2003 Verwaltungsrechtspflege 309

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77 Legitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).
- Begriff der formellen Beschwer (Erw. 2/b/aa).
- Der Baugesuchsteller ist wegen seiner besonderen Nähe zur Sache
zwingend am Verfahren beteiligt, ebenso der wegen Lärmimmissionen
ins Recht gefasste Eigentümer und Betreiber eines Restaurants
(Erw. 2/b/bb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Dezember 2002 in
Sachen R. AG gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

2. a) Das Baudepartement stellt auf S. 2 seines Entscheids fest,
die heutige Beschwerdeführerin habe sich im vorinstanzlichen Ver-
fahren weder zur Verwaltungsbeschwerde vernehmen lassen noch
habe sie sich als Partei erklärt; anlässlich der Augenscheinsver-
handlung vom 4. November 1999 seien ihre Vertreter nochmals über
die Bedeutung einer mangelnden Parteistellung in Kenntnis gesetzt
und in der Folge als Auskunftspersonen behandelt worden. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und begründet aus-
führlich, warum sie am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt
war und demzufolge zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde legitimiert ist. Das Baudepartement hält an seiner Version
fest und ersucht das Verwaltungsgericht, die Frage der Parteistellung
der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
b) aa) Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG) setzt
neben der materiellen Beschwer (diese ist hier offenkundig gegeben)
auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Diese
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Voraussetzung erfüllt, wer formell richtig am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt, d.h. darin einbezogen war (passive Seite) und
dort seine Antrags- bzw. (wenn es sich um ein Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren handelt) seine Beschwerdemöglichkeiten formell
richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber nicht voll durchgedrun-
gen ist. Deshalb ist auf Rechtsmittel bzw. Begehren von Personen
nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht
beteiligt oder welche dort weniger weitgehende Anträge gestellt ha-
ben, ausser sie wären zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen
oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert worden
(siehe zum Ganzen: AGVE 1987, S. 332 mit Hinweisen; VGE III/53
vom 21. Juni 2002 [BE.2001.00336] in Sachen B., S. 5; Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 146).
bb) Das Baudepartement hat der Beschwerdeführerin nach Ein-
gang der Verwaltungsbeschwerde von W. und B. mit Verfügung vom
30. Juni 1999 eröffnet, dass es ihr als betroffene Grundeigentümerin
freistehe, sich - unter Übernahme eines Kostenrisikos hinsichtlich
der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung - am Beschwerde-
verfahren als Gegenpartei zu beteiligen und innert Frist zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat in der
Folge keine Vernehmlassung eingereicht. Anlässlich der Augen-
scheinsverhandlung vom 4. November 1999 wurden die dazu eben-
falls eingeladenen Vertreter der Beschwerdeführerin von der Vorsit-
zenden im Rahmen der einleitenden Bemerkungen nochmals darauf
hingewiesen, "dass sie, wenn sie sich nicht als Partei erklären, keine
Parteistellung haben und nur als Auskunftspersonen befragt werden".
Der Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2000 wurde der
Beschwerdeführerin dann lediglich mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie sei im
vorinstanzlichen Verfahren zwingend als Partei beteiligt gewesen.
Zwar kann für diese Frage nicht allein massgebend sein, dass jemand
als Verfügungsadressat ins Recht gefasst worden ist (Merker, a.a.O.,
§ 41 N 19, 24), wie das Beispiel der Baubewilligung zeigt: Ist das
Baugesuch in Gutheissung einer Einsprache abgewiesen worden, ist
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der Einsprecher zwar neben dem Baugesuchsteller auch Verfügungs-
adressat, aber im nachfolgenden Beschwerdeverfahren des Bauherrn
trotzdem nicht zwingend am Verfahren beteiligt. Der Bauherr dage-
gen ist in seiner Eigenschaft als Baugesuchsteller, d.h. wegen seiner
besonderen Nähe zur Sache, stets zwingend beteiligt. Im vorliegen-
den Falle ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und
Betreiberin des Restaurants "H." in der analogen Situation eines
Bauherrn, woraus ihre zwingende Beteiligung im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren abzuleiten ist. Selbst wenn dem nicht so wäre,
könnte der Beschwerdeführerin ihr Recht, als Partei am Verfahren
vor Verwaltungsgericht teilzunehmen, nicht abgesprochen werden.
Das Baudepartement war unbestrittenermassen verpflichtet, sie über
die verfahrensrechtliche Situation aufzuklären; es tat dies auch, aber
unvollständig, wurde doch der Hinweis auf die verfahrensrechtlichen
Konsequenzen der Nichtbeteiligung (Ausschluss aus dem Rechts-
mittelverfahren) unterlassen (siehe Merker, a.a.O., § 41 N 33). Dazu
kommt, dass die Beschwerdeführerin behauptet, beim Baudeparte-
ment telefonisch eine Erläuterung der erwähnten Rechtsbelehrung
eingeholt zu haben, was das Baudepartement nicht ausdrücklich be-
streitet. Ob der Inhalt des Telefonats dem entsprach, was die Be-
schwerdeführerin behauptet, bleibt zwar offen, doch muss mangels
einer entsprechenden Aktennotiz des Baudepartements davon aus-
gegangen werden, die Version der Beschwerdeführerin treffe zu.
Auch an der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999
wurde im Übrigen keine korrekte Belehrung erteilt. Die Beschwerde-
führerin erweist sich somit auch in formeller Hinsicht als beschwert.