2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 227

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55 Pferdehaltung in einer Wohnzone (Zonenkonformität; Geruchs-
belastungsproblematik).
- Die hobbymässige Haltung von maximal einem Grosspferd und zwei
Kleinpferden ist in einer Wohnzone grundsätzlich bewilligungsfähig
(Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2/d).
- Die Mindestabstandsvorschriften nach Massgabe der FAT-Empfeh-
lungen (Ziff. 512 Abs. 1 des Anhangs 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV)
sind unterhalb einer Geruchsbelastung von 4 GB nicht anwendbar;
Anlehnung an die allgemeinen Abstandsvorschriften (Erw. 3/a,b). Ge-
nügen eines Grenzabstands von 2 m, wenn zusätzlich nach Massgabe
des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) die er-
forderlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen getroffen werden
(Erw. 3/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. November 2002 in
Sachen Z. und Mitb. gegen Regierungsrat.

Aus den Erwägungen

1. Die Beschwerdegegner wollen im südöstlichen Teil der Par-
zelle Nr. 175 einen Offenfrontstall für 1 Grosspferd und 2 Klein-
pferde errichten. Die Grundfläche beträgt 24 m2 (8 m x 3 m), die
Höhe des Pultdachs 2.4 bis 3 m. Die offene Stallseite ist gegen Nor-
den, d.h. auf die Kantonsstrasse K386 (Wohlenschwilerstrasse) hin,
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ausgerichtet. Der anfallende Mist soll in einer südöstlich neben dem
Stall auf den Boden gestellten geschlossenen Deckelmulde gesam-
melt werden. Zum Bauprojekt gehört ferner ein Auslauf (rund
370 m2) mit einer 1.8 m hohen Umzäunung.
2. a) Die Parzelle Nr. 175 liegt in der Wohnzone 2 (W2) gemäss
dem Bauzonenplan der Gemeinde Tägerig vom 19. November 1998 /
5. Mai 1999. Die Wohnzonen bezwecken ein ruhiges, gesundes
Wohnen in einer ansprechenden Umgebung; stille Gewerbe, Betriebe
und Einrichtungen, die den Wohncharakter der Zone nicht beein-
trächtigen, sind zugelassen (§ 9 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsord-
nung der Gemeinde Tägerig [BNO] vom 23. Juni / 2. Dezember
1997).
Der Gemeinderat und das Baudepartement haben die Zonen-
konformität des Bauvorhabens bejaht. Die Beschwerdeführer wen-
den dagegen ein, es sei geplant, im fraglichen Stall auch Pferde von
Dritten zu halten, und dies sei mit dem ausschliesslichen
Wohncharakter der Zone nicht vereinbar. Abgesehen davon sei ein
Pferdebetrieb wegen der von den Pferden ausgehenden Lärmimmis-
sionen (Schnauben, Huftritte gegen die Wände usw.) ohnehin nie
"still" im Sinne von § 9 Abs. 1 BNO, und zwar namentlich deshalb,
weil die erwähnten lautstarken Geräusche nicht nur tagsüber, sondern
während 24 Stunden pro Tag aufträten. Aus der Tatsache, dass es im
Dorf Tägerig noch vereinzelte Bauernhöfe gebe, dürften keine
anderen Schlüsse gezogen werden.
