2003 Verwaltungsgericht 160

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46 Ausnützungsberechnung (§ 9 ABauV). Fairness im Verfahren (§ 22 KV).
- Ratio legis von § 9 Abs. 5 ABauV; Begriff der parzellenübergreifenden
Überbauung (Erw. 2/a/bb).
- Auf Grund einer Baurechtsdienstbarkeit errichtete Bauten (i.c. Gara-
gen) zählen nach Massgabe von § 9 Abs. 4 ABauV zur anrechenbaren
Grundstücksfläche (Erw. 2/a/cc).
- Ratio legis von § 9 Abs. 2 lit. a al. 3 ABauV; Begriff der Angemessen-
heit (Erw. 2/b/aa).
- Auslegung einer kommunalen Norm, welche in Ausnützung der Re-
gelungskompetenz gemäss § 9 Abs. 3 Satz 1 ABauV die Fläche in
Dach-, Attika- und Untergeschossen als nicht anrechenbar erklärt,
wenn sie zur Fläche der Vollgeschosse eine bestimmte Relation wahrt
(Erw. 2/b/bb).
- Rechtsstaatliche Anforderungen, wenn der Sachbearbeiter, der eine
Verhandlung durchführt, mit dem Sachbearbeiter, der den Ent-
scheidentwurf verfasst, nicht identisch ist (Erw. 6/a/aa,bb); Heilung
des Verfahrensmangels, um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden
(Erw. 6/a/cc).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Dezember 2002 in
Sachen B. und Mitb. gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

1. Das am 6. September 1999 bewilligte erste Baugesuch um-
fasst eine hangseitige Erweiterung des Ober- und des Dachgeschos-
ses um eine Bruttogeschossfläche (BGF) von 49.97 m2 bzw.
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78.25 m2. Das neue Dachgeschoss kommt dabei grösstenteils auf das
erweiterte Obergeschoss, teilweise auch auf das bisherige Oberge-
schoss zu liegen und verfügt über ein eigenes Satteldach, das auf
dem unteren Teil der bestehenden nordwestlichen Dachseite aufliegt.
Die Firsthöhe des Anbaus beträgt 10.10 m. Das abgeänderte Bauge-
such vom 6. September 2000 unterscheidet sich vom ersten Bauge-
such in erster Linie hinsichtlich der äusseren Gestaltung, indem die
Flucht des talseitigen Dachs mit einer Dachneigung von 43° bis zu
einer Firsthöhe von 11.05 m nach oben gezogen wird; die übrigen
Aussenmasse bleiben unverändert, ebenso die Grundrisse.
2. Hauptstreitpunkt bildet die Ausnützungsberechnung.
a) aa) Bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche
ging der Gemeinderat davon aus, dass von der Fläche der Parzelle
Nr. 608 von 806 m2 keine Abzüge zu machen seien, namentlich auch
nicht in Bezug auf die drei Doppelgaragen auf der Parzelle Nr. 608,
an welchen den Eigentümern der Parzellen Nrn. 2678, 2679 und
2680 seinerzeit eine Baurechtsdienstbarkeit eingeräumt worden ist.
Das Baudepartement schloss sich dem an und stellte unter Verwei-
sung auf § 9 Abs. 5 ABauV gleichzeitig fest, dass es sich vorliegend
um eine parzellenübergreifende Überbauung handle, bei der die Aus-
nützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in
Einzelparzellen, einzuhalten sei. Die Beschwerdeführer sind der
Meinung, dass diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt.
bb) aaa) Aus dem Amtsbericht des Baudepartements (Rechts-
abteilung) vom 26. November 2002 ist ersichtlich, dass hinter dem
Erlass von § 9 Abs. 5 ABauV offenbar die Zielsetzung stand, im
Interesse der haushälterischen Nutzung des Bodens (§ 46 BauG)
Überbauungen zu ermöglichen, die nicht an vorhandene Parzellen-
strukturen gebunden sind und auch nicht zwingend die Vorausset-
zungen einer Arealüberbauung erfüllen müssen. Die Materialien zu
den §§ 46 und 50 BauG enthalten dem Vernehmen nach keine ein-
schlägigen Aussagen; lediglich in der politischen Diskussion sei zum
Ausdruck gekommen, dass die Siedlungsqualität trotz verdichteter
Bauweise gewährleistet bleiben solle.
