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93 Parteientschädigung.
- Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfah-
ren ist dann "offensichtlich unbegründet" (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn
er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1).
- Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. März 2002 in Sa-
chen G. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. a) § 36 VRPG lautet:
"1Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Ob-
siegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Ver-
tretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere
Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen
entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwe-
sen oder beiden anteilweise aufzuerlegen.
2Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfah-
ren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachver-
ständigen nicht offensichtlich unbegründet war."
Das Baudepartement betrachtete den Beizug eines Rechtsver-
treters im bei ihm hängigen Verfahren als "offensichtlich unbegrün-
det" im Sinne der angeführten Bestimmung; G. wäre als Fürsprecher
ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, auf die Verwaltungsbe-
schwerde ohne Beizug eines Berufskollegen zu replizieren und die
entsprechenden Anträge zu stellen, zumal die Behörden den Sach-
verhalt im Sinne von § 20 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu prüfen
hätten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Lehre und
Rechtsprechung an die Bejahung der Notwendigkeit einer Rechts-
vertretung keine strengen Anforderungen stellten. § 36 Abs. 2 VRPG
gehe in dieser Beziehung sogar noch weiter. Ein Rechtsanwalt dürfe
gegenüber andern Rechtsuchenden nicht in unzulässiger Weise
benachteiligt werden; auch in solchen Fällen sei einzelfallweise zu
prüfen, ob sachliche Gründe für den Beizug eines Kollegen bestan-
den hätten. Tragweite und Dauer des Verwaltungsbeschwerdever-
fahrens seien nun für den als "Privatrechtler" tätigen Beschwerde-
führer nicht absehbar gewesen; mit Beschwerderückzügen habe nicht
gerechnet werden können. Der Beizug eines in Bausachen erfahrenen
Kollegen habe auf Grund des hohen Streitwerts und des Umstands,
dass Vergleichsverhandlungen vor erster Instanz gescheitert seien,
auf der Hand gelegen. Der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG sei darum
nicht stichhaltig, weil dem Einfluss der Untersuchungsmaxime auf
die Parteientschädigung bereits in den §§ 5 und 8 AnwT Rechnung
getragen werde.
b) Die Wendung "nicht offensichtlich unbegründet" in § 36
Abs. 2 VRPG stellt einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff dar, der
die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in
offener, unbestimmter Weise umschreibt (siehe Ulrich Häfelin /
Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auf-
lage, Zürich 1998, Rz. 361; ferner BGE 98 Ib 509). Die Abgrenzung
zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen ist dabei flies-
send; bei beiden Erscheinungen liegen offene Formulierungen vor,
welche den rechtsanwendenden Behörden einen Entscheidungsspiel-
raum gewähren. Der Unterschied liegt darin, dass die unbestimmten
Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind und diese eine Rechts-
und keine Ermessensfrage darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O.,
Rz. 362 f.).
c) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn
und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch
nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Auszugehen ist vom
Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders
wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti-
gung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entste-
hungsgeschichte der Norm, ihrem Zweck und ihrem Zusammenhang
mit andern Bestimmungen (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84,
und BGE 125 II 152, je mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 336 mit Hin-
weisen).
bb) Es entspricht einem haftpflichtrechtlichen Grundsatz, dass
nicht jeder beliebige, sondern nur der notwendige Rechtsverfol-
gungsaufwand des Entschädigungsberechtigten zu ersetzen ist; nicht
notwendige Parteikosten gehören, da sie keinen adäquaten Kausal-
zusammenhang zum "schädigenden" Ereignis aufweisen, nicht zum
Schaden im Rechtssinne (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in
der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürcher Studien zum
Verfahrensrecht, Band 69, Zürich 1986, Rz. 257 mit Hinweisen;
Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Ver-
waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich
1999, § 17 N 10 mit Hinweisen). In den Prozessgesetzen finden sich
denn auch entsprechende Formulierungen. So wird etwa gemäss Art.
159 Abs. 2 OG die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden
alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen, und gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Analoge Anforderungen werden an den An-
spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im aargauischen
Recht: § 35 Abs. 3 VRPG) gestellt; die Verbeiständung muss not-
wendig erscheinen bzw. die bedürftige Partei eines Rechtsbeistands
zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedürfen (BGE 117 Ia 281;
124 I 2 mit Hinweisen; AGVE 1998, S. 438 mit Hinweisen; VGE
III/33 vom 30. März 1999 [BE.1996.00087] in Sachen M., S. 14;
Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl
93/1992, S. 460 f. mit Hinweisen).
Als notwendig gelten gemeinhin jene Parteikosten, welche zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
teidigung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls ob-
jektiv unerlässlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O. mit Hinweisen).
