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71 Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache.
- Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV),
wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der
Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das
Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspä-
tung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. April 2003 in Sa-
chen M.H. gegen Entscheid des Bezirksamts B.
Aus den Erwägungen
6. a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch
um Kostengutsprache sei verspätet erfolgt. Dieses sei erst 7 Tage vor
Beginn der Lehre des Beschwerdeführers beim Gemeinderat H. ein-
getroffen, zu einem Zeitpunkt also, als der Lehrvertrag und der damit
verbundene stationäre Aufenthalt im Jugenddorf bereits beschlossene
Sache gewesen seien. Der Sozialbehörde H. seien so überhaupt keine
angemessenen Mitwirkungsrechte eingeräumt worden.
b) aa) Gesuche um Kostengutsprache sind in der Regel vor Ge-
währung der gewünschten Leistung an die zuständige Sozialbehörde
zu richten (§ 18 Abs. 1 SHV). § 19 Abs. 1 SHV sieht vor, dass ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs grundsätz-
lich keine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht. Nach § 19
Abs. 2 SHV kann jedoch eine nachträgliche Kostenübernahme aus-
nahmsweise erfolgen, wenn dem Kostenträger durch die verspätete
Meldung kein finanzieller Nachteil erwächst.
bb) Gemäss § 95 Abs. 2 KV sind die Gerichte gehalten, Erlas-
sen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem
Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. auch § 2
Abs. 3 VRPG). Jedes Gericht hat bei der Rechtsanwendung die Prü-
fung der anzuwendenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit
dem höherrangigen formellen und materiellen Recht vorzunehmen
(AGVE 2001, S. 117; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons
Aargau, Kommentar, Aarau 1986, § 95 N 21). Wird es durch das zu
vollziehende Gesetz nicht anders bestimmt, müssen Verordnungen
der Zielsetzung dieses Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die
Regelung, die in grundsätzlicher Weise im Gesetz Gestalt angenom-
men hat, aus- und weiterführen, also ergänzen und spezifizieren; sie
dürfen dieses weder aufheben noch abändern (Ulrich Häfelin/Walter
Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001,
Rz. 1860).
Die Voraussetzungen der materiellen Hilfe werden in
§ 12 f. SHG geregelt. Wenn ein Gesuch verspätet eingereicht wird,
braucht das Gemeinwesen die dadurch entstandenen Mehrkosten
nicht zu ersetzen, denn diese sind nicht notwendig (siehe § 13
Abs. 1 SHG), und die Sanktion begründet sich insoweit gleichsam
von selbst. Zusätzliche Einschränkungen der Leistungen, namentlich
von der Schwere, wie sie in § 19 SHV statuiert sind, müssten im
Gesetz selber vorgesehen sein. Andernfalls laufen sie auf eine Ver-
schärfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs im Vergleich
zur gesetzlichen Regelung hinaus, die dem Verordnungsgeber nicht
zusteht. Im Sinne einer systematischen und gesetzeskonformen
Auslegung muss deshalb § 19 SHV (entgegen dem Wortlaut) so ver-
standen werden, dass eine nachträgliche Kostenübernahme erfolgen
muss, soweit dem Kostenträger durch die verspätete Meldung kein
finanzieller Nachteil erwächst. Das unterstützungspflichtige Gemein-
wesen kann also lediglich die durch die verspätete Gesuchseinrei-
chung entstandenen Mehrkosten ablehnen.
c) (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um
Kostengutsprache wohl verspätet eingereicht wurde. Dies kann die
vollumfängliche Ablehnung indessen nicht rechtfertigen. Der Ge-
meinderat H. war zur Gutsprache für die sachlich begründeten Kos-
ten verpflichtet.