Rein von der Wortwahl her wäre unter einer "parzellenüber-
greifenden" Überbauung im Sinne von § 9 Abs. 5 ABauV am ehesten
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eine Überbauung zu verstehen, bei der bereits eine bestimmte Auf-
teilung von Grundstücken besteht und über die Grundstücks-
grenze(n) hinweg gebaut wird. So betrachtet fiele die hier in Frage
stehende Überbauung nicht darunter, bestand doch im Zeitpunkt der
Baubewilligungserteilung am 22. August 1988 nur die Parzelle
Nr. 608 mit einer Grundstücksfläche von 2'472 m2 und erfolgte die
Aufteilung in die vier Parzellen Nrn. 608, 2678, 2679 und 2680 erst
ungefähr ein Jahr später. In einem Entscheid vom 11. Dezember
1996 in Sachen E. u.M. (publiziert in AGVE 1997, S. 309 ff.) hat
nun allerdings das Verwaltungsgericht eine Überbauung als "parzel-
lenübergreifend" qualifiziert, die ebenfalls auf einem ungeteilten
Grundstück entstanden war. Als massgebend erachtete das Gericht
dabei, dass die - nach der Realisierung der letzten Bauetappe - 12
Häuser umfassende Überbauung einem einheitlichen Konzept folge,
was namentlich aus ihrem Erscheinungsbild sowie den gemeinsamen
Infrastrukturanlagen (Autoabstellplätze, Kinderspielplatz) ersichtlich
sei (AGVE 1997, S. 312). Diese Sicht der Dinge erscheint nach wie
vor zutreffend. Die "parzellenübergreifende" Überbauung zeichnet
sich also weniger durch die sachenrechtliche Konstellation als durch
ein qualitatives Kriterium aus, nämlich die Einheitlichkeit der Über-
bauung, die haushälterische Planung der Erschliessung (einschliess-
lich der Autoabstellplätze) und weiterer gemeinsamer Anlagen (z.B.
Spielplätze) usw. Eine solche Auslegung stimmt auch damit überein,
dass in § 9 Abs. 5 ABauV primär die Arealüberbauungen erwähnt
werden (in einem ersten Entwurf von Absatz 5 war nebst den
Arealüberbauungen von "Überbauungen nach Gesamtkonzept" die
Rede).
bbb) Auch bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses
kann im vorliegenden Falle nicht von einer "parzellenübergreifen-
den" Überbauung gesprochen werden. Wohl gehorchen die vier
Einfamilienhäuser äusserlich einem einheitlichen Muster, doch fin-
den sich ausser dem Garagentrakt auf der Parzelle Nr. 608 (ein der
Erschliessung der oberen Grundstücke dienender Fussweg fällt in
diesem Zusammenhang kaum ins Gewicht) keine gemeinsamen An-
lagen, und diese Planung diktierte wohl weniger das (öffent-
lichrechtliche) Anliegen einer möglichst rationellen Erschliessung,
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sondern vielmehr eine simple Zweckmässigkeitsüberlegung, indem
sich die Erstellung sämtlicher Autogaragen direkt am Schürbergweg
als die kostengünstigste Lösung anbot. Demnach ist die Ausnüt-
zungsberechnung pro Grundstück vorzunehmen, und es ist belanglos,
ob auf der Parzelle Nr. 2680 - oder auf einem andern Grundstück der
Überbauung - ausnützungsrelevante Um-, Aus- oder Anbauten vor-
genommen wurden.
