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32 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG).
- Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für
geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen
Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung,
dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur
anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst
gegen das StHG.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2004 in
Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht in Sachen M.G. Zur
Publikation vorgesehen in StE 2005.
Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid hat das Kantonale Steueramt beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.