[...]
52 Hobbymässige Pferdezucht in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1
und Art. 24 RPG; Art. 34 Abs. 1 und 5 RPV).
- Übergangsrecht (Art. 52 RPV; Erw. 2/a).
- Selbständige, bodenabhängige Pony- oder Pferdezucht als landwirt-
schaftliche Nutzung (Erw. 2/b/aa).
- Auslegung des Begriffs der Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34
Abs. 5 RPV; Gewinn- und Ertragsorientierung, Grösse der landwirt-
schaftlichen Nutzfläche sowie Arbeitsaufwand bzw. -bedarf als mass-
gebende Kriterien (Erw. 2/b/bb).
- Anwendung auf den konkreten Einzelfall; Fehlen der nötigen Be-
triebsrentabilität und der fachlichen Anforderungen in der Person des
designierten Betriebsnachfolgers (Erw. 2/b/cc).
- Verwendung der Pferde für therapeutisches Reiten ist keine Annex-
nutzung zu einer zonenkonformen Bewirtschaftung (Erw. 2/b/dd).
- Beurteilung nach früherem Recht (Erw. 2/c).
- Voraussetzungen, unter denen Bauten und Anlagen für die hobbymäs-
sige Pferdehaltung und -zucht als positiv standortgebunden gelten
können; Begriff der Robusthaltung von Tieren (Erw. 3/a).
- Pferde, die teilweise in einem geschlossenen, in Boxen aufgeteilten
Stall leben, sind keine Robusttiere (Erw. 3/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Mai 2003 in Sachen
S. gegen Regierungsrat und Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil.
Aus den Erwägungen
1. Vom Verwaltungsgericht in erster Linie zu beurteilen ist das
Baugesuch Nr. 1610 vom 3. Dezember 2000. Mit ihm strebt der Be-
schwerdeführer den Aufbau einer Haflinger-Pferdezucht an; einzelne
Stuten sollen nebenbei für das therapeutische Reiten eingesetzt wer-
den, und schliesslich ist die Haltung von zwei Pensionspferden vor-
gesehen. Geplant sind im Einzelnen die Überdachung des Longier-
bzw. Kehr- und Remisenplatzes (15.4 m x 15.4 m), ein waagrechter
Reit-, Dressur- und Auslaufplatz (18 m x 40 [bzw. gemäss Plan 38]
m), ein Verbundsteinplatz im Eingangsbereich zum "Gässli", ein
Unterstand für Pferde und Blechcontainer (2.7 m x ca. 12 m), die
Umnutzung des Holzlagerraums in einen Offenstall für Pferde mit
gleichzeitiger Vergrösserung, ein gedeckter, auf drei Seiten geschlos-
sener Unterstand für diverse Maschinen (15 m x 4 m), ein Weideun-
terstand (10 m x 4 m) samt 100 m2 Verbundsteinfläche sowie ein
Treppenvordach und eine Verbundsteinfläche beim Wohnhaus. (...).
Die Koordinationsstelle Baugesuche und der Gemeinderat haben
dieses Baugesuch mit Teilverfügung vom 19. Juni 2001 bzw. Be-
schluss vom 9. Juli 2001 abgewiesen, und gegen diese Entscheide ist
beim Verwaltungsgericht die Verwaltungs- bzw. Sprungbeschwerde
vom 9. August 2001 hängig. Der Beschwerdeführer hat an der Ver-
handlung vom 9. September 2002 bestätigt, dass sich das Verfahren
BE.2001.00277 bei Gutheissung der Sprungbeschwerde erledigt.
Weiter hat er klargestellt, dass die Minimalvariante gemäss Bauge-
such Nr. 1521A (kreisrunder Longierplatz [Durchmesser 14 m],
rechteckiger Sand- und Holzschnitzelplatz [33 m x 18 m]) zu beur-
teilen wäre, falls die Sprungbeschwerde in Bezug auf den Reitplatz
und den Longierplatz abgewiesen würde. (...).
2. a) Die verfahrensgegenständlichen Bauten und Anlagen be-
schlagen zur Hauptsache die Parzelle Nr. 785, welche heute P.C.-S.
und M.S., beides Nachkommen des Beschwerdeführers, als Mitei-
gentümern zu je ½ gehört. Dieselben Eigentümer hat die Parzelle
Nr. 1226, auf welcher der erwähnte Weideunterstand platziert ist.
