-
stand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung" gewährleistet,
d.h. in diesem Rahmen sind Bauten und Anlagen zonenkonform und
mit ordentlicher Baubewilligung bewilligungsfähig. Gemäss § 12
KSSchD sind folgende Ausnahmen gegenüber den Bestimmungen
von §§ 5 - 10 gestattet, soweit sie die Ziele des Dekrets nicht beein-
trächtigen:
" - Fahrten für betriebsnotwendige Unterhaltsarbeiten durch das
Kraftwerk
- das Betreten der Naturschutzzone für Aufsicht und angeordneten
Unterhalt
- die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmig-
ter Route
- das Befahren der markierten Zufahrt zur Kahnrampe und zum
Bootssteg Gippingen mit Schiffen
- Übungen und Trainingsfahrten der ansässigen Wasserfahrvereine
im Staubereich zwischen Brücke Döttingen/Kleindöttingen und
300 m unterhalb der Halbbrücke Klingnau im bisherigen Umfang,
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eingeschlossen die 50 m breite Sperrzone längs der Naturschutz-
zone
- die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den
auf dem Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen."
§ 12 KSSchD äussert sich somit nur zur Frage, welche zonen-
widrigen Nutzungen im Schutzgebiet des Dekrets ausnahmsweise
zulässig sind. Nicht geregelt ist die Frage der ausnahmsweisen Be-
willigung von dem Zonenzweck widersprechenden Bauten und An-
lagen. Die Beschwerdeführer gehen nun gestützt auf die Formulie-
rungen in den §§ 7 und 8 i.V.m. § 4 KSSchD davon aus, dass das
KSSchD in Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen gar
keine Ausnahmebewilligungen zulassen wolle.
c) Im eidgenössischen Raumplanungsrecht sind die Rechtset-
zungskompetenzen zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt; der
Bund legt die Grundsätze fest, während die detaillierte Normierung -
innerhalb der vom Bund aufgestellten Rahmenordnung - den Kan-
tonen vorbehalten ist (Art. 75 Abs. 1 BV; siehe Walter Haller / Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage,
Zürich 1999, Rz. 75 f.). Was das Bauen ausserhalb der Bauzonen im
Besondern anbelangt, enthalten die Art. 24 - 24c RPG eine abschlies-
sende Bundesregelung, was mit der herausragenden Bedeutung der
Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen begründet wird; ein
Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts findet sich hier nur
noch in Art. 24d RPG (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 80; Erläuterungen
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, herausgegeben vom Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement [Bundesamt für Raumplanung], Bern
1981, Art. 24 N 6; der früher geltende weitere Vorbehalt in Bezug auf
bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24
Abs. 2 RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979] ist mit der
Gesetzesrevision vom 20. März 1998 aufgehoben worden [Art. 24c
RPG; siehe BGE 127 II 219]).
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es - entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführer - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das
KSSchD in seinem Schutzbereich ein absolutes Bauverbot für nicht
zonenkonforme Bauten und Anlagen statuiert; ein solches Verbot
wäre mit dem Bundesrecht unvereinbar. Die Frage, ob der Vogel-
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beobachtungsturm als Ausnahme in der Zone für Kraftwerkanlagen
bewilligungsfähig ist, bestimmt sich klarerweise auf Grund von
Art. 24 RPG (siehe VGE III/115 vom 15. November 2001
[BE.2000.00137] in Sachen W., S. 7). Hieran ändert auch nichts, dass
§ 7 Abs. 2 KSSchD auf Art. 24 RPG verweist, nicht aber § 8
KSSchD; eine gesetzgeberische Inkonsequenz kann nicht das Prinzip
der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ausser Geltung setzen.