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62 Preisbewertung.
- Zulässigkeit eines Bewertungssystems, das Angebote beim Preis in-
nerhalb einer bestimmten Bandbreite gleich bewertet.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. September 2003 in
Sachen S. AG gegen Gemeinderat Gansingen.
Aus den Erwägungen
4. a) Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin die von der
Vergabebehörde gewählte Methode der Preisbewertung. Sie erachtet
es als willkürlich, dass die Vergabebehörde ihr Angebot und das um
1.4% teurere Angebot der P. AG mit der gleichen Punktzahl bewertet
hat. Der Gemeinderat beruft sich auf den ihm bei der Bewertung
zustehenden Freiraum. Es sei bewusst auf eine direkte Rangfolge
verzichtet und ein "Raster" vorgegeben worden, der einen Preisspiel-
raum fixiere.
b) Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vorbringt, beim Preis
handle es sich um eine mathematische Grösse, die der Vergabebe-
hörde keinen Spielraum belasse. Auch bei der Bewertung des Preises
gilt, dass das Verwaltungsgericht die von der Vergabebestelle ge-
wählte Vorgehensweise respektieren muss, sofern diese nicht völlig
sachfremd ist oder auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich ange-
wendet wird. Das Verwaltungsgericht hat die Gleichbewertung der
Angebote innerhalb einer bestimmten Bandbreite der Offertpreise in
seiner bisherigen Praxis als grundsätzlich zulässig erachtet. Immer-
hin hat es darauf hingewiesen, dass eine solche Gleichbewertung
"annähernd gleicher Angebote" nicht dazu dienen dürfe, die Vor-
schriften des BGBM zu umgehen. Das im BGBM statuierte Gebot
der Gleichbehandlung einheimischer und auswärtiger Anbieter unter-
sagt Prozentklauseln und andere Privilegierungen ortsansässiger
Anbieter. Auch müssten im Hinblick auf das Gleichbehandlungsge-
bot die Bandbreiten, innerhalb derer eine Gleichbehandlung erfolge,
gemessen am jeweiligen Auftragswert relativ eng begrenzt sein
(VGE III/158 vom 26. November 1998 [BE.1998.00289] in Sachen
G. AG, S. 9 f.; vgl. auch Peter Galli/ André Moser/Elisabeth Lang,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 423).
c) Beim von der Vergabestelle verwendeten Preisbewertungs-
system haben diejenigen Angebote, die sich preislich innerhalb einer
Bandbreite von 100 - 102% bewegten, die Note 5 bzw. 5 Punkte
erhalten. 4 Punkte erhielten Angebote zwischen 102 - 105%,
3 Punkte Angebote zwischen 105 - 110% und 2 Punkte solche zwi-
schen 110 - 115%. Offerten, die mehr als 15% über dem niedrigsten
Angebot lagen, bekamen noch einen Punkt.
Im vorliegenden Fall kommt dem Preis ein Gewicht von 50%
zu. Damit handelt es sich beim Preis zwar um das gewichtigste Zu-
schlagskriterium; den verschiedenen qualitativen Aspekten (Erfah-
rung, Qualität etc.) wird insgesamt aber die gleiche Bedeutung zu-
gemessen. Diese Kriterien wurden ebenfalls mit Punkten zwischen 5
und 1 bewertet. Das relativ geringe Gewicht des Preises mit 50%
lässt die Gleichbewertung von preislich nahe beisammen liegenden
Angeboten und den Verzicht auf eine absolut differenzierte Preisbe-
wertung als noch vertretbaren Ermessensentscheid der Vergabebe-
hörde erscheinen. Die gewählte Bewertungsmethode ist weder völlig
sachfremd noch wurde sie auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich
angewendet. Es bestehen überdies auch keinerlei Anhaltspunkte für
eine binnenmarktgesetzwidrige Bevorzugung einheimischer Anbie-
ter, zumal vorliegend keine einheimischen Unternehmen beteiligt
waren und es sich um ein Einladungsverfahren handelt, bei dem die
Vergabebehörde in der Auswahl der einzuladenden Unternehmen
ohnehin frei war.