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84 Zuständigkeit (Handelsregistersache).
- Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Handelsregister-
sachen gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Erw. 1/a).
- Gegen den Entscheid des Departements des Innern kann gestützt auf
Art. 3 Abs. 4bis HRegV direkt das Verwaltungsgericht angerufen
werden (Erw. 1/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2003 in Sa-
chen A. gegen Departement des Innern.
Aus den Erwägungen
1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letzt-
instanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden
über Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG).
Im vorliegenden Fall ist ein Anwendungsfall dieser Bestimmung
gegeben. Gegen Entscheide und Verfügungen letzter Instanzen in
Handelsregistersachen kann nämlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 HRegV). Die sachliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ist mithin zu bejahen.
b) Zu prüfen ist noch die funktionelle Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichts. Wenn nämlich ein Departement wie im vorlie-
genden Falle erstinstanzlich entscheidet, so gilt auch in Fällen, in
denen letztinstanzlich ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht mög-
lich ist, normalerweise die Regelung, dass zunächst die Beschwerde
an den Regierungsrat gegeben ist (§ 46 Abs. 2 lit. a VRPG). Diese
Zuständigkeitsordnung derogiert nun allerdings Art. 3 Abs. 4bis
HRegV, der folgendermassen lautet:
"Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so
kann gegen deren Entscheid beim zuständigen kantonalen Gericht Be-
schwerde erhoben werden (Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflege-
gesetzes, OG)."
Wie der Regierungsrat zutreffend annimmt, gilt Art. 3 Abs. 4bis
HRegV auch, wenn wie im vorliegenden Falle eine zwangsweise
Eintragung gemäss Art. 57 HRegV zur Diskussion steht; werden in
einem solchen Fall Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht
(Art. 57 Abs. 1 und 4 HRegV), überweist der Registerführer, statt
selber zu verfügen, die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde, die nach Prüfung der Verhältnisse - erstinstanzlich - entschei-
det (Art. 58 Abs. 1 HRegV). In Handelsregistersachen kommt es auf
eine speditive Abwicklung der einzelnen Vorgänge an, und diesem
Ziel würde eine Dazwischenschaltung des Regierungsrats entgegen-
wirken. Im Übrigen kann auch auf § 4 Satz 3 der kantonalen Verord-
nung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Revision der
Titel 24-33 des Obligationenrechts (SAR 210.251) vom 23. Juli 1937
verwiesen werden, wonach eine Weiterziehung der Entscheide des
Departements des Innern (in seiner Eigenschaft als kantonale
Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt) an den Regierungsrat
nicht zulässig ist; auch hinter dieser Bestimmung steht offensichtlich
das Beschleunigungsanliegen.
Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache auch funktionell zuständig.