b) (Abgrenzung zwischen dem Immissionsschutzrecht des Bun-
des und den kantonalen bzw. kommunalen Bau- und Nutzungsvor-
schriften [siehe BGE 118 Ia 114 f.; 118 Ib 595; AGVE 1998,
S. 317 f. mit Hinweisen])
c) (Bedeutung der Gemeindeautonomie [siehe AGVE 2001,
S. 299 f. mit Hinweisen])
d) aa) Das Verwaltungsgericht betrachtet die hobbymässige
Haltung von Pferden in einer reinen Wohnzone, in der bloss stille,
keinerlei Belästigung verursachende Gewerbe gestattet sind, als
grundsätzlich zonenkonform. Anderseits hat es aber auch darauf
hingewiesen, dass die Pferdehaltung in Wohnquartieren in quantitati-
ver Hinsicht irgendwo eine Grenze haben müsse. Es sei gerichtsnoto-
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risch, dass zwar die mit der Pferdehaltung verbundenen Immissionen
in der Regel nicht gravierend seien, dass es aber doch ein Lärm-, ein
Geruchs- und (namentlich im Sommer und Herbst) ein Parasitenpro-
blem (Fliegenplage) geben könne. Hinsichtlich der Limitierung sei
der dem Gemeinderat im Rahmen der Gemeindeautonomie zuste-
hende Ermessensspielraum zu respektieren. In diesem Sinne hat das
Verwaltungsgericht den Entscheid eines Gemeinderats, die Haltung
von vier Pferden in einer Wohnzone zu verbieten und nur deren zwei
zuzulassen, geschützt (siehe zum Ganzen: AGVE 1988, S. 369 ff. mit
Hinweisen; VGE III/84 vom 30. Oktober 1996 [BE.1995.00154] in
Sachen E. AG, S. 12).
bb) Die Beschwerdeführer machen wie erwähnt geltend, dass es
im vorliegenden Fall nicht bloss um eine hobbymässige Pferdehal-
tung gehe. Indessen hat der Gemeinderat die Pferdehaltung aus-
drücklich nur zu Liebhaberzwecken erlaubt und einen "Asylbetrieb"
- worunter die entgeltliche Haltung von Pensionspferden verstanden
wird - verboten (Ziff. 9.2 des Baubewilligungsentscheids vom
29. Januar 2001). Die Beschwerdegegner haben denn auch die
erklärte Absicht, den geplanten Pferdestall in allererster Linie für ihre
eigenen Tiere zu verwenden; selbst wenn bei Gelegenheit im
Rahmen von Freundschaftsdiensten ein Pferd eingestellt würde, das
Dritten gehört, vermöchte dies am Hobbycharakter der Pferdehaltung
nichts zu ändern (siehe BGE 101 Ia 205 ff.). Im Übrigen ist durch die
vom Gemeinderat gemachten Auflagen abgesichert, dass der Bestand
von maximal einem Grosspferd und zwei Kleinpferden ohne entspre-
chende Baubewilligung nicht erhöht wird (Ziff. 9.1 des Baubewilli-
gungsentscheids vom 29. Januar 2001).
cc) Der Gemeinderat hat dem Verwaltungsgericht aufforde-
rungsgemäss eine Zusammenstellung eingereicht, aus der ersichtlich
ist, was für hobbymässige Tierhaltungen unter dem geltenden und
dem früheren kommunalen Recht in den Wohnzonen bewilligt oder
abgelehnt worden sind. Die betreffende Liste ist nun freilich von
beschränktem Aussagewert. Einmal sind die namhaft gemachten
sieben Fälle rein rechtlich allesamt unter dem Regime der bis zum
21. September 1992 in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung vom
29. Juni 1973 - die "Vorvorgängerin" der heute geltenden BNO -
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abgewandelt worden. Sodann beziehen sich nur zwei Fälle auf ei-
gentliche Wohnzonen; die übrigen Bauvorhaben waren in der grund-
sätzlich weniger immissionsempfindlichen Dorfzone geplant (§ 45
Abs. 2 der Bauordnung vom 8. Juni 1989 / 22. September 1992).