cc) Die Beschwerdeführer halten dafür, die Fläche der drei
Doppelgaragen samt Vorplätzen (211.50 m2) zählten nicht zur anre-
chenbaren Grundstücksfläche. Die vom Baurecht erfassten Flächen
und Bauten dienten den Eigentümern der Parzellen Nrn. 2678, 2679
und 2680 und dürften von den Beschwerdegegnern nicht belastet
werden, auch nicht in Form eines Einbezugs in die massgebliche
Grundstücksfläche. Der Anspruch der Beschwerdeführer, sich bei der
Ermittlung der massgebenden Fläche ihrer Grundstücke die auf den
betreffenden Baurechtsflächen ruhende Ausnützungsreserve zurech-
nen zu lassen, ergebe sich aus der erwähnten subjektiv-dinglichen
Verknüpfung.
Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche der von der
Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke
oder Grundstücksteile innerhalb der Bauzone; Flächen bestehender
und projektierter öffentlicher Strassen und ihrer Bestandteile werden
nicht angerechnet (§ 9 Abs. 4 ABauV). Grundsätzlich ist danach stets
von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Die nicht anre-
chenbaren Flächen sind klar und abschliessend definiert. Bauten, die
wie im vorliegenden Falle auf Grund einer Baurechtsdienstbarkeit
errichtet worden sind, werden in § 9 Abs. 4 ABauV nicht erwähnt
und sind demgemäss anrechenbar. Der von den Beschwerdeführern
in diesem Zusammenhang als Beleg angeführte Fall E. u.M. lag in
sachenrechtlicher Hinsicht insofern anders, als die Autoabstellplätze
und der Kinderspielplatz auf je einem separaten Grundstück angelegt
und entsprechende Anteile subjektiv-dinglich mit den betreffenden
Hausgrundstücken verknüpft worden waren (AGVE 1997, S. 311 f.).
b) Kontrovers ist auch die Ermittlung der anrechenbaren BGF:
aa) Als anrechenbare BGF gilt die Summe aller ober- und un-
terirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wand-
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querschnitte; nicht angerechnet werden u.a. angemessene Einstell-
räume für Motorfahrzeuge (§ 9 Abs. 2 lit. a al. 3 ABauV). Die Be-
schwerdeführer sind der Meinung, auf Grund dieser Bestimmung
müsse die Fläche der drei nicht der Parzelle Nr. 608 dienenden Dop-
pelgaragen samt Vorplätzen ebenfalls der BGF zugeschlagen werden.
Das Baudepartement argumentiert, da mit den fraglichen Garagen-
plätzen bezüglich aller vier Liegenschaften die Parkplatzstellungs-
pflicht erfüllt werde, seien bei der Beurteilung der Angemessenheit
nur die beiden der Parzelle Nr. 608 dienenden Einstellräume zu be-
rücksichtigen. Der Gemeinderat ist gleicher Ansicht.
Das Verwaltungsgericht teilt den Standpunkt der Vorinstanzen.
In Fällen wie dem vorliegenden ist die "Angemessenheit" von Gara-
gen auf sämtliche Baurechtsberechtigten und nicht allein auf den
Eigentümer des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks zu be-
ziehen. Andernfalls würde dieser dafür "bestraft", dass auf seinem
Grundstück Fremdgaragen erstellt worden sind, und das kann nicht
der Sinn von § 9 Abs. 2 lit. a al. 3 ABauV sein. Diese Bestimmung
will offensichtlich nur verhindern, dass auf einem Grundstück ohne
entsprechende Anrechnung überdimensionierte Einstellräume für
Motorfahrzeuge erstellt werden. Im Übrigen führt es nicht zu einem
Widerspruch, wenn die Fläche der Fremdgaragen einerseits zur anre-
chenbaren Grundstücksfläche gerechnet (siehe vorne Erw. a/cc) und
anderseits bei der Ermittlung der anrechenbaren BGF nicht berück-
sichtigt wird. Dies zeigt folgende einfache Überlegung: Wären im
vorliegenden Falle statt der Sammelgarage die einzelnen Doppelga-
ragen auf den betreffenden Grundstücken erstellt worden, wäre das
Ergebnis der Ausnützungsberechnung genau dasselbe; aus dieser
"Neunerprobe" ist ersichtlich, dass es für die Auffassung der Be-
schwerdeführer keine öffentlichrechtlich relevante Begründung gibt.