Beide Grundstücke liegen gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil vom 21. März 1994 / 2. Juli 1996 in der -
im oberen Teil durch eine Quellschutzzone überlagerten - Landwirt-
schaftszone. Vorab stellt sich somit die Frage, ob die Bauvorhaben
hier zonenkonform sind und ihnen demnach eine ordentliche Baube-
willigung erteilt werden kann.
Das RPG ist mit Bundesgesetz vom 20. März 1998 auf den
1. September 2000 in verschiedenen Punkten, so auch bezüglich der
in der Landwirtschaftszone zulässigen Nutzungen, revidiert worden.
Zudem hat der Bundesrat am 28. Juni 2000, ebenfalls mit Inkraftset-
zungsdatum vom 1. September 2000, die neue RPV erlassen. Über-
gangsrechtlich bestimmt dabei Art. 52 RPV, dass Verfahren, die am
1. September 2000 hängig waren, nach neuem Recht beurteilt wer-
den (Abs. 1); nach bisherigem Recht werden sie zu Ende geführt,
wenn das neue Recht für den Gesuchsteller günstiger ist (Abs. 2). Da
das neue Recht zumindest der Tendenz nach eine Lockerung der
bisherigen Regelung, namentlich eine kontrollierte Öffnung der
Landwirtschaftszone für landwirtschaftsfremde Zwecke anstrebt
(Botschaft des Bundesrats zu einer Teilrevision des RPG vom
22. Mai 1996 [im Folgenden: Botschaft] S. 2, 8, 11), drängt es sich
auf, zunächst eine Beurteilung nach neuem Recht vorzunehmen; je
nach Ergebnis hat dann noch eine Beurteilung nach früherem Recht
stattzufinden (siehe auch BGE 127 II 210 ff.; VGE III/111 vom
29. Oktober 2001 [BE.2000.00183] in Sachen M. u.M., S. 9). Das an
den Baugesuchsentscheid vom 9. Juli 2001 anschliessende Verfahren
ist ohnehin nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 52 Abs. 1 RPV).
b) aa) Voraussetzung einer Baubewilligung ist u.a., dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkon-
form sind u.a. Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind
(Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Bestimmung wird durch
Art. 34 RPV wie folgt ausgeführt:
"1In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und An-
lagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der
inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen
Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirt-
schaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hin-
ausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau
und Nutztierhaltung;
b. die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
(...)
4Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirt-
schaftung nötig ist;
b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht
als zonenkonform."
Landwirtschaft und produzierender Gartenbau werden durch die
Art der hergestellten Produkte von andern Tätigkeiten abgegrenzt.
Landwirtschaftliche Produkte bzw. Erzeugnisse des produzierenden
Gartenbaus sind pflanzliche und tierische Nahrungsmittel und Roh-
stoffe. Grundlegender Prozess in der Landwirtschaft wie auch im
produzierenden Gartenbau ist die Gewinnung organischer Substanz
durch die Photosynthese mit Tageslicht. Die Tierhaltung beruht eben-
falls auf diesem Vorgang, ist doch das Tierfutter direkt oder indirekt
pflanzlichen Ursprungs (Neues Raumplanungsrecht [Erläuterungen
zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug], Publikation des Bun-
desamts für Raumentwicklung [im Folgenden: Erläuterungen RPV]
vom September 2000, S. 29). In diesem Sinne galt schon vor der
erwähnten Gesetzesrevision auch ein selbständiger, bodenabhängiger
Pony- oder Pferdezuchtbetrieb als landwirtschaftliche Nutzung
(Bundesgericht, in: ZBl 95/1994, S. 84), ebenso die Haltung von vier
Pensionspferden auf einem Landwirtschaftsbetrieb, wenn das auf
dem Betrieb bodenabhängig produzierte Futter für die Ernährung der
landwirtschaftlichen Nutztiere und der zusätzlichen Pensionspferde
ausreichte (BGE 122 II 160 ff.). Hieran wollte der Gesetzgeber fest-
halten; der Nationalrat bzw. dessen Mehrheit war lediglich der Auf-
fassung, dass Bauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Rei-
ten als Freizeitbetätigung dienen, grundsätzlich nicht in die Land-
wirtschaftszone gehören (Erläuterungen RPV, a.a.O. mit Hinweis).
bb) Im vorliegenden Fall lautet die Kernfrage dahin, ob der Be-
schwerdeführer mit seinem Haflinger-Zuchtbetrieb rechtlich gesehen
eine professionelle oder eine Hobby-Landwirtschaft betreiben will.
