2004 Sozialhilfe 253

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61 Materielle Hilfe.
- Wer eine zu teure Wohnung mietet, obwohl er weiss oder wissen muss,
dass er umgehend materielle Hilfe wird beanspruchen müssen, hat
von Anfang an keinen Anspruch auf Übernahme der gesamten Wohn-
kosten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa-
chen F.W. gegen Entscheid des Bezirksamtes Z.

Aus den Erwägungen

3. a) Bei der Berechnung der Wohnkosten für die Sozialhilfe
können hilfesuchende Personen keine höheren Ansprüche stellen als
Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnis-
sen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hin-
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nehmen müssen (vgl. VGE II/23 vom 31. März 2004
[BE.2003.00359] in Sachen E.G., S. 12; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4
"Angemessenheit der Hilfe"). Die Beschwerdeführerin geht von
einem falschen Massstab aus, wenn sie auf die "mittleren Bedürf-
nisse unserer Gesellschaft" Bezug nimmt.
Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem 15-jährigen Sohn eine
3-Zimmer-Wohnung beanspruchen kann, wird vom Gemeinderat gar
nicht bestritten. Vielmehr geht es um die angemessenen Mietkosten
für eine Wohnung dieser Grösse. Der Gemeinderat hat dargelegt,
dass in A. dauernd ein gewisser Leerwohnungsbestand vorhanden ist,
und verfügbare 3- und 4-Zimmer-Wohnungen mit Mietzinsen, inkl.
Nebenkosten, zwischen Fr. 800.-- und Fr. 1'000.-- aufgelistet. Diese
Ausführungen sind glaubhaft und wurden denn auch gar nicht in
Zweifel gezogen. Damit steht fest, dass zumutbare, billigere Woh-
nungen als die von der Beschwerdeführerin gemietete vorhanden
sind.
b) aa) Weigert sich eine unterstützte Person, in eine effektiv ver-
fügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann kön-
nen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert wer-
den, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (SKOS-
Richtlinien, Ziff. B.3). Diese Formulierung bezieht sich auf die Si-
tuation, in der jemand in einer Mietwohnung lebt und neu materielle
Hilfe beantragen muss. Sind die effektiven Wohnkosten höher, als es
angemessen wäre, ist also die unterstützte Person zunächst mittels
Weisung dazu anzuhalten, eine zumutbare günstigere Wohnung zu
beziehen, andernfalls die Wohnkosten nur noch im angemessenen
Betrag übernommen werden (§ 13 Abs. 2 SPG). Bis eine zumutbare
günstigere Lösung zur Verfügung steht - unter Berücksichtigung
üblicher Kündigungsfristen -, sind die überhöhten Wohnkosten durch
die Sozialhilfe zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Nur
bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der unterstützten Person
(vgl. dazu § 15 Abs. 3 SPV) bzw. Verstössen gegen Treu und Glau-
ben kann die Kürzung bereits früher erfolgen (erwähnter VGE vom
31. März 2004, S. 13 f.).
Streitpunkt ist, ob der Gemeinderat das beschriebene Verfahren
mit Weisung zum Umzug hätte durchführen müssen oder ob er zu
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Recht von allem Anfang an nur Fr. 900.-- Mietkosten anrechnete,
weil die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben handelte, als
sie bei ihrer Rückkehr nach A. auf den 1. Juni 2003 eine Wohnung
für Fr. 1'360.--/Monat, inkl. Nebenkosten, mietete.
bb) Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon im Okto-
ber 2002 in A. ein Gesuch um materielle Hilfe einreichte und dass
damals die Höhe der akzeptablen Mietkosten diskutiert wurde und zu
Streit führte... Der Beschwerdeführerin war somit bei ihrer Rückkehr