Schliesslich hat kein einziger der Präzedenzfälle mit Pferdehaltung
zu tun. Auf eine gemeinderätliche Praxis können sich die rechtsan-
wendenden Behörden im vorliegenden Fall somit nicht abstützen. So
oder so liegen ein Grosspferd und zwei Kleinpferde mit Sicherheit
im Rahmen dessen, was der Gemeinderat unter Berücksichtigung des
ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (vorne, Erw. c und d/aa)
unter dem Titel der hobbymässigen Pferdehaltung in Wohnzonen
bewilligen darf. Ein "ruhiges, gesundes Wohnen", wie dies § 9 Abs. 1
BNO voraussetzt, ist unter solchen Randbedingungen ohne Weiteres
noch möglich. Selbstverständlich muss mittels griffiger Auflagen
bestmögliche Vorsorge dafür getroffen werden, dass die mit der Pfer-
dehaltung unbestreitbar verbundenen Immissionen in Grenzen ge-
halten werden (siehe dazu hinten, Erw. 3/c/bb/bbb).
e) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der ge-
plante Pferdestall unter dem in der Baubewilligung vom 29. Januar
2001 mit Auflagen abgesicherten Vorbehalt der ausschliesslich hob-
bymässigen Tierhaltung in der Zone W2 eine zonenkonforme Baute
darstellt.
3. Die Beschwerdeführer beanstanden die Abstände des Pfer-
destalls wegen der Immissionssituation als unzulänglich.
a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen
so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 fest-
gelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Ergänzende oder abwei-
chende Anforderungen gelten sodann u.a. für Anlagen nach Anhang
2, zu denen auch die Tierhaltungsbetriebe gehören (Art. 3 Abs. 2
lit. a LRV). Ziffer 512 dieses Anhangs schreibt in Abs. 1 vor, dass die
nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen
Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten sind; als solche
gelten insbesondere die Empfehlungen der FAT. Die Mindestab-
stände dürfen unterschritten werden, wenn die geruchsintensive
Abluft gereinigt wird (Abs. 2). Weiter sind Emissionen, für welche
die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte
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Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, von der Behörde vorsorg-
lich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV; sog. Vorsorgeprin-
zip gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG).
Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren be-
rechnet (FAT-Bericht Nr. 476, S. 3): Als erstes ist je nach Tierart die
Geruchsbelastung zu bestimmen. Aus dieser ist der Normabstand
abzuleiten. Schliesslich ist der Mindestabstand durch Korrektur des
Normabstands in Bezug auf Haltungssystem, Lüftung und Standort
zu berechnen. In diesem Abstand, der primär gegenüber reinen
Wohnzonen gilt, ist ein Sicherheitszuschlag von 30% enthalten; da-
rauf kann in der Regel gegenüber bewohnten Zonen, in welchen
neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zugelas-
sen sind, verzichtet werden (FAT-Bericht Nr. 476, S. 6).
b) Im vorliegenden Falle stellte die Koordinationsstelle Bauge-
suche des Baudepartements in ihrer Teilverfügung vom
15. November 2000 zum Thema der Luftreinhaltung Folgendes fest:
"Nach unseren Berechnungen ist der Mindestabstand von Tier-
haltungsbetrieben gemäss Luftreinhalteverordnung vom 16. No-
vember 1985 und den dazugehörigen FAT-Richtlinien Nr. 476
eingehalten.
Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien erst ab
vier Geruchsbelastungseinheiten (GB) direkt anwendbar sind. Im
vorliegenden Fall wird künftig eine Tierhaltung mit ca. 0,2 GB
betrieben. Zudem steht es dem Gemeinderat frei, den Mindestab-
stand in ländlich geprägten Gebieten entsprechend zu reduzieren.
Im Sinne einer Entscheidungshilfe bei allfälligen Einsprachever-
handlungen kann folgendes festgehalten werden:
· Der korrigierte Mindestabstand bei 4 GB würde 21,2 m betra-
gen. Der theoretische Mindestabstand bei den vorhandenen
GB (0,2 aufgerundet auf 0,5) beträgt 2,65 m.
· Gemessen wird ab Abluftaustrittsöffnung (Fenster, Türe etc.)
resp. ab Laufhofeinzäunung bis zur nächstgelegenen Fassade
bewohnter Gebäude innerhalb der gleichen Zone.
