[...]
78 Bekanntgabe von Subkriterien.
- Die Vergabebehörden sind nach der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet, im Voraus bekanntzugeben,
wie sie die Zuschlagskriterien im Einzelnen zu bewerten gedenken
(Erw. 2/a/bb).
- Die nachträgliche Unterteilung der Zuschlagskriterien in Subkriterien
stellt lediglich ein Hilfsmittel für eine differenzierte Bewertung dar;
die einzelnen Subkriterien müssen sich einem in der Ausschreibung
ausdrücklich aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen bzw.
davon mitumfasst werden (Erw. 2/a/bb).
- Frage einer Praxisänderung im Hinblick auf die neuere bundesge-
richtliche Rechtsprechung offen gelassen (Erw. 2/a/bb).
bzw. ihre Angebote genügen müssen (VGE III/82 vom 9. August
2001 [BE.2001.00206] in Sachen Z. AG, S. 9 f. mit Hinweisen).
Die Verwaltungsgerichte anderer Kantone gehen zum Teil we-
sentlich weiter, indem auch die Angabe allfälliger Subkriterien und
die Bekanntgabe der Bewertungsmatrix in den Ausschreibungsunter-
lagen verlangt wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 25. August 2000, in: LGVE 2000 II Nr. 13 E. 5c; Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 5. Mai 1999, in:
Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den
Jahren 1998 und 1999 Nr. 28 E. 6a mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in:
AJP 2001, S. 1410 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zu dieser
Problematik in einem Urteil vom 24. August 2001 (2P.299/2000) in
Sachen B., S. 5 Folgendes ausgeführt:
"Es ist in Lehre und Praxis anerkannt, dass die Vergabebehörde nach
dem Transparenzgebot nicht nur dazu verpflichtet ist, die entscheiden-
den Zuschlagskriterien zu nennen, sondern bei der Ausschreibung zu-
dem die Massgeblichkeit der einzelnen Zuschlagskriterien nach ihrer
Priorität, d.h. deren relative Gewichtung, bekannt zu geben (BGE 125
II 86 E. 7c S. 101 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Es ist
nicht notwendig, hier näher auf die Frage einzugehen, in welcher
Form die relative Gewichtung bekannt zu geben ist. Aus dem Trans-
parenzgebot ergeben sich zumindest folgende zwei Regeln, die für den
vorliegenden Fall massgeblich sind: Wenn die Behörde für eine
bestimmte auszuschreibende Arbeit schon konkret Unterkriterien auf-
gestellt und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen fest-
gelegt [Hervorhebung beigefügt] hat, was für standardisierte Dienst-
leistungen wie Vermessungsarbeiten leicht möglich erscheint, und
wenn sie für die Bewertung der Offerten grundsätzlich auch darauf
abzustellen gedenkt, muss sie dies den Bewerbern zum Voraus be-
kannt geben. Es ist ihr sodann verwehrt, derart bekannt zu gebende
Kriterien nach erfolgter Ausschreibung, insbesondere nach Eingang
der Angebote, noch wesentlich abzuändern (BGE 125 II 86 E. 7c
S. 102), so beispielsweise die festgelegten Prozentsätze nachträglich
zu verschieben."
Ob das Verwaltungsgericht angesichts dieser Rechtsprechung
des Bundesgerichts, die sich vorab auf den allgemein gültigen Trans-
parenzgrundsatz stützt, auch zukünftig noch an seiner derzeitigen
Praxis, wonach die Subkriterien nicht im Voraus bekannt gegeben
werden müssten, festhalten kann, erscheint fraglich, braucht im vor-
liegenden Fall aber nicht entschieden zu werden, da die Beschwer-
deführerin weder die Auswahl noch die Gewichtung der Zuschlags-
kriterien und der Teilkriterien in irgend einer Weise beanstandet,
sondern ausschliesslich ihre eigene Bewertung als nicht richtig er-
folgt rügt.
Immerhin ist zur Auswahl und Gewichtung der Kriterien gene-
rell zu bemerken, dass das in den Ausschreibungsunterlagen im vor-
liegenden Fall - anders als z.B. in VGE III/33 vom 30. April 2002
(BE.2002.00041) in Sachen ARGE Argovia A1 Baregg West - nicht
näher umschriebene Zuschlagskriterium "Kompetenz" sehr allge-
mein gehalten und inhaltlich wenig bestimmt ist. Insbesondere müs-
sen die Anbieter gemeinhin nicht erwarten, dass unter der "Kompe-
tenz" auch Umweltaspekte beurteilt werden (erwähnter VGE in Sa-
chen ARGE Argovia A1 Baregg West, S. 27, 74). Sodann vermag
auch die Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung als Teilaspekt
des Subkriteriums Schlüsselpersonal nicht zu überzeugen, gehören
die Lehrlinge nach herkömmlicher Auffassung doch gerade nicht
zum Schlüsselpersonal (erwähnter VGE in Sachen Z. AG, S. 10).
Sowohl bei den Umweltaspekten als auch bei der Lehrlingsausbil-
dung handelt es sich um vergabefremde Zuschlagskriterien, die in
§ 18 Abs. 2 SubmD aber ausdrücklich erwähnt und daher grundsätz-
lich zulässig sind. Der Grundsatz der Transparenz gebietet es aller-
dings, dass solche Zuschlagskriterien mitsamt ihrer Gewichtung in
der öffentlichen Ausschreibung (oder den Ausschreibungsunterlagen)
aufgeführt werden, wenn die Vergabebehörde sie berücksichtigen
will (erwähnter VGE in Sachen Z. AG, S. 10 f.). Wieso im vor-
liegenden Fall insbesondere die Umweltverträglichkeit nicht als ei-
genes Zuschlagskriterium festgelegt wurde, ist schon deshalb wenig
einleuchtend, weil die Vergabestelle in der Vernehmlassung betont,
es seien besondere Anforderungen an den Umweltschutz und den
naturnahen Wasserbau gestellt.