Die Abgrenzung lässt sich im Einzelfall auf Grund verschiedener
Indikatoren vollziehen. So fehlt es im Falle der Freizeitlandwirt-
schaft beispielsweise an der Gewinn- und Ertragsorientierung. Ein
Indiz dafür, dass bloss Freizeitlandwirtschaft betrieben wird, kann
auch im Umstand gesehen werden, dass gewisse Mindestgrössen -
etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt - nicht
erreicht werden. Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten
Fall Freizeitlandwirtschaft vorliege, kann unter Umständen auch auf
den Arbeitsbedarf - bemessen in Standard-Arbeitskräften oder Stand-
ard-Arbeitstagen - abgestellt werden. Auf die Setzung starrer Grenz-
werte wurde in der RPV jedoch bewusst verzichtet, damit einzelfall-
gerechte Lösungen möglich bleiben (Erläuterungen RPV, S. 32).
Das Baudepartement hat Richtlinien erarbeitet, welche auf glei-
che oder ähnliche Kriterien abstellen, nämlich die Gewinn- und Er-
tragsorientierung, die landwirtschaftliche Nutzfläche (Schwellenwert
3 ha, ausser bei Spezialkulturen) sowie den Arbeitsaufwand bzw. -
bedarf (Schwellenwert 300 Arbeitskraftstunden pro Jahr [Akh/Jahr],
die bei objektiver Betrachtung für die Bewirtschaftung aufgebracht
werden) (Interne Vollzugshilfe zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
vom 8. Februar 2002 [im Folgenden: Vollzugshilfe BauG], S. 4).
Derartige Verwaltungsverordnungen enthalten Regeln für das
verwaltungsinterne Verhalten der Beamten. Sie dienen der Schaffung
einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die
Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfas-
sungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwal-
tungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung ab-
weichende Bestimmungen vorsehen. Die rechtsanwendenden Behör-
den haben sich daher an Verwaltungsverordnungen nur zu halten,
soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben.
Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des
Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Der Richter soll
Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichti-
gen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(BGE 121 II 478 mit Hinweisen; siehe auch Giovanni Biaggini, Die
vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Fak-
tum?, in: ZBl 98/1997, S. 1 ff., insbes. 4 und 19 f. mit kritischen
Anmerkungen zum "allgemeinen Einzelfallvorbehalt"). Das Verwal-
tungsgericht befolgt auf der Linie dieser Rechtsprechung Verwal-
tungsrichtlinien ebenfalls nur, soweit ihre sachliche Überzeugungs-
kraft reicht, sie nach ihren Voraussetzungen anwendbar sind und im
Einzelfall keine im Lichte des positiven Verfassungs-, Gesetzes- oder
Verordnungsrechts wesentlichen, besonderen Umstände vorliegen; es
ist davon abzuweichen, wenn dies im Einzelfall ausserordentliche
Verhältnisse verlangen (AGVE 1985, S. 322 f. und 1995, S. 347, je
mit Hinweisen). In diesem Sinne stützt sich das Verwaltungsgericht
grundsätzlich auch auf die Vollzugshilfe BauG ab (AGVE 1995,
S. 347; siehe zum Ganzen auch den VGE III/42 vom 31. März 2000
[BE.1998.00002/00028] in Sachen B., S. 8 f.).
cc) Die Anwendung der Vollzugshilfe BauG führt im vorlie-
genden Fall zu folgenden Ergebnissen:
aaa) Für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche
sind diejenigen Flächen abzuziehen, welche auf den Parzellen
Nrn. 785 und 1226 nicht für die Futtergewinnung zur Verfügung ste-
hen (Gebäudeplätze, Wege, Reitplatz, Unterstand und Wald). Dies
ergibt unbestrittenermassen 284 Aren. Anzurechnen ist hier ferner
die vom Beschwerdeführer gepachtete Parzelle Nr. 763, welche un-
mittelbar südöstlich an die Parzelle Nr. 1226 angrenzt. Zwar ist die
Fixpacht nur bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen; der Be-
schwerdeführer hat jedoch die schriftliche Zusage der Verpächterin,
dass die Pacht ab diesem Zeitpunkt "bis zu einer rechtskräftigen Ein-
zonung in Bauland" verlängert werde. Dabei ist die Möglichkeit,
dass die Parzelle Nr. 763 in den nächsten Jahren eingezont werden
könnte, im jetzigen Zeitpunkt als sehr gering einzuschätzen. Der
derzeitige Bauzonenplan stammt aus dem Jahre 1999, so dass bei
einem Planungshorizont von 10 - 15 Jahren auch längere Zeit nach
2005 nicht mit einer Gesamtrevision zu rechnen ist. Irgendwelche
Zusicherungen in Bezug auf die künftige Nutzungsplanung gibt es
nicht. Somit bilden auch nach Auffassung der kantonalen Fachstelle
weitere 149 Aren - nach Abzug der an den Nachbarn unterverpach-
teten 30 Aren - Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Dies
ergibt eine Gesamtfläche von 433 Aren, d.h. der Schwellenwert von
3 ha (Vollzugshilfe BauG, S. 4) ist überschritten.