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· Der Mindestabstand wird gemäss Praxis der FAT bei Jauche-
und Mistgruben (Mistcontainer) auf 20% des korrigierten
Mindestabstandes reduziert."
Die FAT äussert sich zur ganzen Problematik wie folgt:
"Der FAT-Bericht 476 (Mindestabstände von Tierhaltungsanla-
gen, Empfehlung für neue und bestehende Betriebe) ist für die
landwirtschaftliche Tierhaltung bestimmt. Natürlich können
kleine Betriebe unter Berücksichtigung gewisser Regeln eben-
falls berechnet werden. Die Mindestabstandsberechnung für die
private Pferdehaltung in Wohnzonen, wie im Fall Z. lediglich 0.2
GB, ist mit dem FAT-Bericht 476 nicht sinnvoll. Wenn man den
FAT-Bericht anwendet, hat man zwei Möglichkeiten: erstens Auf-
rundung auf 4 GB, Berechnung, Abrundung, daraus ergibt sich
der Mindestabstand von 1 Meter; zweitens Aufrundung auf 4 GB,
Berechnung daraus ergibt sich der Mindestabstand von 20 Me-
tern. Beide Resultate sind für uns nicht realistisch.
Wir schlagen vor, eine bestimmte Zahl an Metern festzulegen, die
mit der örtlichen Bauordnung einen Zusammenhang hat, z.B. 5,
6, 8 oder 10 Meter (Grenzabstand oder grosser Grenzabstand).
Zusätzlich sind betriebliche Vorschriften festzulegen die sich mit
der Mistlagerung befassen. Diese könnten etwa bestimmen, dass
der Mist in geschlossenen Kontainern gelagert werden muss. Die
Grösse dieser Kontainer muss dem Mistanfall natürlich angepasst
sein, so dass z.B. alle 14 Tage geleert wird."
Auf Grund dieser Stellungnahmen, namentlich jener der FAT
selber, gelangt das Verwaltungsgericht zur klaren Schlussfolgerung,
dass die Anwendung des FAT-Berichts Nr. 476 von 1995 in Fällen
wie dem vorliegenden zu absurden Resultaten führen würde. Nicht
von ungefähr stipuliert der FAT-Bericht Nr. 476 denn auch selber,
dass zwar der Mindestabstand bei 4 GB in der Regel auch bei niedri-
geren Geruchsbelastungen einzuhalten sei, dass es aber im Ermessen
der Behörde liege, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6).
In dieser offenen Formulierung ist die Richtlinie allerdings nicht
anwendbar; sie bedarf der Konkretisierung durch sachbezogene Kri-
terien (siehe dazu AGVE 1992, S. 313 ff., und 1994, S. 374 ff., je mit
Hinweisen). Dass nun sicherer Boden am ehesten mit einer Anleh-
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nung an die einschlägigen Abstandsvorschriften zu gewinnen ist,
liegt nahe. In dieselbe Richtung zielt auch die Anregung im Schrei-
ben der FAT vom 30. Oktober 2002. Dies schliesst selbstverständlich
nicht aus, dass in ausserordentlichen Fällen in Anwendung des Vor-
sorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG Korrekturen
nach oben möglich sein müssen.
c) aa) Das Baudepartement hat den strittigen Pferdestall als
Kleinbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV qualifiziert. Die Be-
schwerdeführer widersetzen sich dieser Betrachtungsweise, welche
im Übrigen durchaus zutreffend erscheint, nicht mehr. Derartige
Bauten haben, soweit die Gemeinde nichts Anderes festlegt - was
hier nicht zutrifft - einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten (§ 18
Abs. 2 Satz 1 ABauV). Diese Anforderung ist hier unbestrittenermas-
sen erfüllt.
