VIII. Sozialhilfe
65 Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu beziehen.
- Was ist bei Krankheit/Behinderung eine zumutbare Wohnung?
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2003 in
Sachen M.M. gegen Entscheid des Regierungsrats.
Aus den Erwägungen
e) aa) Es ist zweifellos sachgerecht und mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im Einklang, im Fall übermässig hoher
Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu ver-
binden, eine günstigere Wohnung zu suchen, andernfalls entspre-
chende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden
(vgl. auch AGVE 1993, S. 619). In diesem Sinne sehen auch die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom
18. September 1997 (SKOS-Richtlinien) vor, dass überhöhte Wohn-
kosten nur so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günsti-
gere Lösung zur Verfügung steht. Die üblichen Kündigungsbedin-
gungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im
Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammen-
setzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem be-
stimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person
sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (siehe
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). Auf den vorliegenden Fall übertra-
gen bedeutet dies, dass die in Frage stehende Auflage dann zu Recht
erfolgte, wenn der gegenwärtige Mietzins von monatlich Fr. 1'270.--
gemessen an den legitimen Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau überhöht und der Wohnungswechsel zumutbar ist
sowie die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Um-
zug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulässt (siehe
AGVE 1993, S. 619).
bb) (...)
cc) Der Gemeinderat erachtete den monatlichen Mietzins von
Fr. 1'270.-- für einen Zweipersonen-Haushalt als übersetzt. Zu die-
sem Schluss kam er offenbar auf Grund eines quantitativen Ver-
gleichs mit den Mietkosten anderer Sozialhilfebezüger in Zweiper-
sonen-Haushalten (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 3). Die konkrete
Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fand keine er-
kennbare Berücksichtigung.
Der Beschwerdeführer machte schon im Gesuchsverfahren wie-
derholt geltend - und belegte dies mit ärztlichen Zeugnissen -, dass er
und seine Ehefrau unter massiven gesundheitlichen Gebrechen litten,
die beider Bewegungsfreiheit und nur schon die Fähigkeit zur Bewe-
gung an sich signifikant einschränkten, was die Ansprüche an Lage
und Grösse der Wohnung erheblich beeinflusse. Dass diese Ausfüh-
rungen geeignet sind, den Kreis der in Frage kommenden Wohnun-
gen stark einzuschränken und besonders preisgünstige Wohnungen
eher auszuschliessen, liegt auf der Hand. Damit verknüpft ist die
Frage der Gewährleistung einer gewissen Mobilität zur Erledigung
grundlegendster Bedürfnisse für den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau - und der Tragung der entsprechenden Kosten -, sollte eine
Wohnung mit einem Mietzins in der vom Gemeinderat geforderten
Bandbreite nicht genügend nahe bei einer Einkaufsmöglichkeit für
Artikel des täglichen Bedarfs zu finden sein.
Der Gemeinderat hat sich - angesichts der vorgelegten ärztli-
chen Zeugnisse zweifellos zu Recht - nicht auf den Standpunkt ge-
stellt, er erachte die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit
des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau mit entsprechend er-
höhten Anforderungen an eine zumutbare Wohnung als unglaubhaft
oder irrelevant. Also hätte er darlegen müssen, welche Anforderun-
gen (Lage, Grösse bzw. Anzahl der Zimmer) er für gerechtfertigt
erachtete, denn erst auf dieser Grundlage wäre es möglich gewesen,
den ortsüblichen Rahmen des Mietzinses für eine konkret überhaupt
in Frage kommende Wohnung zu bestimmen, zumal davon ausge-
gangen wurde, dass der Beschwerdeführer "vorübergehend" ohne
eigenes Motorfahrzeug auskommen müsse (Beschluss vom 24. Juni
2002, S. 4). Es fehlt demzufolge an einer ausreichenden Begründung
für Ziff. 2 dieses Beschlusses.