2004 Submissionen 223

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54 Ausschreibungsunterlagen.
- Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen bei EDV-Produkten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Juli 2004 in Sa-
chen L. AG gegen Gemeinderat Villmergen.
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Aus den Erwägungen

3. a) Gemäss § 12 Abs. 3 SubmD sind die Ausschreibungsun-
terlagen so zu gestalten, dass die Anbietenden ordnungsgemäss
offerieren können. Welche Anforderungen an den Inhalt und an den
Präzisierungs- und Detaillierungsgrad eines Ausschreibungstextes zu
stellen sind, damit ein ordnungsgemässes Offerieren möglich ist,
lässt sich nicht verallgemeinern, sondern hängt vor allem auch von
der Art des zu vergebenden Auftrags ab (AGVE 1998, S. 411 f.).
b) Nicht beanstanden lässt sich der Entscheid der Vergabebe-
hörde, sich nicht bereits vor Durchführung des Submissionsverfah-
rens auf ein bestimmtes Betriebssystem festzulegen, sondern die
Plattformwahl (Microsoft Windows XP oder Apple OS X) im
Pflichtenheft offen zu lassen und Offerten für beide Systeme zuzu-
lassen. Voraussetzung war gemäss Pflichtenheft lediglich, dass der
Einsatz der bereits vorhandenen 28 Apple-Rechner weiterhin mög-
lich sein würde bzw. die Rechner ins Netzwerk integriert werden
könnten. Dieses Vorgehen ermöglicht es Anbietern beider Systeme
und damit einem weiteren Anbieterkreis, an der Submission teilzu-
nehmen bzw. gestattet es Bewerbern, die beide Systeme im Angebot
haben, beide "Varianten" einzureichen. Es steht damit im Einklang
mit dem vergaberechtlichen Grundsatz, wonach der wirksame Wett-
bewerb (nach Möglichkeit) gefördert werden soll (§ 1 Abs. 1
SubmD, vgl. dazu ausführlich AGVE 1998, S. 414 ff.).
Die Beschwerdeführerin rügt, die in der Ausschreibung ge-
machten Zuschlagskriterien enthielten keine Angaben, wie die Wahl
der Plattform zustande kommen würde. Sie vermutet, dass zuerst die
Plattform bestimmt und dann das günstigste Angebot ermittelt wor-
den sei. Diese Annahme erweist sich schon deshalb als nicht zu-
treffend, weil lediglich drei vollständige Angebote, die sämtliche
nachgefragten Komponenten enthielten, eingereicht wurden; die
übrigen Offerten - darunter auch die beiden Varianten der Beschwer-
deführerin - wurden mangels Vollständigkeit ausgeschieden. Die drei
gültigen Angebote basierten alle auf der Windows-Plattform. Auf-
grund des Ergebnisses der technischen Bereinigung stellte sich daher
die Systemfrage für die Vergabebehörde gar nicht mehr, denn das
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wirtschaftlich günstigste Angebot war ausschliesslich unter den drei
gültigen Windows-Angeboten zu ermitteln. Offen bleiben kann
daher, ob das Pflichtenheft, wie die Beschwerdeführerin offenbar
annimmt, Angaben zu den Gesichtspunkten, nach denen die Platt-
formwahl von der Vergabebehörde zu treffen war, hätte enthalten
sollen. Ein Problem könnte sich diesbezüglich allerdings dann erge-
ben, wenn die Vergabebehörde mit der Begründung, sie habe sich für
die andere Plattform entschieden, nicht dem aufgrund der bekannt
gegebenen Zuschlagskriterien wirtschaftlich günstigsten Angebot,
sondern einem andern den Zuschlag erteilt. Dieser Fall liegt hier
jedoch nicht vor, da wie ausgeführt, eine Plattformwahl aufgrund der
eingegangenen Offerten gar nicht getroffen werden musste.
c) Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf, die Vergabebe-
hörde habe in der Ausschreibung Windows- und Macintosh-Rechner
vermischt. Dem Pflichtenheft waren Anforderungskataloge/
Leistungsverzeichnisse für Personalcomputer Feststationen/Mobiles
Klassenzimmer und für Apple Feststationen/Mobiles Klassenzimmer
mit den entsprechenden Spezifikationen beigefügt, die spezifisch auf
die beiden unterschiedlichen Plattformen ausgerichtet waren.
Die Vergabebehörde bestreitet nicht, dass die beiden Leistungs-
verzeichnisse für die Macintosh-Produkte einige fehlerhafte Angaben
in Bezug auf die Spezifikationen enthielten (z.B. 17"-TFT-Flachbild-
schirm statt 17"-Röhrenmonitor beim Power PC G4 1, interne Dis-
kettenlaufwerke bei Macintosh weder vorhanden noch einbaubar),
die so nicht lieferbar sind und folglich in der verlangten Form auch
nicht offeriert werden konnten. Diese Fehler waren indessen für die
Anbieter der entsprechenden Produkte klar erkennbar. Die Be-
schwerdeführerin hat in ihrem Angebot ausdrücklich auf die Fehler
hingewiesen, und - wie auch die übrigen Anbieter der Macintosh-
Rechner - die entsprechenden Produkte korrekt offeriert. Insofern
kann nicht gesagt werden, die Anbieter seien durch die unrichtigen
Angaben irregeführt worden. Eine Wiederholung der Submission we-
gen der von allen Anbietern durchaus als solche erkannten Fehler im
Leistungsverzeichnis rechtfertigt sich deshalb nicht.