2003 Sozialhilfe 285

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66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungs-
pflicht.
- Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an
seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2).
- Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklä-
ren. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3)

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sa-
chen K.L. gegen Entscheid des Bezirksamts B.

Sachverhalt

M.L., geboren 1918, ist seit langer Zeit verwitwet und lebt im
Altersheim A. Ihr Sohn T.L. wandte sich im Mai 2002 an die Ge-
meinde Z., da das Vermögen von M.L. aufgebraucht sei und die Ein-
nahmen nicht ausreichten, um die Heim- und übrigen Kosten zu
decken. Die Beratungsstelle Pro Senectute klärte die Frage von
Ergänzungsleistungen ab und stellte im Namen von M.L. beim
Gemeinderat Z. ein Gesuch um materielle Hilfe, wobei das Formular
durch K.L. (ebenfalls ein Sohn von M.L.) unterzeichnet wurde. Nach
Abklärungen, namentlich über die Möglichkeit höherer
Ergänzungsleistungen, verfügte der Gemeinderat Z. am 27. Novem-
ber 2002:

"1. M.L. wird monatlich mit einem Betrag von Fr. ... unterstützt.
2. M.L. ist durch die Angehörigen beim Altersheim B. für einen
Eintritt anzumelden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt
ca. 3 Monate. Die Berechnung des Fehlbetrages wird nach
dem Übertritt bzw. auf den 1. April 2003 neu berechnet und
angepasst.
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3. Für M.L. muss auf den 1. Januar 2003 eine neue Kranken-
versicherung abgeschlossen werden. Es ist dabei darauf zu
achten, dass eine günstige Lösung gesucht wird.
4. Die Angehörigen werden beauftragt, ein Gesuch um Ergän-
zungsleistung samt den dazu erforderlichen Unterlagen ein-
zureichen.
5. Die Nachkommen von M.L. werden aufgefordert, dem Ge-
meinderat über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu
erteilen. Der beiliegende Fragebogen ist zu diesem Zweck
der Gemeindekanzlei bis am 23. Dezember 2002 ausgefüllt
wieder zuzustellen."

K.L. erhob Beschwerde und beantragte, Disp. Ziff. 2-5 des Be-
schlusses seien aufzuheben.

Aus den Erwägungen

2. Gemäss § 14 SHV kann die Zusprechung materieller Hilfe
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige
Verwendung sichern oder die Lage des Hilfeempfängers (und seiner
Angehörigen) verbessern. Werden Auflagen oder Weisungen nicht
befolgt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, kann die materielle
Hilfe nach erfolgloser Verwarnung gekürzt oder verweigert werden
(§ 15 SHV; zum neuen Recht vgl. § 13 SPG und § 14 SPV).
Ist, wie im vorliegenden Fall, die Hilfeempfängerin urteilsfähig
und bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen, so sind der-
artige Weisungen an die Hilfeempfängerin zu richten, sonst verfehlen
sie ihren Zweck. Es ist Sache der Hilfeempfängerin, sich weisungs-
gemäss zu verhalten - oder gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg
gegen die Weisungen vorzugehen - und dazu nach ihrem Gutdünken
Unterstützung von anderen Personen anzunehmen; die Angehörigen
können nicht an ihrer Stelle handeln, ohne von ihr ausdrücklich be-
vollmächtigt zu werden, und die Sozialbehörde kann die Angehöri-
gen dazu nicht verpflichten. Andererseits können Sanktionen ge-
genüber der Hilfeempfängerin im Sinne von § 15 SHV nicht damit
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begründet werden, dass deren Angehörige sich nicht an Weisungen
hielten. Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um materielle
Hilfe in Vertretung seiner Mutter unterzeichnete und einreichte,
ändert nichts. Anordnungen richten sich an die vertretene Person,
nicht an ihren Vertreter; lediglich die Zustellung hat an den Vertreter
zu erfolgen. Disp. Ziff. 2-4 des Gemeinderatsbeschlusses auferlegen
den Angehörigen Verpflichtungen (bei Ziff. 3 etwas weniger ein-
deutig, aber mit der Ausdrucksweise "Für M.L. muss ..." doch genü-
gend klar), die diese ohne das ausdrückliche Einverständnis der
Hilfeempfängerin M.L. gar nicht erfüllen können und dürfen. Es ist
nicht ihre Sache, sich um dieses Einverständnis zu bemühen, sondern
vielmehr Sache der verfügenden Behörde, ihre Weisungen an die
richtige Person zu richten. Auch wenn der Beschwerdeführer allein
Beschwerde erhoben hat, sind diese Ziffern, die sich an die falschen
Adressaten richten, aufzuheben.
3. Für die Unterstützungspflicht der Verwandten verweist
§ 23 SHG auf die Art. 328 f. ZGB (zum neuen Recht vgl. § 7 SPG
und § 6 SPV). Die Sozialbehörde der kostenpflichtigen Gemeinde ist
berechtigt und sogar verpflichtet, zu klären, ob rechtzeitig
ausreichende Verwandtenunterstützung erhältlich ist, sodass gar
keine materielle Hilfe erforderlich wird (§ 29 SHV; zum neuen Recht
§ 7 Abs. 1 SPG, § 6 SPV); dies impliziert entsprechende Auskunfts-
pflichten der möglicherweise unterstützungspflichtigen Verwandten
der Hilfebedürftigen (in § 7 Abs. 3 SPG jetzt ausdrücklich statuiert).
Wurde materielle Hilfe erbracht und ist der Anspruch auf Verwand-
tenunterstützung gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB auf die Gemeinde
übergegangen, so ist die Leistung der unterstützungspflichtigen Ver-
wandten nötigenfalls auf dem (Zivil-)Prozessweg durchzusetzen
(§ 29 SHG, § 33 Abs. 1 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 und
2 SPG, § 6 Abs. 1 SPV; vgl. dazu AGVE 1997, S. 23 ff., 63 f.). Wie
das Gesundheitsdepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend
ausführt, ist deshalb Disp. Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses
inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat sprach materielle
Hilfe zu und war gehalten abzuklären, ob gegenüber Kindern der
Hilfebedürftigen ein - auf die Gemeinde übergehender - Anspruch
auf Verwandtenunterstützung bestehe. Auch wenn der Beschwerde-
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führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandten-
unterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunfts-
verweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdeparte-
ment vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivil-
und Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzu-
ziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügun-
gen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln
bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile
geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer
durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser
Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem
verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der
streitigen Ziffer zu rechtfertigen.