bbb) Der Beschwerdeführer beabsichtigt, einen Haflinger-
Zuchthengst und sechs Haflinger-Stuten sowie zwei Pensionspferde
zu halten. Ein solcher Tierbestand kann mit dem Futter, das auf der
landwirtschaftlichen Nutzfläche von 433 Aren produziert wird, er-
nährt werden. Umgerechnet ist von einem durchschnittlichen Besatz
von 9.7 Grossvieheinheiten (GVE) auszugehen. Die zur Verfügung
stehende Futterfläche (Wies- und Weideland) beträgt damit 45 Aren /
GVE, bei Richtwerten für die vorwiegend betriebseigene Futterbasis
von 33 Aren/Tier (normale Pferde) bzw. 20 Aren/Tier (Haflinger-
Pferde). Die Kontrollrechnung auf Grund der spezifischen Ertrags-
verhältnisse bestätigt die Annahme, dass für den angestrebten Tier-
bestand ausreichend eigene Futterfläche vorhanden ist, steht doch
einem Rauhfutter-Angebot von 289 dt TS (Doppelzentner Trocken-
substanz) ein Rauhfutter-Bedarf von 278 dt TS gegenüber. Die kan-
tonale Fachstelle erachtet diese Annahmen und Berechnungen
durchwegs als "nachvollziehbar und korrekt". Das Verwaltungsge-
richt sieht dies nicht anders.
Der Verfasser des Betriebskonzepts hat anhand eines Global-
Arbeitsvoranschlags errechnet, dass für den geplanten Betrieb ohne
die beiden Pensionspferde ein Arbeitsaufwand von rund
2'400 Akh/Jahr zu leisten wäre. Auch diese Berechnungen sind nach
Auffassung der kantonalen Fachstelle "nachvollziehbar und korrekt",
und das Verwaltungsgericht pflichtet dieser Meinung bei. Somit ist
nicht nur der Schwellenwert von 300 Akh/Jahr (Vollzugshilfe BauG,
S. 4) klar überschritten, sondern zusätzlich der Nachweis dafür er-
bracht, dass der Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB betreiben will, wofür mindestens
2'100 Akh/Jahr erforderlich sind (BGE 121 II 313 mit Hinweis).
ccc) Zur Frage der Gewinn- und Ertragsorientierung (Voll-
zugshilfe BauG, S. 4) ergibt sich was folgt:
aaaa) Im Betriebskonzept werden in der Vollkostenrechnung als
landwirtschaftliches Einkommen die Erträge aus dem Zuchtbetrieb
und aus der Pensionspferdehaltung eingestellt. Die kantonale Fach-
stelle führt dazu aus, die letztere werde "im Grundsatz nicht der
landwirtschaftlichen Produktion zugeteilt". Damit wird übersehen,
dass die Haltung einer beschränkten Anzahl von Pensionspferden auf
einem Landwirtschaftsbetrieb als in der Landwirtschaftszone zonen-
konform gilt, sofern die auf dem Betrieb zur Verfügung stehende
Rauhfutterbasis auch für die Pensionspferde ausreicht
(BGE 120 II 163 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die
Hauptnutzung (selbständiger, bodenabhängiger Zuchtbetrieb) ist
landwirtschaftlicher Art (Bundesgericht, in: ZBl 95/1994, S. 84), und
die vorhandene Futterfläche reicht für sämtliche Tiere aus (vorne,
Erw. bbb). Der Beschwerdeführer bezeichnet es deshalb zu Recht als
"unlogisch", die Erträge der Pensionspferdehaltung vom
landwirtschaftlichen Einkommen in Abzug zu bringen.