bb) Als anrechenbare BGF gilt wie bereits erwähnt grundsätz-
lich die Summe sämtlicher ober- und unterirdischen Geschossflä-
chen, also auch jener in Dach- und Untergeschossen (§ 9 Abs. 2 Satz
1 ABauV). Die Gemeinden können nun aber die Anrechenbarkeit
von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend
regeln (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ABauV). Die Gemeinde Brittnau hat von
dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 28 der Bau- und
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Nutzungsordnung (BNO) vom 27. November 1998 / 15. Juni 1999
Folgendes festgelegt:
"Betreffend Ausnützungsziffer gelten die Definitionen gemäss
kantonalem Recht. Zudem wird die Fläche in Dach-, Attika- und
Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche
gezählt, sofern sie gesamthaft die Fläche von 1½ Vollgeschossen
nicht überschreitet".
Der Gemeinderat hat aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass im
vorliegenden Falle das Dachgeschoss nicht angerechnet werden
muss. Das Baudepartement ist dieser Auffassung beigetreten und hat
dazu ausgeführt, nach Sinn und Zweck von § 28 BNO könne es sich
nur um diejenigen Flächen von Dach-, Attika- und Untergeschossen
handeln, welche gemäss § 9 ABauV für die Ausnützungsberechnung
relevant seien. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Mei-
nung, dass diese Auslegung durch den Wortlaut der Bestimmung
nicht gedeckt sei.
Bei der Auslegung einer kommunalen Norm darf sich die be-
treffende Gemeinde auf ihre autonome Stellung innerhalb des Staats-
gefüges berufen (§ 106 Abs. 2 KV; siehe AGVE 1998, S. 319 f. mit
Hinweisen; VGE III/92 vom 11. November 2002 [BE.2002.00055] in
Sachen M., S. 13). Dies bedeutet, dass von der Interpretation, welche
der Gemeinderat als richtig ansieht, nicht ohne Not abgewichen wer-
den darf bzw. im Wesentlichen nur, wenn das Ergebnis in der Sache
nicht zu überzeugen vermag. Dies trifft im vorliegenden Falle nicht
zu. Schon der Wortlaut führt zu einem klaren Ergebnis. So gelten
gemäss § 28 Satz 1 BNO "die Definitionen gemäss kantonalem
Recht", also namentlich jene von § 9 Abs. 1 ABauV, wonach die
Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren
BGF und der anrechenbaren Grundstücksfläche ist. Dass nur die
anrechenbaren Geschossflächen gemeint sein können, ist auch daraus
zu folgern, dass bei einer Überschreitung von 1½ Vollgeschossflä-
chen logischerweise nur die gemäss § 9 Abs. 2 ABauV anrechenba-
ren Flächen der betreffenden Dach- und Untergeschosse in die Aus-
nützungsberechnung eingestellt werden können. Dazu kommen te-
leologische Gesichtspunkte. Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 ABauV enthal-
tene Regelungskompetenz ist nämlich vor dem Hintergrund zu se-
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hen, dass der Gesetzgeber die verdichtete Bauweise gefördert wissen
wollte (§ 46 Satz 2 BauG) und die Gemeinden dementsprechend u.a.