Wie die Notwendigkeit im Allgemeinen hängt auch die Frage, ob der
Beizug eines rechtskundigen Vertreters erforderlich war, weitgehend
von den Umständen des Einzelfalls ab. Die tatsächlichen und rechtli-
chen Schwierigkeiten einer Angelegenheit sind an den Fähigkeiten
und an der prozessualen Erfahrung des Betroffenen sowie an den
Vorkehren der entscheidenden Behörde zu messen. Eine Vertretung
ist umso eher unerlässlich, je bedeutsamer die Sache für den Betrof-
fenen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass dieser gegenüber der
fachlich und juristisch meist versierten Behörde in der Regel unterle-
gen ist. Bei dieser Sachlage ist dem Privaten der Beizug eines rechts-
kundigen Vertreters grundsätzlich zuzugestehen und ihm im Fall des
Obsiegens eine Entschädigung zu gewähren, jedenfalls soweit sich
die Anwaltskosten als nützlich erweisen, d.h. der Vertreter zur Füh-
rung des Verfahrens besser geeignet ist als die vertretene Partei
(Bernet, a.a.O., Rz. 259 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,
§ 17 Rz. 11 mit Hinweisen).
cc) aaa) Es fällt nun auf, dass bezüglich des Anspruchs auf
Parteientschädigung im aargauischen Recht statt des Begriffs "not-
wendig" der Begriff "nicht offensichtlich unbegründet" verwendet
wird. Vom Wortlaut her ist diese Formulierung insofern stärker, als es
mehr braucht, um den Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen
(mit dem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten) als ungerechtfertigt
zu betrachten. Da die heute geltende Fassung von Art. 159 Abs. 2
OG wie auch das VwVG als Ganzes im gleichen Zeitraum
entstanden wie das VRPG, drängt sich ein Blick in die Gesetzesmate-
rialien auf, um feststellen zu können, ob die unterschiedliche Wort-
wahl bewusst so getroffen wurde.
bbb) Ursprünglich war eine Entschädigung für notwendige Kos-
ten nur in den Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und
den Spezialverwaltungsgerichten vorgesehen (§ 29 Satz 1 des Vor-
entwurfs der Justizdirektion vom Juni 1966; siehe auch AGVE 1972,
S. 350, 352). In der Expertenkommission, die sich mit diesem Ent-
wurf befasste, wurde dann angeregt, die Parteientschädigung auch im
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zuzulassen, "wenn beson-
dere Umstände vorliegen" (S. 12 des Protokolls vom 14. September
1966). Dementsprechend lautete § 29 Abs. 2 des Entwurfs der Jus-
tizdirektion vom November 1966 wie folgt:
"In schwierigen Fällen ist dies (scil. die Ausrichtung einer Parteient-
schädigung gemäss Abs. 1) auch in den übrigen Beschwerdeverfahren
möglich."
Nachdem im Schosse der Expertenkommission namentlich ge-
gen die Einführung der Parteientschädigung im Verwaltungsverfah-
ren "ernstliche Bedenken" geäussert worden waren (Protokoll der
Sitzung vom 11. November 1966, S. 10; bereinigter Entwurf der
Justizdirektion vom 30. November 1966, S. 9), nahm der Regie-
rungsrat in seine Botschaft vom 3. Mai 1967 an den Grossen Rat
einem Wunsch der Expertenkommission entsprechend die folgende
Formulierung auf (§ 30 Abs. 2; siehe das Protokoll der Sitzung vom
10. Dezember 1966, S. 10):
"Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren
zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachver-
ständigen begründet war."
In der Botschaft selber (S. 24) wurde dazu folgender Kommen-
tar abgegeben:
"Die Parteientschädigungen beschränken sich auf die Kosten für die
Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte oder Sach-
verständige. Sie sind zulässig in Verfahren vor Verwaltungsgericht und
in den übrigen Beschwerdeverfahren dann, wenn der Beizug eines
Vertreters oder Sachverständigen begründet war. Das letztere ist wohl
nur dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer nicht zugemutet wer-
den konnte, das Rechtsmittel selber einzulegen."
Auf Antrag von Grossrat Dr. Jakob Notter beschloss dann die
vorberatende Grossratskommission anlässlich ihrer Sitzung vom
15. September 1967 die folgende neue Fassung von § 30 Abs. 2
(Protokoll, S. 11):
"Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren
zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachver-
ständigen nicht offensichtlich unbegründet ist."
Diese Fassung wurde in der Folge, nur noch in redaktioneller
Hinsicht bereinigt ("ist" wurde durch "war" ersetzt), zum geltenden
Wortlaut.
ccc) Die Tendenz ging somit über weite Strecken des Gesetz-
gebungsverfahrens dahin, Parteientschädigungen in Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren - wenn überhaupt - nur mit Zurückhaltung zu
gewähren; als begründet wurde der Beizug eines Vertreters nur be-
trachtet, wenn es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erschien,
das Rechtsmittel ohne anwaltliche Hilfe zu ergreifen (erwähnte
regierungsrätliche Botschaft vom 3. Mai 1967, S. 24). Die nicht
unwesentliche Änderung der Formulierung ganz am Schluss des
legislatorischen Prozesses wurde nicht weiter begründet und lässt
deshalb - in Anbetracht des ursprünglich zurückhaltenden Tenors -
einige Fragezeichen offen. Trotzdem lässt sich über die terminologi-
sche Differenzierung nicht hinwegsehen; es muss davon ausgegan-
gen werden, dass der aargauische Gesetzgeber Parteientschädigungen
in den Verwaltungsbeschwerdeverfahren eher in grosszügigerem
Rahmen gewähren wollte, als dies der Begriff der Notwendigkeit zu-
lässt. "Offensichtlich unbegründet" ist der Beizug eines Rechtsver-
treters dann, wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist; es
muss auf der Hand liegen, dass eine vernünftig handelnde Prozess-
partei, wenn sie das ihr erwachsende Kostenrisiko in Rechnung stellt,
unter den gegebenen Umständen auf anwaltlichen Beistand verzich-
tet.
