2004 Verwaltungsgericht 242

[...]

59 Rechtliches Gehör, nichtiger Zwangsmassnahmenentscheid (ZME);
Anordnung und Ausgestaltung der Isolation.
- Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet Anhörung der betroffenen
Person vor jedem Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/bb-ff).
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- Anordnung einer neuen Zwangsmassnahme nach Fristablauf nur
durch neuen Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/ee).
- Rechtsgültige Eröffnung, bzw. ordnungsgemässe Zustellung einer Ver-
fügung bedeutet, dass ein Zwangsmassnahmenentscheid der betroffe-
nen Person sowohl mündlich zu eröffnen als auch schriftlich zuzu-
stellen ist (Erw. 3/b/aa-cc).
- Nichtige Verfügung bei einer Häufung von erheblichen Verfahrens-
mängeln (Erw. 3/c/aa-bb).
- Eine zum Schutz der betroffenen Person zwangsweise angeordnete
Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn sie unter Beachtung der
Menschenwürde geeignet ist, den für die betroffene Person erforderli-
chen Schutz zu bieten (Erw. 4/b/aa-cc).
- Isolation einer suizidalen Person nur so lange verhältnismässig als
akute Selbstgefährdung besteht (Erw. 4/c/aa).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai 2004 in Sa-
chen L.R. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

3. (...)
a) (...)
aa) (...)
bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der
Sachaufklärung, sondern ist auch ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstel-
lung eingreifenden Entscheides (BGE 122 II 287). Er umfasst na-
mentlich das Recht des Betroffenen, sich grundsätzlich vor Erlass
eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern (BGE 122 II 286 mit Hinweisen). Dabei soll der Einzelne ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eigenverantwortlich an ihn
betreffenden Entscheidprozessen beteiligt sein (BGE 127 I 14). Die
Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach
der konkreten Interessenlage im Einzelfall. Das Bedürfnis, vor Erlass
einer Verfügung angehört zu werden, ist dort besonders intensiv und
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daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig,
wo die Gefahr besteht, dass jemand durch einen staatlichen Hoheits-
akt beschwert werden könnte (BGE 111 Ia 274; 105 Ia 197; Ulrich
Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,
Zürich 2002, Rz. 1310 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 520 ff.). Insbesondere in einem
Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, in dem es um Grund-
rechtseingriffe und damit um eine besondere Eingriffsschwere geht,
muss Gewähr bestehen, dass sich die betroffene Person vor Erlass
der Verfügung wirksam wehren kann.
cc) Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der
Umfang des rechtlichen Gehörs zunächst durch die kantonalen
Verfahrensvorschriften umschrieben wird. Nur dort, wo sich der
kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen subsidiär die
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen
Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz
(BGE 121 I 232 mit Hinweisen). Die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs hat grundsätzlich zur Folge, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist (AGVE 1989, S. 191 mit Hinweisen).
dd) Während §§ 15 ff. VRPG allgemeine Verfahrensvorschrif-
ten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Verfü-
gung statuieren, enthält § 67 ebis Abs. 3 EG ZGB ausdrücklich die für
den Erlass eines Zwangsmassnahmen-Entscheids zu beachtenden
Verfahrensvorschriften. Diese lauten:
"Vor dem Entscheid sind die Patienten vom zuständigen entschei-
dungsberechtigten Arzt anzuhören. Der Entscheid ist der betroffenen Person
auch nach mündlicher Mitteilung mit Begründung und mit Rechtsmittel-
belehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an den Kantonsarzt.
Dieser führt ein entsprechendes Verzeichnis."
ee) Wenn seitens der Klinik geltend gemacht wird, es habe sich
lediglich um eine Verlängerung einer ersten Zwangsmassnahme
gehandelt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Der erste ZME (vom 19. April 2004) war wegen
akuter Suizidgefahr zum Schutz und zur Lebenserhaltung der Be-
schwerdeführerin bis zum 26. April 2004 befristet worden. Nach
Ablauf dieser Frist durfte eine Verlängerung der Isolation nur durch
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Erlass eines neuen ZME angeordnet werden. Insbesondere musste
die Frage, ob nach wie vor eine akute Selbstgefährdung der Be-
schwerdeführerin bestand und deshalb eine Verlängerung der Isola-
tion gerechtfertigt war, vor Erlass eines neuen ZME durch den Lei-
tenden Arzt umfassend abgeklärt und mit der Beschwerdeführerin
besprochen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
§ 67ebis Abs. 3 EG ZGB besteht für einen Patienten bei jedem Ent-
scheid. Gemäss ZME vom 26. April 2004 war der einzige Zweck der
weiteren Isolation der Schutz und die Lebenserhaltung der Be-
schwerdeführerin. Ob bei der Beschwerdeführerin aber am 26. April
2004 und damit nach Ablauf der siebentägigen Isolation tatsächlich
noch eine akute Suizidgefahr bestand, konnte nur auf Grund einer
persönlichen Anhörung festgestellt werden. Wie die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Verhandlung glaubwürdig ausführte, hatte sie seit
dem 24. April 2004 keine Suizidgedanken mehr. Da die Anhörung
unterblieb, blieb einerseits die Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin im ZME vom 26. April 2004 unberücksichtigt (bzw. es wurde
eine tatsachenwidrige Stellungnahme aufgeführt) und andererseits
war es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich gegen diese "Verlän-
gerung" der Isolation vom 26. April 2004 bis zum 15. Mai 2004 zur
Wehr zu setzen. Bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs am
26. April 2004 hätte sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit
der Zwangsmassnahme der Isolation nicht mehr einverstanden war.