ermächtigte, für Neubauten vorzusehen, dass Dach- und Unterge-
schoss bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksich-
tigt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BauG; siehe auch die Botschaft des
Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. August 1992 zur 2. Be-
ratung des neuen Baugesetzes, S. 20 oben zu § 48). § 28 BNO stellt
gemessen an dieser Ermächtigung eine mildere Variante dar, indem
die Privilegierung bei der Ausnützungsziffer davon abhängig ge-
macht wird, dass die Fläche in Dach- und Untergeschossen zur Flä-
che der Vollgeschosse eine bestimmte Relation wahrt. Es ist nun
offensichtlich, dass das gesetzgeberische Verdichtungsziel weitge-
hend toter Buchstabe bliebe, wenn - wie die Beschwerdeführer mei-
nen - die in § 28 BNO vorgegebene Verhältniszahl auf der Basis der
betreffenden Grundrissflächen ermittelt werden müsste. Gerade in
Wohnzonen, namentlich in Zonen für Einfamilienhäuser, besteht die
herkömmliche Bauweise darin, dass neben einer Unterkellerung auf
der gesamten Grundfläche auch ein Dachgeschoss geschaffen wird;
die Grundflächen des Dach- und des Untergeschosses würden hier
die Fläche von 1½ Vollgeschossen regelmässig überschreiten. Die
von den Beschwerdeführern befürchtete und am Augenschein vom
9. Dezember 2002 mit einer Skizze erläuterte Missbrauchsgefahr hält
das Verwaltungsgericht nicht für gegeben. Die erwähnten Bedenken
beziehen sich einzig darauf, dass gemäss § 28 Satz 2 BNO das
arithmetische Mittel der Dach- und Untergeschossflächen massge-
bend ist, was beispielsweise ein überproportioniertes Dachgeschoss
ermögliche. Dabei wird übersehen, dass jedes Bauvorhaben die all-
gemeinen öffentlichrechtlichen Randbedingungen wie maximale
Gebäude- und Firsthöhen, Grenzabstände, Einordnung in das Orts-
bild usw. (§ 6 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BNO) zu beachten hat und dass
dies in aller Regel wirksame Schranken gegen eine exzessive Bau-
weise sind.
c) Gemäss der Ausnützungsberechnung der Beschwerdegegner
vom 31. August 2000, auf welche sich auch die Beschwerdeführer
abstützen, betragen die anrechenbare BGF des bestehenden Erdge-
schosses 85.27 m2 (ohne Gartensitzplatz [siehe § 9 Abs. 2
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lit. a al. 5 ABauV]), jene des bestehenden Obergeschosses 88.47 m2,
gesamthaft also 173.74 m2 bzw. im Mittel 86.87 m2. Dies ist die nach
§ 28 BNO massgebende Fläche eines Vollgeschosses. Der
Schwellenwert für die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Dach-
und des Obergeschosses beträgt demgemäss 130.31 m2 (86.87 m2 x
1½). Die anrechenbare BGF des Dachgeschosses beträgt 78.25 m2,
jene des Untergeschosses 37.04 m2, was eine Gesamtfläche von
115.29 m2 ergibt, womit der erwähnte Schwellenwert nicht
überschritten wird und das Dach- wie das Untergeschoss bei der
Ausnützungsberechnung ausser Betracht zu bleiben haben. (...).
6. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen formeller
Art:
a) aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass einer der
Entscheide des Baudepartements von einem andern Sachbearbeiter
redigiert worden sei als demjenigen, der die Augenscheinsverhand-
lung vom 23. Mai 2001 geleitet habe; zudem habe der Entscheidver-
fasser nicht über die Abschrift der Protokollnotizen verfügt. Das
Baudepartement räumt ein, dass die Entscheidredaktion zumindest
teilweise von einem mit der Beschwerdesache vorher nicht befassten
Sachbearbeiter besorgt wurde, erachtet dies aber als formell korrekt,
weil der Fall wegen des Gesuchs um Baueinstellung dringlich gewe-
sen sei.
