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86 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren.
- Aufgaben und Besetzung der Anwaltskommission; diese ist kein Ge-
richt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw.
1/b/bb,dd).
- Der Anzeiger bzw. die anzeigende Behörde ist nicht Partei im Diszi-
plinarverfahren (Erw. 1/b/dd).
- Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der
Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn
sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c).
- Beruht der Vorwurf ausschliesslich auf der Kombination der Tätig-
keiten als Anwalt und als Notar, richtet sich die Zuständigkeit zur
Disziplinierung (Anwaltskommission oder Notariatskommission/ Re-
gierungsrat) nach der näheren sachlichen Beziehung (Erw. 2,3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2002 in
Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission.
Aus den Erwägungen
1. a) Mit seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdefüh-
rer, der angefochtene Entscheid sei wegen unkorrekter Besetzung der
Anwaltskommission aufzuheben und zur Neubeurteilung in richtiger
Besetzung zurückzuweisen. Dieses Vorbringen führt, sofern zutref-
fend, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne materielle
Überprüfung und ist deshalb vorab zu behandeln.
b) aa) Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom
6. Juni 2002 an die Anwaltskommission darauf hingewiesen, dass
beim Entscheid der Anwaltskommission seines Erachtens keine
Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichts mitwirken dürften, da
die Anzeige vom Obergericht ausgegangen sei. Es handelte sich nicht
um ein formelles Ablehnungsbegehren, doch war dies auch nicht
erforderlich angesichts der Behauptung, es liege ein - von Amtes
wegen zu beachtender - Ausschliessungsgrund vor.
bb) Die Anwaltskommission ist eingesetzt als Aufsichtsbehörde
über die Anwälte. Sie setzt sich zusammen aus zwei Oberrichtern,
zwei praktizierenden Anwälten und einem weiteren Juristen mit Fä-
higkeitsausweis als Anwalt sowie einer gleichen Zahl von Ersatz-
mitgliedern mit entsprechenden Voraussetzungen. Wahlbehörde ist
das Obergericht; für die Mitglieder aus dem Anwaltsstand steht dem
aargauischen Anwaltsverband ein Vorschlagsrecht zu (Art. 3 AnwG).
Die Aufgaben der Anwaltskommission bestehen aus der Durchfüh-
rung der Prüfungen mit der Erteilung des Fähigkeitsausweises und
der Berufsausübungsbewilligung, der Entbindung vom Berufsge-
heimnis sowie der Aufsicht einschliesslich der Verhängung von Dis-
ziplinarstrafen und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung
(§ 4 AnwG; vgl. auch Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Freizü-
gigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61] vom
23. Juni 2000). Die Anwaltskommission gilt von ihrer Funktion her
nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (BGE 126 I 230 ff. betreffend die zürcherische Auf-
sichtskommission über die Rechtsanwälte, bei vergleichbarer Rege-
lung; BGE 123 I 90 ff. betreffend die bündnerische Notariatskam-
mer), sondern als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde.
Soweit sie Disziplinarverfahren durchführt, verfolgt sie das öffentli-
che Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsbe-
rufs.
Das Anwaltsgesetz enthält für das Verfahren vor der Anwalts-
kommission keine Ausstandsbestimmungen und verweist auch nicht
ausdrücklich auf das VRPG (anders für das Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht [vgl. § 35 Abs. 2 AnwG]). § 1 Abs. 1 und 2
VRPG, wonach dieses Gesetz (zumindest subsidiär) für das Verfah-
ren vor dem Verwaltungsgericht, den Spezialverwaltungsgerichten
und den Verwaltungsbehörden gilt, führt trotzdem zur Anwendung
der VRPG-Bestimmungen. Für Behördemitglieder und Sachbearbei-
ter gelten neben der ausdrücklichen Bestimmung von § 5 Abs. 2
VRPG (persönliches Interesse; Mitglied der Verwaltung einer juristi-
schen Person; vorherige Mitwirkung in der Sache, in einer unteren
Instanz oder als Vertreter oder Berater) die Ausstandsgründe der ZPO
(Art. 5 Abs. 1 VRPG).
