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78 Rechtliches Gehör. Akteneinsichtsrecht.
- Untaugliche Beweismittel müssen nicht abgenommen werden; antizi-
pierte Beweiswürdigung (Erw. 1).
- Zieht eine Behörde Akten bei, so haben die Parteien Anspruch auf
Einsicht, selbst wenn die Behörde die Akten als irrelevant betrachtet
(Erw. 2/a-c).
- Verweigerte Akteneinsicht: Heilung im Rechtsmittelverfahren
(Erw. 2/d).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2003 in
Sachen G..B. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
1. a) Im Sinne eines Beweisantrages verlangt die Beschwerde-
führerin den Beizug sämtlicher Steuerakten ihres verstorbenen Ehe-
mannes.
b) Vom Steuerpflichtigen oder der Steuerbehörde angebotene,
gesetzlich zulässige Beweise, die zur Feststellung erheblicher Tatsa-
chen geeignet sind, müssen abgenommen werden (§ 133
Abs. 2 aStG). Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abnahme sol-
cher Beweismittel ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Er besteht
indessen nicht unbeschränkt, sondern unter der Voraussetzung, dass
das beantragte Beweismittel geeignet ist, eine für die Veranlagung
wesentliche Behauptung zu erhärten (AGVE 1991, S. 365 f.; 1983,
S. 366 f.; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri/BE 1991, § 133 N 4). Ein Verzicht ist insbesondere dann ge-
boten, wenn die Abnahme von Beweisen in Frage steht, die sich von
vorneherein als untauglich erweisen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002,
Rz. 1686; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 10,
§ 8 N 34, je mit Hinweisen). Diese sog. antizipierte Beweiswürdi-
gung ist zulässig, bedarf allerdings jeweils einer genügenden Be-
gründung (vgl. AGVE 1991, S. 365 f., 378 f.; 1989, S. 152;
VGE II/31 vom 3. April 1996 [BE.1994.00169] in Sachen E. K.,
S. 12).
c) Die Vorinstanz hat vom Gemeindesteueramt B. die Steuerak-
ten des Ehemannes für die Veranlagungsperiode 1999/2000 beige-
zogen, vom Beizug von Akten früherer Veranlagungsperioden hat sie
abgesehen. Vorliegend geht es um die für die Steuerveranlagung
1999/2000 massgebenden Einkommensverhältnisse der Beschwer-
deführerin in den Bemessungsjahren 1997/98 (§ 53 aStG), insbeson-
dere um die ihr vom Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen für
die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998. Die Steuerakten
des Ehemannes können, wie die Beschwerdeführerin selber zutref-
fend ausführte, einzig insoweit von Bedeutung sein, als es um die
Überprüfung der von ihm in diesem Zeitraum effektiv erbrachten
Unterhaltsleistungen geht. Hierfür sind allein die Steuerakten
1999/00 des Ehemannes von Bedeutung, da die älteren Akten ledig-
lich in die vorliegend nicht bedeutsamen Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse weiter zurückliegender Jahre Einblick geben kön-
nen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht dazu dienen,
für die Beschwerdeführerin weitere Akten anzufordern, an denen sie
in anderem Zusammenhang (Zwischenveranlagung; güter- und erb-
rechtliche Auseinandersetzung) interessiert sein mag. Dies führt zur
Abweisung des Beweisantrags der Beschwerdeführerin.
2. a) Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei durch die Verweige-
rung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Steuerakten des
Ehemannes in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den.
b) Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 BV). Es soll
den Verfahrensbeteiligten dazu verhelfen, von den einem Verfahren
zu Grunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 108 Ia 7;
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern
2000, S. 225). Das Recht auf Akteneinsicht während eines Verfah-
rens gilt nicht uneingeschränkt. Die Einsicht in ein Aktenstück kann
nach § 16 Abs. 1 VRPG mit Grundangabe verweigert werden, wenn
dieses nur dem verwaltungsinternen Gebrauch dient, wie Notizen,
Entwürfe, Referate und dergleichen (lit. a) oder wenn wichtige
öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind (lit.
b). Nicht zulässig ist es indessen, den Anspruch von besonderen Vor-
aussetzungen abhängig zu machen (AGVE 1990, S. 407). So ist es
insbesondere unerheblich, ob das Aktenstück den Ausgang des
Verfahrens tatsächlich beeinflusst; es genügt, dass es überhaupt
geeignet ist, die Entscheidfindung zu beeinflussen (Albertini, a.a.O.,
S. 227; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 296;
Willy Huber, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwal-
tungsverfahren, Diss. St. Gallen, 1980, S. 47). In diesem Sinne hat
das Bundesgericht festgehalten, dass die Einsicht in Akten, die für
ein bestimmtes Verfahren beigezogen wurden, nicht mit der Begrün-
dung verweigert werden dürfe, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos; es müsse dem Betroffenen vielmehr
selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen
(unpublizierter Bundesgerichtsentscheid vom 13. August 1996 i.S.
E., zitiert bei Albertini, a.a.O., S. 227).
c) Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin nicht aus
den in § 16 Abs. 1 VRPG genannten Gründen die Einsicht in die
Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes, sondern weil sie (an sich
zutreffend) zum Schluss gekommen war, dass sich darin keine rele-
vanten Unterlagen befänden, welche nicht auch in den Steuerakten
der Beschwerdeführerin enthalten seien, und dass die Veranlagung
des Ehemannes keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe.
Damit machte die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwer-
deführerin letztlich zu Unrecht vom Verfahrensausgang abhängig
und verletze damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. statt vieler BGE 127 I 132 mit Hinweis). Eine Heilung
in einem Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich. Dies
hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverlet-
zung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen
Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen
kann (BGE 127 V 437 f.; 126 V 132; vgl. zum Ganzen auch:
AGVE 1997, S. 374; VGE IV/54 vom 23. Dezember 2002
[BE.2000.00270] in Sachen A.R. und Mitbeteiligte, S. 8, je mit Hin-
weisen).
Der Beschwerdeführerin ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz
kein Rechtsnachteil erwachsen. Die ihr nicht zugestellten Steuerak-
ten 1999/2000 des Ehemannes dienten der Vorinstanz nicht als Ent-
scheidungsgrundgrundlage. Zudem war die Beschwerdeführerin auf
Grund ihrer Anfrage vom 20. Februar 2001 an das Gemeindesteuer-
amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Be-
sitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörs-
verletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung
der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungs-
gericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt,
geheilt werden.