2003 Schulrecht 95

I. Schulrecht



30 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule.
- In erster Linie ist die Schulpflege verpflichtet, für ein sonderschulbe-
dürftiges Kind eine geeignete Sonderschule zu finden. Kann sie keine
Alternative zu einer Privatschule aufzeigen, liegen wichtige Gründe
für die ausnahmsweise Übernahme von Schulgeldern für den Besuch
einer Privatschule vor.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. März 2003 in Sa-
chen D. gegen die Einwohnergemeinde A.

Aus den Erwägungen

1. a) Gegenstand der Klage ist die Forderung der Kläger betref-
fend die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule B für das
Schuljahr 2002/2003. (...)
2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen
Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich
(vgl. auch § 3 Abs. 3 SchulG). § 6 Abs. 1 SchulG sieht vor, dass die
Schulpflicht in der Regel in der öffentlichen Schule der Wohnge-
meinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu
erfüllen ist. Im Gegenzug dazu werden die Gemeinden verpflichtet,
die Volksschule selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden
Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufent-
halt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Ein
Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch besteht folglich einerseits
dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder
den entsprechenden Schultyp nicht führt, und anderseits in Fällen,
wo ausnahmsweise aus triftigen Gründen von der Regel des Schulbe-
suchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (AGVE
2001, S. 155 ff. mit Hinweisen).
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b) Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die
Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (§ 3 Abs. 3
SchulG e contrario). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann
kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Sonderheiten
herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnis-
mässige Lasten aufbürden würden. Als solche Ausnahmen fallen
namentlich abseits gelegener Wohnort, soziale Benachteiligung oder
Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in
Sonderschulen und Heimen erfordern, in Betracht (AGVE 2001,
S. 156).
c) aa) § 10 SchulG verpflichtet die Volksschule alles zu unter-
nehmen, damit ein Kind gesund heranwachsen kann (Satz 1). Sie
fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf
die Entwicklung seines Geistes, seines Gemüts und seiner körperli-
chen Fähigkeiten (Satz 2). Sie vermittelt dem Schüler die Grundaus-
bildung (Satz 3). Daraus ergibt sich allerdings kein Anspruch auf
individuellen Unterricht, sondern § 10 SchulG stellt einzig entspre-
chende Anforderungen an den Regelunterricht bzw. legt programma-
tisch fest, welchen Anforderungen die Volksschule zu genügen hat.
bb) Kann ein Kind in den Regelstufen bzw. -klassen der
Volkschule (Primarschule, Oberstufe, Kleinklasse) nicht seiner Bil-
dungsfähigkeit entsprechend geschult werden, so sind die Schulbe-
hörden zu entsprechenden Abklärungen verpflichtet (§ 11 Abs. 1 der
Verordnung über die Sonderschulung [Sonderschulverordnung; SAR
428.511] vom 2. Mai 1988). Die Schulpflege ordnet die vorzuneh-
menden Untersuchungen an und bestimmt die Fachstelle (§ 11 Abs. 2
Sonderschulverordnung). Im Anschluss an die Abklärung erlässt sie
nach Anhörung der Eltern eine Einweisungsverfügung in eine geeig-
nete Sonderschule (§ 12 Abs. 1 Sonderschulverordnung). Bei ausser-
kantonalen Platzierungen hat sie die erforderliche Zustimmung des
Departements Bildung, Kultur und Sport einzuholen (§ 12 Abs. 2
Sonderschulverordnung). Nicht von der Schulpflege veranlasste
Einweisungen in Sonderschulen und Heime gelten als Privatschulung
und jede Leistungspflicht von Gemeinden und Kanton entfällt (§ 11
Abs. 6 Sonderschulverordnung).