cc) Liegt ein Ausschliessungsgrund (§ 2 ZPO) vor, so muss sich
der Richter von Amtes wegen in den Ausstand begeben, ohne dass es
eines Anstosses durch die Verfahrensparteien bedürfte (§ 4 Abs. 1
ZPO; Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozess-
ordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 2 N 1,
§ 4 N 1). Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 2 lit. a Ziff. 8 ZPO,
wonach der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen
ist in Streitsachen, in denen eine Behörde Partei ist, der er oder sein
Ehegatte als Mitglied angehört.
dd) Wie bereits ausgeführt, ist die Anwaltskommission eine mit
administrativen Aufgaben beauftragte Behörde. Soweit sie Diszipli-
narverfahren durchführt, verfolgt sie selber das öffentliche Interesse
an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Sie ent-
scheidet nicht im Streit zwischen einem Anzeiger (bzw. der anzei-
genden Behörde) und dem Anwalt, sondern ist vielmehr selber eine
Art "Gegenpartei" des Anwalts (BGE 126 I 232); der Anzeiger ist am
Disziplinarverfahren ausschliesslich insoweit beteiligt, als es durch
seine Anzeige in Gang kommt, und er nimmt insbesondere nicht
Parteistellung ein. Dass es einer anzeigenden Behörde nicht um die
Wahrung eigener Interessen geht (was mit der Parteistellung re-
gelmässig verbunden ist), zeigt sich schon daran, dass Gerichte und
andere Behörden ungeachtet der Interessenlage verpflichtet sind, der
Anwaltskommission Meldung zu erstatten, wenn das Verhalten eines
Anwalts gegen seine Berufspflichten verstossen könnte (Art. 15
BGFA; § 24 Abs. 2 AnwG).
Demgemäss ist festzuhalten, dass weder das Obergericht noch
dessen 2. Zivilkammer als Partei am Disziplinarverfahren vor der
Anwaltskommission beteiligt waren. § 2 lit. a Ziff. 8 ZPO kommt
somit nicht zur Anwendung.
c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Ableh-
nungsgründe von § 3 lit. b und c ZPO.
aa) Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt
werden (vgl. BGE 119 Ia 228 f.; Bühler, a.a.O., Vorbemerkungen
§§ 2-8 N 8). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2002
war seine erste nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens. Auch
wenn er kein formelles Ablehnungsbegehren stellte, machte er damit
rechtzeitig geltend, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts
dürften in der Anwaltskommission nicht mitwirken.
bb) Der Ablehnungsgrund von § 3 lit. b ZPO (Freundschaft,
Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Richter und einer Partei) ist nicht gegeben, denn, wie bereits
dargelegt, war das Obergericht nicht Partei des Disziplinarverfahrens
vor der Anwaltskommission.
cc) Gemäss § 3 lit. c ZPO kann ein Richter abgelehnt werden,
wenn (andere) Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen
lassen können.
Dass die Anwaltskommission nicht als Gericht tätig ist, sondern
als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde, hat zur Folge,
dass in diesem Verfahren - unter Vorbehalt ausdrücklicher, weiter
gehender Bestimmungen - etwas weniger strenge Ausstandsbestim-
mungen einzuhalten sind als diejenigen, die für Gerichte gelten, wo-
bei immerhin höhere Mindestanforderungen gelten als bei eigentli-
chen Verwaltungsbehörden (BGE in ZBl 100/1999, S. 76 f.).
Das Bundesgericht hat bei weitgehend identischem Sachverhalt
entschieden, wenn die Anzeige gegen einen Anwalt von einer Be-
hörde ausgehe, müssten die Mitglieder der Anzeige erstattenden
Behörde nicht zwingend als befangen erscheinen. Die Befürchtung
der Voreingenommenheit (mit der Folge, dass sie bei Mitwirkung in
der Aufsichtsbehörde abgelehnt werden könnten) könne aber entste-
hen, wenn das behauptete Disziplinarvergehen des Anwalts mit ei-
nem vor dieser Behörde durchgeführten Verfahren zusammenhänge.