2. Diese Grundsätze sind im Folgenden auf den konkreten An-
wendungsfall umzusetzen.
a) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, dass die die Par-
teientschädigung beanspruchende Prozesspartei selber den Anwalts-
beruf ausübt. Dieser Umstand allein schliesst einen Anspruch auf
Parteientschädigung freilich nicht aus; § 36 Abs. 2 VRPG enthält
einen derartigen Vorbehalt nicht, und ein genereller Ausschluss
schüfe ein Rechtsgleichheitsproblem (siehe auch Kölz/Bosshart/
Röhl, a.a.O., § 17 N 13, zur Frage, ob ein Rechtsanwalt, der ein
Verfahren in eigener Sache oder in eigenem Namen führt, in Bezug
auf die ihm dadurch entstehenden Parteikosten ersatzberechtigt ist).
Sollte der Entscheid des Regierungsrats vom 30. Juni 1999 (Art. Nr.
1999-001236) in Sachen Dr. iur. B., auf den das Baudepartement
verweist, eine anderweitige Aussage machen ("Rechtsanwalt Dr. B.
wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die umstrittenen
vorinstanzlichen Entscheide ohne Beizug eines Berufskollegen -
zumal dieser noch in derselben Bürogemeinschaft tätig ist - an den
Regierungsrat weiterzuziehen"), so wäre er insoweit als nicht
schlüssig zu betrachten (siehe auch BGE 110 V 134 f.). Von selbst
versteht sich dagegen, dass die besondere Sachkunde des als Partei
am Verfahren beteiligten Anwalts bei der Beurteilung der konkreten
Fallkonstellation eine Rolle spielen muss (siehe hinten Erw. b).
b) Die Notwendigkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen, darf
auch nicht deswegen aus grundsätzlichen Überlegungen verneint
werden, weil das betreffende Verfahren von der Offizialmaxime bzw.
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte
Behörde ihrerseits gehalten ist, an der Sammlung des Prozessstoffs
massgeblich mitzuwirken (siehe BGE 117 Ia 282 und den erwähnten
VGE in Sachen M., S. 14 [beide zur Frage der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung]). Anderseits rechtfertigen es - im Rahmen der
Zurückhaltung, welche angesichts der Formulierung in § 36 Abs. 2
VRPG zu üben ist (vorne Erw. 1/c/cc) - Natur und Besonderheiten
derartiger Verfahren, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver-
beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen
eher strengen Massstab anzulegen; in einem vom Untersuchungs-
grundsatz beherrschten Verfahren ist die Mitwirkung eines Rechtsan-
walts häufig nicht zwingend erforderlich (BGE 122 I 10; erwähnter
VGE in Sachen M., S. 14).
c) Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, in welchem der
Beschwerdeführer als Bauherr beteiligt war, ist zwar geprägt durch
einen relativ hohen Streitwert (die Bausumme für die Betonaufbe-
reitungsanlage wird in den Baugesuchsakten mit Fr. 1'500'000.--
angegeben), doch ist dies letztlich nicht entscheidend. Ungleich stär-
ker fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren mit einer recht einfachen und übersichtlichen Ausgangs-
lage konfrontiert war. So führten vor dem Baudepartement nur noch
solche Einsprecher Verwaltungsbeschwerde, deren Einsprachebefug-
nis vom Gemeinderat auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ver-
neint worden war. Der Gegenstand des Verfahrens reduzierte sich
somit im Wesentlichen auf ein Legitimationsproblem. In materieller
Hinsicht sodann ging es den damaligen Beschwerdeführern nicht um
eine Verhinderung des Bauvorhabens, sondern einzig um dessen ver-
kehrstechnische Erschliessung, welche sie mit einer Auflage in ihrem
Sinne geregelt haben wollten. Der Beschwerdeführer wies in der
Vernehmlassung vom 14. Februar 2001 darauf hin, dass er "nöti-
genfalls mit einer rechtsverbindlichen Auflage, wonach die Zu- und
Wegfahrt zur Betonaufbereitungsanlage für betriebseigene Fahr-
zeuge, die ca. 90% des Gesamtverkehrs ausmachen, zwingend über
die Nigglishüserstrasse / Aeschwuhrstrasse-West zu erfolgen habe,
durchaus leben könnte"; damit gab er zu erkennen, dass er dem Ver-
fahrensausgang nicht allzu grosse Bedeutung beimass. Jedenfalls
erscheint dem Verwaltungsgericht klar, dass unter diesen Umständen
der rechtskundige Beschwerdeführer nicht auf eine anwaltliche Ver-
beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Büro-
kollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36
Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden.
Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu
bestätigen.