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d) S. D. besucht eine Privatschule, für die grundsätzlich kein
Anspruch auf Schulgelder besteht. Zu prüfen ist, ob Gründe vorlie-
gen, welche die ausnahmsweise Übernahme von Schulkosten einer
Privatschule rechtfertigen.
3. a) aa) S. wurde im Februar 2000 in die Kleinklasse versetzt,
was sich jedoch nicht als ihren Fähigkeiten entsprechend erwies.
Eine Sonderschulung stellte sich als die einzige, S. wirklich för-
dernde und gerecht werdende Lösung heraus. Es fand sich jedoch
keine geeignete, von der IV anerkannte Sonderschule im Kanton
Aargau. Es wurden auch geeignete ausserkantonale, von der IV an-
erkannte Sonderschulen angefragt, jedoch ohne Erfolg. In Zusam-
menarbeit mit der Kleinklassenlehrerin, der Kinder- und Jugend-
psychiaterin Dr. G., dem Jugendpsychologischen Dienst des Bezirks
M. und der Schulpflege A. konnte die Privatschule B gefunden wer-
den. Die beigezogenen Fachleute unterstützten die Zuweisung von S.
an diese Schule vollumfänglich.
bb) Trotz aller Bemühungen konnte auch für das Schuljahr
2002/2003 kein Platz für S. an einer IV-anerkannten Sonderschule
gefunden werden. S. war unter diesen Umständen darauf angewie-
sen, in der Privatschule B zu verbleiben.
b) Die Sonderschulbedürftigkeit von S. ist aus den Akten er-
stellt und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte
anerkennt, dass S. weder in einer Kleinklasse noch in der Realschule
hätte platziert werden können. Sie bestreitet auch nicht, dass es trotz
intensiver Bemühungen der Schulpflege und anderer Fachstellen
nicht gelang, einen Platz in einer geeigneten, IV-anerkannten kanto-
nalen oder ausserkantonalen Sonderschule zu finden und hielt in
ihrer Verfügung vom 29. April 2002 selber fest, dass ein Verbleib von
S. in der Privatschule B um ein weiteres Jahr die einzig anwendbare
und vertretbare Lösung für das Kind sei. Bereits in ihrem Beschluss
vom 5. Juni 2001, wo es um die Kostenübernahme für dieselbe
Schule für das Schuljahr 2001/2002 ging, hielt sie fest, dass für S.
keine freie IV-anerkannte Schule habe gefunden werden können,
weshalb andere Privatschulen kontaktiert worden seien. In beiden
Entscheiden sprach sie zwar einen Teilbetrag zu, dies jedoch ohne
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Präjudiz und unter Hinweis darauf, dass die Gemeinde grundsätzlich
keine Schulgelder an Privatschulen bezahle.
c) Steht fest, dass der Schulwechsel von S. in die Privatschule B
nicht freiwillig erfolgte, kein anderes Sonderschulangebot bestand
und S. ihre Schulpflicht nach der Beurteilung der Schulpflege, der
Kläger und der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. G. die Schul-
pflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG) nur an dieser Privatschule erfüllen
konnte, sind die wichtigen Gründe für die ausnahmsweise Über-
nahme des Schulgeldes für die Privatschule B erfüllt. Der Jugend-
psychologische Dienst des Bezirks M. und der Kinder- und Jugend-
psychiatrische Dienst W. bestätigten die Notwendigkeit einer Son-
derschulung und die Eignung der B. Die Schulpflege hat die Wahl
dieser Privatschule den schulischen Bedürfnissen von S. als ange-
messen beurteilt und deren Besuch als Erfüllung der Schulpflicht
erkannt. Es kann offen gelassen werden, ob damit eine Zustimmung
erteilt wurde. Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass in
erster Linie die Schulpflege verpflichtet ist, die geeignete Sonder-
schule zu finden (siehe vorne, Erw. 2/c) und sie im vorliegenden Fall
keine Alternative zur Privatschule B aufzeigen konnte. Unter diesen
Umständen kann es für die Leistungspflicht der Gemeinde nicht auf
die fehlende formelle Einwilligung gemäss § 11 Abs. 6 Sonderschul-
verordnung ankommen. Liegen die wichtigen Gründe im Sinne von §
6 Abs. 2 SchulG vor, ist das zuständige Gemeinwesen aus dem
Grundsatz der Unentgeltlichkeit verpflichtet, das klageweise gefor-
derte Schulgeld zu übernehmen.