nach A. bekannt, dass die Sozialhilfe die Mietkosten nur bis zu ei-
nem Höchstbetrag übernehmen würde.
cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe infolge der
zeitlichen Dringlichkeit keine andere Wohnung gefunden. Sie be-
hauptet aber selber nicht, sie habe sich damals um Unterstützung an
die Sozialen Dienste gewandt, sondern bestreitet dies sogar aus-
drücklich. Wer sich gar nicht auf adäquate Weise umsieht, kann sich
nicht darauf berufen, keine günstigere Wohnung gefunden zu haben.
dd) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei der
Rückkehr nach A. damit gerechnet, eine Arbeitsstelle zu finden und
demzufolge keine materielle Hilfe zu benötigen. Deshalb habe sie
sich nicht veranlasst gesehen, eine billigere Wohnung zu suchen.
Leider habe sie aber damals keine Stelle gefunden. Für diese Version
mag der Umstand sprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht schon
im Juni, sondern erst am 28. August 2003 das Gesuch um materielle
Hilfe stellte. Indessen ist sie seit längerer Zeit arbeitslos (schon beim
ersten Gesuch vom Oktober 2002 bezog sie Taggelder der Arbeitslo-
senversicherung) und brachte im vorinstanzlichen Verfahren selber
vor, sie habe sich zu einer Weiterbildung entschlossen, weil es sehr
schwierig sei, ohne Zusatzausbildung eine Anstellung im Verkauf zu
finden. Unter diesen Umständen konnte sie nicht im Ernst darauf
vertrauen, keine materielle Hilfe zu benötigen, sondern musste viel-
mehr damit rechnen, umgehend wieder von Sozialhilfe abhängig zu
sein.
ee) Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin
per 1. Juni 2003 eine Wohnung zu Fr. 1'360.-- Mietzins mietete, ob-
wohl sie damit rechnen musste, umgehend wieder Sozialhilfe bean-
spruchen zu müssen, obwohl ihr bekannt war, dass bei der Berech-
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nung der materiellen Hilfe ein tieferer Ansatz für Mietkosten zur
Anwendung kommt, und obwohl es objektiv möglich gewesen wäre,
eine günstigere Wohnung im Bereich dieses Ansatzes zu finden. Ein
solch unkorrektes, gegen Treu und Glauben verstossendes Vorgehen
verdient keinen Schutz.
Es trifft zu, dass damit der Rechtsschutz gegenüber dem Vorge-
hen mit Weisung zum Umzug (vorne Erw. b/aa) verschlechtert wird,
indem es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, gegen diese
Weisung Rechtsmittel zu ergreifen mit der Begründung, sie sei un-
verhältnismässig, und von der Dauer der Rechtsmittelverfahren zu
profitieren, indem die Sozialhilfe für so lange noch die ganze - zu
hohe - Miete übernehmen muss (die Beschwerdeführung und-be-
gründung, schon im vorinstanzlichen Verfahren, lässt darauf schlies-
sen, dass es um genau diese Wirkung geht). Doch ist diese Folge dem
Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen.
c) Wer vorgeht wie die Beschwerdeführerin, muss in Kauf
nehmen, die Differenz zwischen dem effektiven Mietzins und den
bekannten tieferen Mietkosten, die bei der Bedarfsberechnung zur
Anwendung gelangen, selber tragen und sich deshalb bei anderen
Posten der materiellen Hilfe umso mehr einschränken zu müssen.
Einer hilfsbedürftigen Person, die im Rahmen ihrer Eigenverant-
wortung (vgl. § 1 Abs. 2 SPG) wirklich so leben will, soll es nicht
verwehrt bleiben. Es ist deshalb von Bedeutung, welche Limiten ihr
bekannt gegeben wurden, und geht nicht an, bei sofortiger Anwen-
dung des Mietkostenansatzes (d.h. ohne vorheriges Weisungsverfah-
ren) einen tieferen als den bekannt gegebenen Ansatz zur Anwen-
dung zu bringen. Eine derartige, gleichsam zusätzliche Sanktion lässt
sich auch mit dem unkorrekten Verhalten der Beschwerdeführerin
nicht begründen.