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95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
- Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren
nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit
öffentlichrechtlicher Natur.
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der
Zivilgerichte.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2002 in
Sachen K. gegen den Kanton Aargau.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht
als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten an denen u.a.
der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gegeben oder das Zivil- oder ein Spezialverwaltungsge-
richt zuständig ist.
2. Die Klägerin macht eine Rückforderungsklage gemäss
Art. 86 SchKG geltend. Nach dieser Bestimmung kann derjenige,
welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder nach Beseiti-
gung des Rechtsvorschlages durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld
bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordent-
lichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86
Abs. 1 SchKG). Die Rückforderungsklage kann nach Wahl entweder
beim Gericht des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo
der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. Das Rückforde-
rungsrecht ist von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis
der Nichtschuld abhängig (Art. 86 Abs. 2 und 3 SchKG). Für die
Zuständigkeit gelten im Übrigen die Vorschriften des kantonalen
Rechts. Das Zivilrechtspflegegesetz macht in § 301 Abs. 2 hinsicht-
lich des Verfahrens einen Vorbehalt bezüglich der besonderen Vor-
schriften des SchKG und des AGSchKG. Für die Rückforderungs-
klage gemäss Art. 86 SchKG sieht das AGSchKG keine Zuständig-
keit der Zivilgerichte vor, sondern verweist in § 19 Abs. 3 AGSchKG
für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und
Konkursrecht auf die Zivilprozessordnung.
Gemäss § 9 ZPO entscheiden die Zivilgerichte unter dem Vor-
behalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen die privatrechtli-
chen Streitsachen. Offensichtlich handelt es sich bei der Rückforde-
rung von Gebühren nach dem Gesetz über den Betrieb von Geschick-
lichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz,
SpBG; SAR 958.100) vom 20. Juni 2000 (in Kraft seit dem
1. Januar 2001) bzw. dem Gesetz über das Gastgewerbe und den
Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz,
GGG; SAR 970.100) vom 25. November 1997 um vermögensrechtli-
che Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur im Sinne von § 60
Ziff. 3 VRPG. Eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die
Rückforderung von bezahlten Gebühren enthalten weder das SpBG
bzw. das GGG, noch findet sich eine entsprechende Norm in den
kantonalen Prozessgesetzen. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts ist
daher nicht gegeben (Bernhard Bodmer, in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/
München 1998, Art. 86 N 13). Auf Grund der öffentlichrechtlichen
Natur des Anspruches ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG gegeben, weshalb auf die Klage einzu-
treten ist.