Die Berücksichtigung der Direktzahlungen von Fr. 15'200.- auf
der Einkommensseite ist in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht
korrekt, weil nach dem Erreichen des 65. Altersjahrs die Bezugsbe-
rechtigung entfällt und der Beschwerdeführer diese Alterslimite
überschritten hat. Der Verfasser des Betriebskonzepts geht denn auch
richtigerweise davon aus, dass sich diese Position erst nach einer
allfälligen Betriebsübergabe an den Sohn M. oder an einen Dritten
aktualisieren würde.
bbbb) Auf der Kostenseite erscheint es nicht ganz folgerichtig,
die Direktkosten (Futter, Tierarzt, Hufpflege, Stroh usw.) aus-
schliesslich der Pferdezucht zu belasten; eine Aufteilung zwischen
dem landwirtschaftlichen Bereich (Pferdezucht und Pensionspferde-
haltung) und dem (nicht der Landwirtschaft zuzurechnenden) thera-
peutischen Reiten wird der Sache besser gerecht, wobei dies - ent-
sprechend dem betreffenden Anteil am Gesamteinkommen
(Fr. 47'000.-- zu Fr. 20'000.--) - im Verhältnis 2:1 zu geschehen hat.
In gleicher Weise sind die Strukturkosten (Ökonomiegebäude, Ma-
schinen, Schuld- und Pachtzinsen) zwischen dem landwirtschaftli-
chen Bereich (Pferdezucht und Pensionspferdehaltung) und dem
(nicht der Landwirtschaft zuzurechnenden) therapeutischen Reiten
aufzuteilen. Dass hier bei objektiver Beurteilung auch die Schuld-
zinsen dazugehören, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, ebenso
wenig den von der kantonalen Fachstelle dafür eingesetzten Betrag
von Fr. 12'000.-- jährlich. Schliesslich stellt die kantonale Fachstelle
zu Recht fest, bei einem ausgewiesenen Arbeitsbedarf für die Land-
bewirtschaftung und die Pferdezucht von rund 2'400 Akh/Jahr
(vorne, Erw. bbb) - dies entspricht beinahe einer ganzen Arbeitskraft
(= 280 Arbeitstage/Jahr; siehe Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft [Nachhaltigkeitsverordnung; SR 919.118]) - seien
auch die Kosten für das Wohnhaus bei den Strukturkosten zu berück-
sichtigen; die Einstellung eines Betrags von Fr. 6'000.-- in der Voll-
kostenrechnung unter diesem Titel (= ½ der jährlich anfallenden
Kosten für Unterhalt und Abschreibung) erweist sich als sachgerecht
und wird vom Beschwerdeführer auch anerkannt.
cccc) Auf diesen Grundlagen errechnet sich in Bezug auf den
Beschwerdeführer das folgende jährliche Einkommen aus dem rein
landwirtschaftlichen Teil:
| Jährliche Erträge: |
| 1.3 Schlachtfohlen à 100 kg SG à Fr. 8.50 |
Fr. |
1'100.-- |
| 1.2 Zuchtfohlen, Verkauf mit ca. 6 Mt., à Fr. 1'300.-- |
Fr. |
1'560.-- |
| 0.6 abgehende Stuten (Anteil pro Jahr) |
Fr. |
600.-- |
| Verkauf von 2 3-jährigen Pferden à Fr. 4'500.-- |
Fr. |
9'000.-- |
| Futtergelder für die 2 Hengstfohlen des Verbandes |
Fr. |
2'555.-- |
| Einnahmen aus Decktaxen für den Zuchthengst |
Fr. |
2'000.-- |
| 2 Pensionspferde à Fr. 650.--/Mt. |
Fr. |
15'600.-- |
|
Fr. |
32'415.-- |
| abzüglich Anteil Zukauf Zuchtstuten (Aufbauphase) |
Fr. |
1'000.-- |
| Total Erträge |
Fr. |
31'415.-- |
|
| Jährliche Kosten: |
| Direktkosten: |
| Kraftfutter/Mineralstoffe (2/3) |
Fr. |
2'540.-- |
| Hufpflege/Tierarzt (2/3) |
Fr. |
3'340.-- |
| Herdenbuch/Transport (2/3) |
Fr. |
800.-- |
| Stroh (2/3) |
Fr. |
670.-- |
| Total Direktkosten |
Fr. |
7'350.-- |
| Strukturkosten: |
| Kosten Ökonomiegebäude (2/3) |
Fr. |
7'000.-- |
| Kosten Wohnhaus (1/2) |
Fr. |
6'000.-- |
| Maschinenkosten (2/3) |
Fr. |
7'340.-- |
| Allgemeine Betriebskosten (2/3) |
Fr. |
3'340.-- |
| Schuldzinsen (2/3) |
Fr. |
8'000.-- |
| Pachtzinsen (2/3) |
Fr. |
1'540.-- |
| Total Strukturkosten |
Fr. |
33'220.-- |
| Betriebsverlust rund |
Fr. |
9'000.-- |