bb) Nach aargauischem Recht wird im Verwaltungsverfahren
das Unmittelbarkeitsprinzip durchbrochen. Gemäss § 22
Abs. 1 VRPG dürfen Beweiserhebungen auch durch "Beauftragte"
der Verwaltungsbehörden vorgenommen werden. Im Weiteren hat
der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass - mit Ausnahme
lediglich der Fälle von Vorbefassungen - Beschwerdeentscheide des
Regierungsrats durch eine untergeordnete Behörde, beispielsweise
ein Departement, instruiert werden dürfen (§ 50 VRPG; § 28 des
Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung [Organisationsgesetz; SAR 153.100] vom
26. März 1985); in derartigen Fällen handelt es sich regelmässig um
Geschäfte, die vom Regierungsrat "am grünen Tisch" entschieden
werden. Von da her ist die Identität zwischen dem Sachbearbeiter,
der die Augenscheinsverhandlung durchführt, und dem
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Sachbearbeiter, der den Entscheidentwurf verfasst, ebenfalls nicht
zwingend; der Grundsatz, dass die betreffende Verwaltungsbehörde
in der vom Gesetz vorgeschriebenen Zusammensetzung entscheidet
(siehe Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau vom
25. Juni 1980 [Textausgabe mit Kommentar], Aarau 1986,
§ 22 N 19), ist gewahrt. Allerdings verlangt der Anspruch der
Betroffenen auf ein faires Verfahren (§ 22 Abs. 1 KV), dass in
derartigen Fällen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Sachverhaltsermittlung (§ 20 Abs. 1 VRPG) ein besonderes
Augenmerk zu richten ist. Insofern sind Konstellationen, wie sie hier
gerügt werden, auch nicht ganz unproblematisch. U.a. hängt einiges
von der Qualität der betreffenden Verhandlungsprotokolle ab; diese
müssen überdies dem Entscheidverfasser in endgültig ausgefertigter
Form vorliegen, d.h. blosse Handnotizen genügen nicht (siehe zum
Ganzen den VGE III/28 vom 26. Februar 1998 [BE.1996.00194] in
Sachen B. AG u.M., S. 5 f.; AGVE 2000, S. 341 ff.).
Gemessen an diesen Vorgaben ist das Vorgehen des Baudepar-
tements in der Tat zu beanstanden. Es genügte nicht, dass der Verfas-
ser des Augenscheinsprotokolls im Zeitpunkt der Entscheidredaktion
greifbar war; vielmehr hätten die Handnotizen in gedruckter Form
vorliegen müssen, was auf Grund der Datierung (22. Oktober 2001)
klarerweise nicht der Fall war. Da der verfassungsrechtlich
gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV;
§ 22 Abs. 1 KV) den Anliegen der wirkungsorientierten Verwaltung
vorgeht (AGVE 2000, S. 346), ist der Einwand der Dringlichkeit
nicht stichhaltig; abgesehen davon nimmt das Diktieren eines durch-
schnittlich langen Verhandlungsprotokolls erfahrungsgemäss nicht
viel Zeit in Anspruch.
cc) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;
seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Eine Heilung in einem
Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; dies hängt
namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung so-
wie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Ent-
scheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann
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(BGE 120 V 362 f. und 121 V 156, je mit Hinweisen; AGVE 1997,
S. 374). Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Gehörsver-
letzung jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen
(AGVE 1974, S. 362; siehe zum Ganzen auch den VGE III/4 vom
10. Januar 2002 [BE.2000.00349] in Sachen H., S. 13).
Dem Verwaltungsgericht steht die Ermessensüberprüfung im
vorliegenden Falle nicht zu. Trotzdem ist der festgestellte Verfah-
rensmangel heilbar, da sonst klarerweise ein prozessualer Leerlauf
betrieben würde (vgl. BGE 107 Ia 2 f.; Bundesgericht, in: ZBl
90/1989, S. 367; VGE III/141 vom 21. November 2000
[BE.1999.00189] in Sachen Einwohnergemeinde B., S. 17); der Be-
schwerdeführer stellt denn auch keinen Rückweisungsantrag. Die
Gehörsverletzung ist aber beim Kostenentscheid angemessen zu
berücksichtigen. (...).