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84 Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung (Art. 16
Abs. 3 OHG).
- Nichtanwendbarkeit der 2-jährigen Verwirkungsfrist, wenn das Opfer
nicht gehörig darauf hingewiesen wurde (Erw. 1, 2/a, b/aa).
- Frist für die nachträgliche Einreichung des Gesuchs, nachdem das
Opfer von der abgelaufenen Verwirkungsfrist Kenntnis erhalten hat?
(Erw. 2/b/cc).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sa-
chen E.S. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.
Sachverhalt
E.S. wurde anlässlich eines Raubüberfalls auf die X.-Bank, wo
sie als Kassierin arbeitete, am 18. Januar 1999 von den Tätern unter
Waffengewalt gezwungen, den Tresor zu öffnen. Die Täter wurden
vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Juni
2001 u.a. des qualifizierten Raubes schuldig befunden und, unter
solidarischer Haftung, zur Zahlung von Fr. 5'000.-- als Genugtuung
an E.S. verurteilt. Mit Eingabe vom 22. November 2001 an den
Kantonalen Sozialdienst (KSD) meldete E.S. vorsorglich ihre An-
sprüche auf Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG an. Sie führte aus,
sie sei erst im April 2001 durch das Obergericht Solothurn auf ihren
Anspruch aufmerksam gemacht worden, weshalb sie die Zweijahres-
frist für die Anmeldung der Genugtuungsansprüche nicht habe ein-
halten können. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2001 beantragte sie
die Ausrichtung der gerichtlich zugesprochenen Genugtuungssumme.
Der KSD trat auf das Gesuch wegen Verspätung nicht ein.
Aus den Erwägungen
1. a) Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind gemäss
Art. 16 Abs. 3 OHG innert zwei Jahren nach der Straftat einzurei-
chen; andernfalls verwirkt das Opfer seine Ansprüche. Dass diese
Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, ist unbestritten.
b) Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medi-
zinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe,
und sie informieren über die Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 OHG).
Hierzu gehört auch die Information über die Verwirkungsfrist des
Art. 16 Abs. 3 OHG (vgl. BGE 123 II 244 = Pra 86/1997, S. 797).
Mangelt es an dieser Information und wird das Opfer dadurch
schuldlos an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Entschädi-
gungs- und Genugtuungsansprüche gehindert, so darf ihm nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der unbenützte Ablauf der
zweijährigen Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben nicht entge-
gengehalten werden (BGE 123 II 244 ff.).
2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerde-
führerin weder durch die Polizei noch durch die Opferhilfe Aargau
(als Beratungstelle im Sinne von Art. 3 OHG) auf die Verwirkungs-
frist des Art. 16 Abs. 3 OHG hingewiesen wurde. Das Informations-
schreiben der Opferhilfe Aargau vom 28. Januar 1999, das die Be-
schwerdeführerin erhielt, machte wohl auf die Hilfeleistungen der
Opferhilfe und auf die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs auf-
merksam, enthielt aber keinen Hinweis auf die fragliche Frist.
b) aa) In der angefochtenen Verfügung wird die Ansicht vertre-
ten, wenn die Beschwerdeführerin auf das angebotene Beratungsge-
spräch verzichtet habe, sei sie selber schuld, dass sie nichts von der
Zweijahresfrist erfahren habe. Damit setzt sich der KSD in offenen
Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Informa-
tion ist eine "Bringschuld" der Beratungsstelle, nicht eine "Hol-
schuld" des Opfers. Die Argumentation des KSD wäre höchstens
dann nachvollziehbar, wenn im Informationsschreiben ausdrücklich
darauf hingewiesen worden wäre (was indessen nicht zutrifft), dass
beim angebotenen Beratungsgespräch auch wesentliche Informatio-
nen für die Durchsetzung von Entschädigungs- und Genugtuungsan-
sprüchen gegeben würden. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie ein Beratungsgespräch für unnötig habe erachten
dürfen, ohne damit auf Genugtuungsansprüche zu verzichten.