Entsprechend hätte das Formular ausgefüllt und der Beschwer-
deführerin ausgehändigt werden müssen, sofern der zuständige Arzt
die Isolation trotzdem noch für notwendig befunden und angeordnet
hätte. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Beschwerdeführerin
bei korrekter Vorgehensweise viel früher ein Rechtsmittel ergriffen.
ff) Zusammenfassend ergibt sich, dass eine krasse Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs erfolgt ist, da eine Anhörung
der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung
unterblieben ist. Dieser Verfahrensfehler erscheint um so gewichti-
ger, als dass im Formular fälschlicherweise aufgeführt ist, eine An-
hörung der Beschwerdeführerin sei erfolgt, sie sei mit der Mass-
nahme einverstanden und über die Beschwerdemöglichkeit orientiert
worden.
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b) (...)
aa) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige,
aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die
Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kennt-
nisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung
zu laufen. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt grundsätzlich die
tatsächliche Aushändigung der Verfügung an den Adressaten
(VGE II/18 vom 27. März 2001 [BE.2000.00289] in Sachen A.,
S. 12; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1986,
Nr. 84 B I; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 84 I f. mit Hinweisen; Michael Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72
VRPG], Diss., Zürich 1998, § 40 N 6 Anm. 18).
bb) Die vom Gesetz geforderte mündliche Eröffnung des Ent-
scheids an die Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen unterblie-
ben. So hat auch nach dem 26. April 2004 nie ein Gespräch des Lei-
tenden Arztes mit der Beschwerdeführerin über seinen Entscheid, die
"Verlängerung der Isolation" vom 26. April 2004 bis zum 15. Mai
2004 anzuordnen, stattgefunden. Eine korrekte schriftliche Eröffnung
des Entscheids, bzw. eine tatsächliche Aushändigung des
ZME unterblieb ebenfalls. Eine Eröffnung erfolgte insbesondere
auch nicht am 30. April 2004, obwohl aktenmässig erstellt ist, dass
die Beschwerdeführerin an diesem Tag ausdrücklich die Entlassung
aus der Isolation beantragt hatte, weil dieser Schutz nicht mehr nötig
sei. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Verhandlung
ausgeführt, sie habe schon früher aus dem Isolationszimmer
austreten wollen, habe aber keine Gelegenheit gehabt, ihr Begehren
anzubringen, da die Oberarztvisite ausgefallen sei.
cc) Damit ist erstellt, dass es an einer ordnungsgemässen Zu-
stellung des ZME vom 26. April 2004 fehlt, es liegt ein schwerwie-
gender Eröffnungsfehler vor. Auch bei diesem Verfahrensfehler
kommt erschwerend hinzu, dass auf dem Formular selber tatsachen-
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widrig angekreuzt ist, die Patientin sei über die Beschwerdemöglich-
keit informiert worden.
c) aa) Die normale Folge der Fehlerhaftigkeit von Verwal-
tungsakten ist ihre Anfechtbarkeit. Nur ausnahmsweise ist auf
Nichtigkeit zu schliessen, so, wenn der Mangel besonders schwer
wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
schwere Verfahrensmängel in Betracht (vgl. BGE 122 I 98 f.;
118 Ia 340; 116 Ia 219; AGVE 1994, S. 217 mit Hinweisen;
vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O.; Rhinow/Krähenmann, je Nr. 40 B
IV/V; Häfelin/Müller, Rz. 769). So hat das Verwaltungsgericht auf-
grund einer Häufung von erheblichen Verfahrensmängeln - wegen
einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen schwer-
wiegenden Eröffnungsfehlern - einen Entscheid für nichtig erklärt
(AGVE 1981, S. 274 f.).
bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass
die vom ZME vom 26. April 2004 betroffene Beschwerdeführerin
weder vorgängig dazu angehört wurde (obwohl auf dem Formular so
aufgeführt), noch dass ihr der Entscheid in gesetzmässiger Weise
eröffnet worden ist. Diese sehr schweren Verfahrensmängel sind
derart gewichtig, dass der angefochtene Entscheid als nichtig zu
bezeichnen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angeordnete
Isolation daher sofort aufzuheben und es ist die Nichtigkeit des
ZME vom 26. April 2004 festzustellen.