Dies treffe namentlich dann zu, wenn die Mitglieder der Behörde mit
der Anzeige bereits die Auffassung manifestiert hätten, es liege ver-
mutlich ein Disziplinarverstoss vor. Auch in einem solchen Fall liess
das Bundesgericht aber nur die Ablehnung derjenigen Behördemit-
glieder zu, die an der Anzeige direkt beteiligt gewesen waren (ZBl
100/1999, S. 78 ff., insbesondere S. 80 oben). Dieser bundesgericht-
lichen Rechtsprechung ist zu folgen. Gerade angesichts der Ver-
pflichtung zur Anzeigeerstattung (siehe vorne Erw. b/dd) kann aus
der Anzeige allein nicht auf eine Voreingenommenheit der Mitglieder
der anzeigenden Behörde geschlossen werden. Im Weiteren muss
von Mitgliedern des Obergerichts erwartet werden können, dass sie
Ansichten ihrer Kolleginnen und Kollegen kritisch überprüfen. Dies
gehört bei Kollegialgerichten zum Alltag und hat auch Geltung,
wenn Mitglieder des Obergerichts in der Anwaltskommission tätig
sind und in einem Disziplinarverfahren zu entscheiden haben, das
durch eine Anzeige des Obergerichts in Gang gesetzt wurde.
Im vorliegenden Fall ging die Anzeige von der 2. Zivilkammer
des Obergerichts aus, die den Zivilprozess in der Besetzung mit den
Oberrichtern A, B und C behandelte. Soweit die wegen unzulässiger
Prozessvertretung erstattete Anzeige auf eine relevante Vorbefassung
schliessen lassen könnte - was angesichts der einlässlichen Begrün-
dung der Anzeige wohl zu bejahen wäre -, sind davon nur die ge-
nannten Richter betroffen, nicht aber Oberrichterin D. und Ober-
richter E., die beim angefochtenen Entscheid der Anwaltskommis-
sion mitwirkten; dass Oberrichter E. ebenfalls Mitglied der 2. Zivil-
kammer ist, ändert nach dem zuvor Ausgeführten nichts an dieser
Beurteilung. Andere, konkrete Hinweise, aus denen auf eine Befan-
genheit von Oberrichterin D. und Oberrichter E. geschlossen werden
könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht.
d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Besetzung der Anwaltskommission beim angefochtenen Entscheid
nicht zu beanstanden ist. Das Eventualbegehren erweist sich als un-
begründet.
2. a) (...) Diese Begründung hat die Anwaltskommission in ih-
rem Entscheid übernommen. Der Vorwurf erstreckt sich somit auf
die Kombination der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Notar
und als Anwalt, die in der vorliegenden Konstellation als unzulässig
erachtet wurde. Weder die Tätigkeit als Anwalt noch diejenige als
Notar, je für sich allein genommen, werden beanstandet.
b) Die Anwälte unterstehen im Bereich ihrer Tätigkeit der Auf-
sicht der Anwaltskommission, die Notare für ihren Tätigkeitsbereich
derjenigen der Notariatskommission und des Regierungsrats (§ 1,
§ 43 NO). Wo jemand, wie im vorliegenden Fall, Anwalt und Notar
ist und sich der erhobene Vorwurf aus der Kombination beider Tätig-
keiten ergibt, stellt sich deshalb die Frage der aufsichtsrechtlichen
Zuständigkeit bzw. der Abgrenzung der Zuständigkeiten der An-
waltskommission einerseits und von Notariatskommission/ Regie-
rungsrat andererseits.
Sinnvoll wäre eine Bestimmung, die für solche Sachverhalte ein
gemeinsam durchzuführendes Verfahren oder allenfalls die Kompe-
tenzattraktion bei der einen Behörde vorsieht. An einer derartigen
Regelung fehlt es indessen. Sie ohne generell-abstrakte Vorgaben
allein durch die Rechtsprechung einzuführen, wäre fragwürdig, da
die Anwalts- und die Notariatskommission je spezifisch im Hinblick
auf die erforderlichen Fachkenntnisse besetzt sind, da sich Kompe-
tenzen und Verfahren unterscheiden (die Notariatskommission kann
Disziplinarfälle nur untersuchen und dem Regierungsrat Antrag stel-
len, hat aber keine eigenen Disziplinarbefugnisse [vgl. § 43 Abs. 1
NO]) und da die Anwaltskommission ausserhalb der Verwaltungs-
hierarchie steht (was eine Abtretung ihrer Befugnisse an den Regie-
rungsrat problematisch macht). Die Anwalts- und die Notariatskom-
mission haben denn auch, soweit ersichtlich, das Vorgehen nicht
miteinander abgesprochen.
