2003 Verwaltungsgericht 116

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34 Kanalisationsanschlussgebühr.
- Abgabeschuldner, wenn zwischen Baubewilligung (mit vorläufiger
Abgabenerhebung) und definitiver Abgabenerhebung nach der Fest-
setzung des Brandversicherungswertes ein Eigentümerwechsel erfolgt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2003 in
Sachen Baukonsortium B. gegen Entscheid des Baudepartements.
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Aus den Erwägungen

3. a) Die einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren (§ 34
Abs. 1 lit. a des Abwasserreglements der Gemeinde S. [AR] vom
30. November 1990) betragen für Mehrfamilienhäuser 4 % des
Brandversicherungswertes einschliesslich Zusatz- und Teuerungszu-
satzversicherungen (§ 39 Abs. 2 lit. b AR) und werden wie folgt
erhoben: Der Gemeinderat erhebt bei der Erteilung der Bau- bzw.
Anschlussbewilligung eine Vorauszahlung für die mutmassliche An-
schlussgebühr auf Grundlage der geschätzten Baukosten (§ 35
Abs. 1 AR; nachfolgend als erste Abgabenverfügung bezeichnet).
Nach der definitiven Schätzung der Baute durch das AVA erlässt der
Gemeinderat die "bereinigte Zahlungsverfügung" (§ 35 Abs. 2 AR;
nachfolgend: zweite Abgabenverfügung). Schuldner der Abgaben ist
gemäss § 37 Abs. 1 AR "der jeweilige Grundeigentümer".
Diese Regelung, die im Normalfall, wenn der Grundeigentümer
auch Bauherr ist und zwischen Baubewilligung und Abgaben-
erhebung kein Eigentümerwechsel erfolgt, unproblematisch sein
mag, ermangelt der Klarheit, wenn das Baugrundstück verkauft wird,
bevor die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr abgeschlossen
ist, und muss für diesen Sachverhalt ausgelegt werden.
Für die Vorauszahlung (erste Abgabenverfügung) ist die Ertei-
lung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung zeitlich massgeblich. Es
kann hier offen gelassen werden, ob in jedem Fall der dannzumalige
Grundeigentümer die Vorauszahlung schuldet (§ 35 Abs. 1 i.V.m.
§ 37 Abs. 1 AR) oder gegebenenfalls der Bauherr. Für die definitive
Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr (zweite Abgabenver-
fügung) scheint es auf den ersten Blick auf das Eigentum im Zeit-
punkt der Schätzung durch das AVA oder der zweiten Abgabenverfü-
gung anzukommen (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR). Damit ent-
stünde indessen ein Widerspruch zu den Grundlagen der Erhebung
einer Kanalisationsanschlussgebühr. Der damals noch in Kraft ste-
hende § 15 Abs. 1 EGGSchG schrieb den Gemeinden vor, Beiträge
und Gebühren für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der
öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben, diese im kommunalen
Abwasserreglement festzulegen und in Anwendung des Verursacher-
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prinzips oder nach Vorteil abzustufen. Die Kanalisationsanschluss-
gebühr soll als Gebühr oder Vorzugslast den Vorteil abgelten, der
dem Grundeigentümer durch die Erstellung der Kanalisation und die
Möglichkeit, daran anzuschliessen (als Voraussetzung für die Über-
baubarkeit), erwächst (vgl. AGVE 2003 33, S. 112 f.; Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2002, Rz. 2647, 2650). Dieser Vorteil entsteht
spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Dass dieser
Gedanke auch dem AR zu Grunde liegt, kann zumindest aus § 36
Abs. 1 AR abgeleitet werden, wonach die 10-jährige Verjährungsfrist
für einmalige Abgaben "beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten
ist". Mit dem Eintritt des Abgabegrundes für die Anschlussgebühr
kann einzig der Kanalisationsanschluss gemeint sein; mit der
späteren Gebäudeschätzung des AVA wird nicht der Abgabegrund
gesetzt, sondern die Grundlage für die Abgabenberechnung geschaf-
fen. Demgegenüber lässt sich das Abstellen auf das Eigentum im
Zeitpunkt der zweiten Abgabenverfügung sachlich kaum begründen
und hätte zur Folge, dass der Schuldner bei einem Eigentümerwech-
sel durch den Zufall bestimmt wird. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisati-
onsanschlusses Schuldner der zweiten Abgabenverfügung ist.
(Redaktionelle Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid
erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 3.
Juni 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist
[2P.311/2003]).