4. (...)
a) (...)
b) aa) Gemäss § 67ebis Abs. 1 EG ZGB dürfen im Rahmen ei-
ner fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach
Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch
gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden,
wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet
werden kann. Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmass-
nahmen kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung
miteinbezogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist
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der Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor kör-
perlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips muss eine solche Massnahme "ultima
ratio" sein, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge
nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Der Begriff der
"notwendigen persönlichen Fürsorge" beinhaltet nicht nur den Schutz
der Öffentlichkeit vor Fremdaggressionen, sondern umfasst auch den
Schutz eines Menschen, der sich in einem Zustand der
Urteilsunfähigkeit selbst verletzt oder tötet (AGVE 2000, S. 168).
Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig,
wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten
Erfolg ausreicht.
bb) Für die Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen
liefert der in Art. 7 BV statuierte Schutz der Menschenwürde einen
Massstab. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass die Men-
schenwürde nach Art. 7 BV im staatlichen Handeln ganz allgemein
zu achten und zu schützen ist. Diese Bestimmung ist Leitsatz für
jegliche staatliche Tätigkeit und bildet als innerster Kern zugleich die
Grundlage der Freiheitsrechte (BGE 127 I 6). Die Menschenwürde
ist beizuziehen, um den Kerngehalt von Grundrechten zu bestimmen
(Philippe Mastronardi, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 7 N 28). Der
grundrechtliche Anspruch auf menschenwürdige Behandlung - wie er
übrigens auch in Art. 3 EMRK enthalten ist - gilt für alle Menschen,
unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit oder ihrer körperlichen
Konstitution, d.h. auch für psychisch Kranke (Markus Schefer, Die
Kerngehalte von Grundrechten, Geltung, Dogmatik, inhaltliche Aus-
gestaltung, Bern 2001, S. 22). Eine Konkretisierung findet dieser An-
spruch nebst §§ 9 und 15 der aargauischen Kantonsverfassung, wel-
che für staatliches Handeln die Wahrung der Menschenwürde statuie-
ren und menschenunwürdige Behandlung verbieten, im aargauischen
Gesundheitsgesetz, welches in § 49 regelt, dass Spitäler die persönli-
che Freiheit und die Persönlichkeitsrechte ihrer Patienten zu wahren
haben. Das aargauische Dekret über die Rechte und Pflichten der
Krankenhauspatienten vom 21. August 1990 [PD; SAR 333.110] hält
in § 3 fest, dass Untersuchung, Behandlung und Pflege des Patienten
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sich nach den Regeln der Fachkunde zu richten und die Menschen-
würde zu respektieren haben.
cc) Für die Isolation, welche den Schutz der betroffenen Person
- und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen - vor kör-
perlichen und seelischen Schäden bezweckt, bedeutet dies, dass sie
auf Grund der vorstehenden Ausführungen nur verhältnismässig sein
kann, wenn sie unter Beachtung der Menschenwürde geeignet ist,
den für die betroffene Person erforderlichen Schutz zu bieten und in
zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer beschränkt wird
(AGVE 2001, S. 233). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht
entschieden, dass eine Isolation sich in aller Regel nur während kur-
zer Frist als rechtmässig erweisen kann, weshalb im Voraus maximal
eine Isolation für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden
darf (AGVE 2001, S. 234). Bereits unter diesem Aspekt hält der
ZME vom 26. April 2004, der bis zum 15. Mai 2004 befristet wurde,
vor der Rechtsordnung nicht stand.
c) Gemäss Wortlaut des ZME vom 26. April 2004 war das Ziel
der angeordneten Isolation "Schutz, Lebenserhaltung" der Be-
schwerdeführerin. Die aufschiebende Wirkung wurde verweigert mit
der Begründung "Suizidalität".
aa) Die Beschwerdeführerin bestätigte selber, dass sie aufgrund
einer akuten Krise mit Suizidalität am 19. April 2004 mit der Mass-
nahme der Isolation im Auszeitzimmer einverstanden gewesen war.
Dieser Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann eine massive
Einschränkung der persönlichen Freiheit rechtfertigen, in dem die
gefährdete Person mittels Isolation vor Entweichung, gefährlichen
Gegenständen etc. geschützt wird. Eine Isolation ist unter diesen
Umständen als ultima ratio verhältnismässig, allerdings nur so lange,
als akute Selbstgefährdung besteht. Dabei erfordern die zentral
betroffenen Verfassungsrechte, dass die Selbstgefährdung nicht nur
abstrakt möglich ist, sondern dass sie gestützt auf die tatsächlichen
Verhältnisse konkret in Betracht fällt (BGE 130 I 24). Selbst in der
psychiatrischen Literatur ist anerkannt, dass nur die sichtbare und
konkrete Suizidgefährdung eine restriktive Massnahme gegen den
Willen des Patienten rechtfertigt (Asmus Finzen, Suizidprophylaxe
bei psychischen Störungen, Bonn 1997, S. 128).