Es geht nicht darum, der Opferhilfe Aargau Vorwürfe zu ma-
chen - oder eben zu ersparen, indem die Schuld dem Opfer zuge-
schoben wird. Entscheidend für die ausnahmsweise Nichtberücksich-
tigung der Verwirkungsfrist ist nicht primär ein vorwerfbares Ver-
schulden der Beratungsstelle oder einer anderen Behörde (hiervon
scheint der KSD auszugehen), sondern die Schuldlosigkeit des Op-
fers. Im Übrigen hat die Opferhilfe in der Zwischenzeit die Informa-
tionslücke erkannt und auf vernünftige, einfache Weise Abhilfe ge-
schaffen, indem das Informationsschreiben mit dem Hinweis auf die
Zweijahresfrist ergänzt wurde.
cc) In seiner Vernehmlassung verweist der KSD neu auf den
Umstand, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs April
2001 auf die Bestimmungen von Art. 11 ff. OHG hingewiesen wor-
den sei und danach noch über ein halbes Jahr zugewartet habe, bis
sie ihre Ansprüche bei der zuständigen Opferhilfebehörde angemel-
det habe. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde dazu
selber aus, sie habe am 7. April 2001 zusammen mit dem Aufgebot
für die Hauptverhandlung im Strafverfahren ein Meldeblatt über die
Opferhilfe erhalten zusammen mit der Aufforderung, allfällige An-
sprüche gegenüber den Tätern schriftlich bekannt zu geben.
Kommt dem Opfer, das Entschädigungs- und Genugtuungsan-
sprüche geltend machen will, zur Kenntnis, dass die zweijährige
Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ist, kann es mit der Geltendma-
chung seiner Ansprüche nicht beliebig lang zuwarten und sich noch
nach Jahr und Tag auf ungenügende Information berufen. Das OHG
statuiert für diesen Fall keine Nachfrist, und auch das Bundesgericht
hat sich zu diesem Problem, soweit ersichtlich, noch nicht äussern
müssen. Es könnte nahe liegen, die 60-tägige Nachfrist gemäss
Art. 139 OR heranzuziehen und analog anzuwenden. Im vorliegen-
den Fall kann dies aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
Im Schreiben des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
3. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre
allfälligen Ansprüche gegenüber den Tätern schriftlich bekannt zu
geben. Im Zusammenhang damit wurde auf ein beigelegtes Merk-
blatt des Obergerichts zum OHG verwiesen. In diesem Merkblatt
(das für die Bedürfnisse des Strafverfahrens konzipiert ist) wird ein-
leitend, bei der Umschreibung des Geltungsbereichs des OHG, in
einem Satz darauf hingewiesen, dass das "Begehren um Entschädi-
gung oder Genugtuung innert 2 Jahren nach der Tat in dem Kanton
zu stellen (sei), in dem die Tat verübt wurde". Gerade in Verbindung
mit der bereits erwähnten Aufforderung, (Entschädigungs- oder Ge-
nugtuungs-)Ansprüche gegenüber den Tätern innert Frist beim Ober-
gericht geltend zu machen, war dieser Hinweis jedoch nicht genü-
gend klar, um eine Nachfrist in Gang zu setzen; es lässt sich nicht
sagen, die Beschwerdeführerin als Nichtjuristin hätte daraus eindeu-
tig schliessen müssen, dass sie neben der Eingabe ans Obergericht
(als Forderung gegenüber den Tätern) auch noch eine solche an die
Opferhilfe Aargau zu richten habe, um nicht der Möglichkeit, die
Genugtuungsleistung subsidiär im Rahmen der Opferhilfe zu erhal-
ten, definitiv verlustig zu gehen. Die Aufforderung des Obergerichts,
adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen, verbunden mit
dem Hinweis auf das OHG, war geeignet, bei der Beschwerdeführe-
rin den Eindruck zu erwecken, es genüge, ihre Ansprüche insgesamt
beim Obergericht anzubringen. (...). Es kann der Beschwerdeführerin
daher nicht zum Verschulden gereichen, dass sie sich erst nach Zu-
stellung des Strafurteils des Obergerichts, worin ihr eine - bei den
Tätern nicht eintreibbare - Genugtuungssumme zugesprochen wurde,
an den KSD wandte.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin
der Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist nicht entgegengehalten
werden darf. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.