2003 Verwaltungsgericht 316

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82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg).
- Feststellungen, die sich auf einen im Grundbuch angemerkten öffent-
lichen Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen
(Erw. 1/b).
- Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20
VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2003 in
Sachen G. und Mitb. gegen Baudepartement.
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Aus den Erwägungen

1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein öffentli-
cher Fussweg entlang der Wyna. Der Fussweg wurde am 16. Mai
1937 als Anmerkung auf der Parzelle Nr. 125 (später Parzellen Nrn.
125 und 1906) in das Grundbuch eingetragen. Sein Verlauf ist aus
dem Situationsplan, der dem Grundbuchamt Kulm seinerzeit im Be-
reinigungsverfahren als Teil des Sammelbelegs u.a. zur Anmerkung
"Öffentlicher Fussweg laut Plan (östlich)" eingereicht worden ist,
ersichtlich. Unbestritten ist, dass der Fussweg so, wie er im erwähn-
ten Situationsplan sowie in sämtlichen neueren Situationsplänen
gestrichelt eingezeichnet ist, heute nur noch teilweise besteht, weil
sich der Lauf der Wyna seit der Begründung des öffentlichen Fuss-
wegrechts im Bereich der beiden erwähnten Grundstücke schritt-
weise in Richtung seiner linksufrigen Aussenkurve verschoben hat.
Der Streit dreht sich nun um die Frage, ob dem Fussweg, wie er
von der Öffentlichkeit derzeit auf den Parzellen Nrn. 125 und 1906
ersatzweise benutzt wird, auch ein entsprechendes Recht zu Grunde
liegt. Die Beschwerdeführer verneinen dies und stellen gestützt dar-
auf das Feststellungsbegehren, dass das öffentliche Fusswegrecht auf
ihren Grundstücken "solange nicht ausgeübt werden kann, bis die
laut Grundbuch gültige ursprüngliche Wegrechtsfläche wieder herge-
stellt ist".
b) Feststellungen, die sich in dieser Weise auf einen als öffent-
lich behaupteten Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg
und nicht durch das Zivilgericht zu erfolgen, wenn wie im vorliegen-
den Falle die Rechtsbegründung nicht dienstbarkeitsvertraglich (in
Form einer Gemeindedienstbarkeit) und mit entsprechendem
konstitutiv wirkendem Eintrag im Grundbuch (Peter Liver, Die
Dienstbarkeiten und Grundlasten, Kommentar zum ZGB, Zürich
1968, Art. 731 N 2), sondern auf der Basis einer verwaltungsrechtli-
chen Vereinbarung erfolgt ist, deren Anmerkung im Grundbuch über
eine Hinweisfunktion nicht hinausgeht (BGE 124 III 213 mit Hin-
weisen; AGVE 1992, S. 27 ff.). Das Baudepartement hat seine sach-
liche Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Ein Fragezeichen ist le-
diglich zur funktionellen Zuständigkeit zu setzen, sind doch Streitig-
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keiten um öffentliche Fusswege im Kompetenzkatalog von § 2
Abs. 1 lit. d der Delegationsverordnung vom 8. November 1982
(SAR 153.111) nicht enthalten (die Annahme des Baudepartements,
der angefochtene Beschluss des Gemeinderats Oberkulm vom
16. September 2002 sei "in Anwendung der Baugesetzgebung, ein-
schliesslich der Gemeindebauvorschriften" ergangen, trifft offen-
sichtlich ebenfalls nicht zu). Die Frage kann aber offen bleiben, weil
die Nichtbeachtung der funktionellen Zuständigkeit keinen schweren
Verfahrensmangel darstellt, der die Nichtigkeit indizieren würde und
deshalb von Amtes wegen zu korrigieren wäre (VGE III/113 vom
21. Juli 2000 [BE.1998.00100] in Sachen K., S. 7), und eine entspre-
chende Rüge nicht erhoben worden ist.
c) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztin-
stanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden
über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK
einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im
Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung
besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Beim Streit, ob ein öffentliches Fuss-
wegrecht besteht, haben die Eigentümer der davon betroffenen
Grundstücke gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Beur-
teilung durch ein Gericht, wobei das staatsrechtliche Beschwerdever-
fahren wegen der Überprüfungsbeschränkungen nicht genügt
(VGE III/65 vom 18. Juli 1995 [BE.1994.00144] in Sachen Einwoh-
nergemeinde H. u. Mitb., S. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die
einschlägige Rechtsprechung und Lehre; VGE III/10 vom 9. Februar
1999 [BE.1996.00030] in Sachen H., S. 5; siehe auch Michael Mer-
ker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 52 N 9, 160). Die Sachzu-
ständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit ebenfalls gegeben.