Auf Grund einer derartigen Ausgangslage fehlt es dem Betrieb,
den der Beschwerdeführer aufbauen will, klarerweise an der erfor-
derlichen Gewinn- und Ertragsorientiertheit. Nichts anderes ergibt
sich, wenn bei einer Betriebsübernahme durch den 43-jährigen Sohn
M.S. oder einen andern noch nicht im AHV-Alter stehenden Bewirt-
schafter die Direktzahlungen von Fr. 15'200.-- zum landwirtschaftli-
chen Einkommen geschlagen werden (vorne, Erw. aaaa), denn bei
einer jährlichen Einkommensschöpfung von rund Fr. 6'000.-- kann
von einem gewinn- und ertragsorientierten Betrieb ebenfalls nicht die
Rede sein. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht gegeben, wenn
man mit dem Bundesgericht lediglich verlangt, dass ein landwirt-
schaftlicher Betrieb "in einem gewissen Ausmass wirtschaftlich ist",
um als in der Landwirtschaftszone zonenkonform gelten zu können
(BGE vom 23. April 2001 [1A.298/2000] in Sachen ARE gegen F.,
S. 5; siehe auch BGE 121 II 315). Hinzu kommt nämlich, dass der
Sohn die für eine Betriebsübernahme nötigen objektiven Vorausset-
zungen offensichtlich nicht erfüllt. M.S., der über eine kaufmänni-
sche Ausbildung verfügt, führt heute den Maler- und Spritzwerkbe-
trieb des Vaters in S. und ist damit voll ausgelastet. Wie sich diese
Arbeitsbelastung mit einem 50%-Pensum für die Pferdezucht ver-
trüge, ist nicht geklärt. Im Weitern kann der Sohn im Unterschied
zum Beschwerdeführer weder Erfahrungen mit der Pferdehaltung
noch entsprechende Ausbildungsbelege vorweisen. An der Augen-
scheinsverhandlung vom 9. September 2002 blieb er bezüglich seiner
diesbezüglichen Zukunftspläne sehr unverbindlich. Eine Spezialaus-
bildung werde er erst machen, wenn es soweit sei; zuerst müsse er
wissen, wie die Zucht funktioniere. Alles in Allem gewann das Ver-
waltungsgericht den Eindruck, weder der Vater noch der Sohn hätten
sich bisher ernsthaft überlegt, was es für eine Betriebsnachfolge alles
braucht. Auch aus dieser Sicht besteht kein Zweifel, dass die ge-
plante Pferdezucht Hobbycharakter hat. In der Person des Beschwer-
deführers dagegen wären die fachlichen Anforderungen wohl gege-
ben, obwohl auch bei ihm spezifische Ausbildungs- und Erfah-
rungsnachweise fehlen; mit der kantonalen Fachstelle kann man hier
die Meinung vertreten, dem Beschwerdeführer müsse "auf Grund der
langen Vorgeschichte" die genügende Erfahrung in Bezug auf die
Landbewirtschaftung und die Pferdehaltung zuerkannt werden, wenn
auch "in sehr grosszügiger Betrachtungsweise". Der Beschwerdefüh-
rer wäre aber wie bereits ausgeführt nicht in der Lage, seinen Zucht-
und Pensionsbetrieb rentabel zu führen, weil ohne die Direktzahlun-
gen, auf welche er wie erwähnt keinen Anspruch hat (vorne,
Erw. aaaa), überhaupt kein Betriebsgewinn mehr erwirtschaftet wer-
den kann, sondern ein Verlust von rund Fr. 9'000.-- pro Jahr resul-
tiert. So oder so muss also die Gewinn- und Ertragsorientierung des
Betriebs verneint werden. Hieran ändert nichts, dass die Erträge aus
der Pferdezucht zur Abdeckung der fix anfallenden
Liegenschaftskosten (Gebäudeunterhalt, Amortisation, Schulden-
dienst usw.) verwendet werden könnten; der Beschwerdeführer ver-
fügt eben über ausreichend andere, landwirtschaftsfremde Einkünfte
(...), aus denen er die erwähnten Fixkosten begleichen kann. Aus all
dem ergibt sich, dass die geplante Haflinger-Pferdezucht als
hobbymässig bzw. nach Massgabe von Art. 34 Abs. 5 RPV nicht
zonenkonform zu qualifizieren ist. Damit korrespondiert die Aussage
des Beschwerdeführers, hinter dem Aufbau einer Haflinger-Pferde-
zucht stehe primär die Freude an der Sache.