Wenn für die Tätigkeiten als Anwalt einerseits und als Notar an-
dererseits keine Verfahrenskoordination stattfinden kann, bedarf es
einer Abgrenzung, und die Anwaltskommission bzw. Notariatskom-
mission/Regierungsrat dürfen sich je nur mit den in ihren Bereich
fallenden Verhaltensweisen befassen. Wenn es wie vorliegend um die
Kombination beider Tätigkeiten geht, die beanstandet wird, muss als
Abgrenzungskriterium dienen, zu welchen Berufspflichten (Anwalt
oder Notar) die nähere sachliche Beziehung besteht.
c) Vorliegend geht es durchwegs um Verhaltenspflichten, die
dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz und der Anzei-
gerin daraus entstanden, dass er den Erbvertrag vom 23. Januar 1992
öffentlich beurkundete.
aa) Der Notar ist verpflichtet, die Interessen der Vertragspar-
teien, für die er eine Urkunde erstellt, zu wahren; nach den Standes-
regeln schuldet er seinen Auftraggebern "Treue und Verschwiegen-
heit" (Art. 12 der Standesregeln der Aargauischen Notariatsgesell-
schaft vom 21. November 1957; Art. 9 der Standesregeln vom
8. Dezember 1998). Daraus leitet sich die Pflicht zu strenger Unpar-
teilichkeit ab (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungs-
recht, Zürich 1993, Rz. 895 ff.; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal
1995, Rz. 988 ff.). Entsteht Streit zwischen den Vertragsparteien, so
darf der Notar nicht die eine gegen die andere vertreten. Wenn in
diesem Zusammenhang häufig ausgeführt wird, es sei unzulässig,
dass die Urkundsperson, die eine Urkunde errichtet hat, im Rechts-
streit über die Entstehung der Urkunde oder die Gültigkeit des beur-
kundeten Geschäfts eine der Parteien anwaltlich vertrete (Brückner,
a.a.O., Rz. 902; Ruf, a.a.O., Rz. 1013), wirkt dies als Einschränkung
der Pflicht zur Unparteilichkeit. Die Formulierung dürfte auf einen
konkreten Fall zurückgehen (vgl. Ruf, a.a.O., Rz. 1013), die (schein-
bare) Einschränkung unbeabsichtigt sein (vgl. Brückner, a.a.O.,
Rz. 899). Die richtig verstandene Pflicht zur Unparteilichkeit führt
zum Schluss, dass sich das Verbot, die eine Vertragspartei gegen die
andere zu vertreten, auf sämtliche Streitigkeiten aus dem beurkun-
deten Vertrag (also namentlich auch über Vertragsfolgen) beziehen
muss (ebenso Ruf, a.a.O., Rz. 1013 a.E.) und dass es nicht auf die
anwaltliche Vertretung beschränkt ist, sondern für jede Vertretung
gilt, also beispielsweise auch in Verfahren, die nicht vom An-
waltsmonopol beherrscht sind (im vorliegenden Verfahren stellt sich
allerdings die Frage, ob das Verbot auch noch gilt, wenn die eine
Partei verstorben ist und es daher um die Vertretung der einen Ver-
tragspartei gegen die Erben der anderen geht).
cc) ... die generelle Pflicht der Urkundsperson zur Unparteilich-
keit, die ihr auch für das spätere Verhalten - nach der Beurkundung
und Grundbuchanmeldung - Einschränkungen auferlegt. Ob sie ge-
gen diese Einschränkungen verstösst, indem sie als Anwalt auftritt,
oder auf andere Weise, ist von untergeordneter Bedeutung. Entschei-
dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der
Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplina-
risch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der
Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b).
3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungs-
rat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom
Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erach-
tete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Ver-
waltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfah-
ren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinari-
schen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders
vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatz-
weise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu
begründen.