bb) aaa) Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbau-
ten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektoni-
schen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt
bleiben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 ABauV). Mit ähnlicher Zielrichtung
bestimmt § 29 BNO - generell für sämtliche Bauten, nicht nur für
Kleinbauten -, dass für einen Neubau lediglich der Grenzabstand,
nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten der BNO
erstellten Nachbargebäude eingehalten werden muss, wenn die ar-
chitektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen
Anforderungen gewahrt bleiben. Da das Wohnhaus der Beschwerde-
führerin 1 auf der Parzelle Nr. 174 im erwähnten Sinne altrechtlich
ist, erweist sich auch § 29 BNO als grundsätzlich anwendbar. Ob
trotzdem nur § 18 Abs. 2 Satz 2 ABauV als die speziellere der beiden
Bestimmungen zur Anwendung gelangt, kann hier dahingestellt blei-
ben, da sich die zu erfüllenden Randbedingungen weitestgehend
decken.
Näherer Betrachtung bedürfen im vorliegenden Falle lediglich
die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. Architekto-
nische und sicherheitspolizeiliche Aspekte sind klarerweise nicht
tangiert.
bbb) Was die Geruchsproblematik anbelangt, hat der am Au-
genschein anwesende Berater für Tierhaltung beim Landwirtschaft-
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lichen Bildungs- und Beratungszentrum Liebegg-Gränichen als
Fachmann die Ansicht geäussert, dass hier einzig die Mistlagerung
und -bewirtschaftung eine Rolle spiele und die übrigen Geruchsquel-
len (Einstreubereich, Tiere selber) vernachlässigt werden könnten.
Mit der vorgesehenen geschlossenen Mulde und den übrigen in die-
sem Zusammenhang gemachten Auflagen sei aber auch insoweit
nicht mit irgendwelchen Problemen zu rechnen, selbst dann nicht,
wenn die Mulde beim Einfüllen jeweilen für eine halbe Minute ge-
öffnet sei. Die Frage des Abstandes sei für die Einwirkungen bei den
Nachbarn nicht entscheidend. Diesen Darlegungen kann sich das
Verwaltungsgericht anschliessen. Die Ausübung der Wohnnutzung
bedingt eine Umgebung, die frei ist von Lärm, Gerüchen und ande-
ren Immissionen, die das mit dem Wohnen selbst verbundene Mass
überschreiten (AGVE 2001, S. 301 mit Hinweis). Die Haltung von
Haustieren (unter Einschluss von Pferden) gehört nun aber in ange-
messenem Rahmen mit zur Wohnnutzung (AGVE 2001, S. 302;
vorne, Erw. 2/d/aa), und unter dieser Prämisse müssen auch gewisse
begrenzte Immissionen sowohl bezüglich des Geruchs als auch be-
züglich des Lärms hingenommen werden. Der betroffene Nachbar ist
durch das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG) ausrei-
chend geschützt; danach sind alle technisch und betrieblich mögli-
chen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen zu reali-
sieren. Diesem Grundsatz haben die Vorinstanzen offensichtlich
nachgelebt; sie haben angeordnet, dass
· der Pferdemist in einer konstant geschlossen zu haltenden Deckel-
mulde mit Abdichtung zu sammeln und regelmässig, mindestens
zweimal täglich, abzuführen ist sowie nicht auf dem eigenen
Grundstück ausgetragen werden darf,
· Stall und Auslauffläche stets sauber zu halten sind und im Stall
eine geruchshindernde Einstreuung zu verwenden ist,
· das Fenster an der Rückwand des Stalls immer geschlossen sein
muss,
· die Pferde zum Bereich zwischen der Rückwand des Stalls und der
südlichen Grundstücksgrenze keinen Zugang haben dürfen.
Es ist nicht ersichtlich, was für weitere Emissionsbegrenzungs-
massnahmen den Beschwerdegegnern auferlegt werden sollten. Im
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Besondern wäre eine Vergrösserung des Abstands wegen ihrer feh-
lenden Wirkung unverhältnismässig. Weitergehende Zusatzanträge
haben auch die Beschwerdeführer nicht gestellt. (...).