dd) Da zwei der Töchter des Beschwerdeführers an multipler
Sklerose erkrankt sind, will er einzelne der von ihm gehaltenen Haf-
linger-Pferde auch für therapeutisches Reiten verwenden. Es ist un-
bestritten, dass dies keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von
Art. 16a Abs. 1 RPG bzw. Art. 34 Abs. 1 RPV darstellt. Nach dem
Gesagten kann das Therapiereiten auch nicht als Annexnutzung zu
einer zonenkonformen Bewirtschaftung verstanden werden (siehe
vorne, Erw. cc). Deshalb wäre es auch nicht korrekt gewesen, den
diesbezüglichen Ertrag in der Kostenrechnung zu berücksichtigen.
Abgesehen davon würde aus dem Therapiereiten ein Einkommen
von höchstens ein paar Tausend Franken resultieren, und dies unter
der für den Beschwerdeführer günstigen Annahme, dass das Wohn-
haus unter diesem Titel kein Kostenfaktor ist (geschätzter jährlicher
Ertrag Fr. 20'000.--, abzüglich 1/3 der Direktkosten mit Fr. 3'670.--
und 1/3 der Strukturkosten mit Fr. 13'600.- [siehe vorne,
Erw. cc/ccc/cccc]).
c) Die Beurteilung nach früherem Recht (vorne, Erw. a) führt zu
keinem andern Ergebnis. Das Bundesgericht verneinte schon vor
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 20. März 1998 ein
sachlich begründetes Bedürfnis für die Neuerrichtung landwirt-
schaftlicher Bauten ausserhalb der Bauzonen, wenn anzunehmen
war, dass der betreffende Betrieb weder existenzsichernd noch ren-
tabel sein werde (BGE 103 Ib 110 ff.). Nach dem Inkrafttreten des
BGBB wurde diese Praxis etwas gelockert. So verlangte das Bundes-
gericht in einem Entscheid vom 15. November 1995 unter dem er-
wähnten Gesichtspunkt (und unter jenem der Zonenkonformität in
der Landwirtschaftszone) lediglich noch, dass längerfristig ein er-
heblicher Beitrag zur Existenzsicherung in der bodenabhängigen
Landwirtschaft erwirtschaftet werden kann (BGE 121 II 315). Im
bereits erwähnten Fall ARE gegen F. (BGE 1A.298/2000) vom
23. April 2001 fasste das Bundesgericht den Stand der früheren Pra-
xis wie folgt zusammen (S. 5):
"Nach der oben skizzierten (...) bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung muss unter raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ein
landwirtschaftlicher Betrieb mit erheblichem Aufwand - der hal-
ben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie - betrieben werden
und in einem gewissen Ausmass wirtschaftlich sein, um nach
Art. 22 RPG als in der Landwirtschaftszone zonenkonform bzw.
in einer nicht näher bestimmten Nichtbauzone als nach
Art. 24 RPG standortgebunden gelten zu können."
Auf Grund dieser Vorgaben wäre das Bauvorhaben eindeutig
ebenfalls nicht bewilligungsfähig gewesen. Der Betrieb einer Pferde-
zucht ist für den Beschwerdeführer keine Existenzfrage, und abgese-
hen davon kann mit dem ermittelten landwirtschaftlichen Einkom-
men weder kurz- noch langfristig ein bedeutender Beitrag zur
Existenzsicherung geleistet werden.
3. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu
errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten
und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die vor
der Gesetzesrevision vom 20. März 1998 geltende Fassung (Art. 24
Abs. 1 RPG) trug denselben Wortlaut.
a) aa) Die (positive) Standortgebundenheit darf nur bejaht wer-
den, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die
Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf
die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf
die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen.
Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 124 II 255 f. mit Hinweisen). Bei
Landwirtschaftsbetrieben stimmt dabei der Begriff der Zonenkonfor-
mität im Sinne von Art. 16 RPG (in der vor dem 1. September 2000
geltenden Fassung) im Wesentlichen mit demjenigen der Standortge-
bundenheit überein (BGE 123 II 508 mit Hinweisen).
bb) Nach ständiger regierungsrätlicher Praxis sind Bauten und
Anlagen für eine hobbymässige Pferdehaltung bzw. -zucht ausser-
halb der Bauzonen ausnahmsweise dann möglich, wenn eine sinn-
vollere landwirtschaftliche Bewirtschaftung wie bei Hanglagen oder
kleinen Restflächen nicht möglich ist, die Tiere ganzjährig auf der
Weide gehalten werden (sog. Robusthaltung), die Rauhfutterbasis
vorhanden und die gewässerschutzkonforme Beseitigung des anfal-
lenden Mistes und der Abwässer sichergestellt ist. Die Pferdehaltung
ist allerdings auf diejenige Anzahl Pferde beschränkt, welche eine
Familie besorgen kann, d.h. es sind maximal vier Pferde zulässig;
dadurch soll eine zonenwidrige gewerbliche Nutzung (Pensionspfer-
dehaltung, Reitpferdevermietung usw. ohne Vorhandensein eines
landwirtschaftlichen Betriebs) vermieden und dem Bedürfnis nach
weiteren weder zonenkonformen noch standortgebundenen Anlagen
(Reitplatz, Springgarten, Reithalle usw.) vorgebeugt werden
(RRB Nr. 2001-000961 vom 30. Mai 2001 in Sachen des
Beschwerdeführers, S. 10; siehe auch Vollzugshilfe BauG, S. 5). Der
Beschwerdeführer stellt diese Verwaltungspraxis nicht in Frage.
Auch dem Verwaltungsgericht erscheint sie plausibel und mit Art. 24
RPG durchaus vereinbar.
Bei der Robusthaltung von Tieren handelt es sich um eine ex-
tensive Nutzung in dem Sinne, dass die Tiere ständig der Witterung
ausgesetzt sind. Dafür werden eine Liegefläche und ein Fressraum
benötigt. Der Unterstand muss so gestaltet sein, dass die Tiere ihren
Aufenthaltsort - im Unterstand oder im Freien - selbst bestimmen
können, was in aller Regel einen mindestens einseitig offenen Unter-
stand bedingt (RRB Nr. 2000-00158 vom 9. August 2000 in Sachen
H., S. 6 mit Hinweisen).
b) Die Parzellen Nrn. 785, 1226 und 763 liegen am Hang und
sind gemäss der landwirtschaftlichen Eignungskarte den Klassen 4/5
(gut geeignet für Naturfutterbau bis Naturfutterbau mässiger Inten-
sität) zugeteilt. Der Verfasser des Betriebskonzepts geht zu Recht
davon aus, dass hier die Weidehaltung die einzig vernünftige Bewirt-
schaftungsart ist. Die erforderliche Rauhfutterbasis ist ebenfalls vor-
handen (vorne, Erw. 2/b/cc/bbb), und hinsichtlich des Gewässer-
schutzes sind nie irgendwelche Vorbehalte angebracht worden. Hin-
gegen kann die Pferdehaltung, wie sie der Beschwerdeführer betreibt
und auch in Zukunft betreiben will, nicht als Robusthaltung im Sinne
der regierungsrätlichen Praxis bezeichnet werden. Die in Frage ste-
henden Tiere würden nicht das ganze Jahr über im Freien, d.h. auf
der Weide leben, sondern zumindest teilweise in einem geschlosse-
nen, in Boxen aufgeteilten Stall. Robusttiere benötigen wie erwähnt
lediglich einen in der Regel auf drei Seiten geschlossenen Weideun-
terstand, in welchem sie bei Wind und Wetter Schutz suchen können.
Für das Verwaltungsgericht steht im Übrigen auch fest, dass das vom
Haflinger-Zuchtverband angestrebte Zuchtziel (Methode der Rein-
zucht und der gezielten Paarung) mit Robusthaltung gar nicht er-
reichbar ist; im Betriebskonzept wird denn auch darauf verwiesen,
dass die vom Beschwerdeführer geplanten baulichen Anpassungen
und Anlagen "eine Bedingung für die tier- und rassenkonforme Auf-
zucht und Haltung der Pferde" sind. Demzufolge ist das Bauvorha-
ben auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG bewilligungsfähig.