2004 Disziplinarrecht 261

IX. Disziplinarrecht



63 Disziplinarstrafe gegen Anwalt.
- Berufsregeln der Anwälte (Erw. 3/a).
- Wann ist es zulässig, mehrere Parteien zu vertreten? Im Prozess gilt
das Verbot der formellen Doppelvertretung (Vertretung von Parteien
mit entgegengesetzten Interessen) uneingeschränkt (Erw. 3/b, 4).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. August 2004 in
Sachen X. gegen Anwaltskommission.

Aus den Erwägungen

3. a) In Art. 12 BGFA werden Berufsregeln der Anwälte aufge-
führt. Diese Regelung ist als abschliessend gedacht (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft],
Ziff. 172.2; 233.2; Isaak Meier, Bundesanwaltsgesetz - Probleme in
der Praxis, in: plädoyer 5/2000, S. 30 ff., Ziff. 5.1, 5.4.2; VGE II/64
vom 28. Oktober 2003 [BE.2003.00166] in Sachen Y., S. 7 f., auch
zum Folgenden). Dafür ist die Umschreibung allerdings (zu) knapp
ausgefallen, indem vor allem die Verpflichtungen gegenüber den
Klienten und im Übrigen diejenigen Bereiche ausdrücklich geregelt
wurden, die umstritten waren (Umschreibung der Unabhängigkeit;
Werbung) oder sonst einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage be-
durften (Umfang der Pflicht zur Übernahme amtlicher Verteidigun-
gen und unentgeltlicher Rechtsvertretungen). Für anderes, das dem
herkömmlichen Berufsbild entsprach, wurde die Generalklausel von
Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft auszuüben haben, als ausreichend erachtet; deren Aus-
legung und Präzisierung im Lichte gemeinschweizerisch anerkannter
Standesregeln, wie sie auch in die kantonalen Anwaltsgesetze einge-
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flossen sind, entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft,
Ziff. 233.1, 233.21; Meier, a.a.O., Ziff. 5.2, 5.4).
b) aa) Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen
sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Das
BGFA will mit dieser weit gefassten Bestimmung sicherstellen, dass
der Anwalt unabhängig von entgegenstehenden Drittinteressen die
Interessen seines Klienten nach bestem Wissen und Können wahr-
nehmen kann. Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten
ist Ausfluss der Treuepflicht des Anwalts gegenüber dem Klienten,
wie sie das AnwG in § 15 (vgl. dazu AGVE 1996, S. 75 f.) und die
Standesregeln des Aargauischen Anwaltsverbandes (StaRe) in der
Fassung vom 22. Mai 1997 in §§ 10 und 11 ausdrücklich vorsehen
und wie sie dem BGFA in Art. 12 lit. a und c stillschweigend zu
Grunde liegt. Diese Berufspflichten gehen weiter als die vertragliche
Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR und setzen keinen Mandats-
vertrag zwischen Klient und Anwalt voraus, sondern gelten auch vor
Vertragsschluss sowie nach Beendigung des Mandats (vgl. Giovanni
Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des
Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93 f.;
Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz,
Bern 1992, Art. 10 N 7). Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in
derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen ge-
geneinander zu vertreten. Er kann seine Treuepflicht gegenüber kei-
nem Mandanten voll erfüllen, wenn er für beide Parteien tätig wird.
bb) Dies lässt sich nicht einfach auf die beratende Tätigkeit des
Anwalts übertragen (Testa, a.a.O., S. 103 ff.; Felix Wolffers, Der
Rechtsanwalt in der Schweiz, Berner Diss., Zürich 1986, S. 141 f.;
Walter Fellmann/Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwalts-
verbandes, Bern 1996, Art. 23 N 5; Niklaus Studer, Die Doppelver-
tretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004, S. 234 f.).
Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechtsangelegenheiten von
Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegangen (z.B.
damit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres mündlich
geschlossenen Vertrages erarbeite), darf er das Mandat annehmen,
sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen wurde
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und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sa-
che vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermeiden, was
den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei gegen-
über der anderen. In diesem Sinne erklären auch die StaRe in § 11
Abs. 2 die Tätigkeit des Anwalts als Vermittler oder Vertreter zweier
Parteien als zulässig, sofern beide zustimmen und jede Benachteili-
gung einer Partei ausgeschlossen ist. Scheitert die Vermittlung, darf
der Anwalt keine der beteiligten Parteien vertreten (vgl. Testa, a.a.O.,
S. 104; Wolffers, a.a.O., S. 141; Paul Wegmann, Die Berufspflichten
des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcheri-
schen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 190).
Analog verhält es sich bei der Mandatsübernahme von mehre-
ren Klienten mit (anfänglich) übereinstimmenden Interessen. Aktuell
werden solche Fälle in der Praxis etwa bei der Interessenwahrung
eines Baukonsortiums oder einer Erbengemeinschaft, zu denken ist
aber auch an die Verteidigung mehrerer Angeklagter in einem Straf-
verfahren. Die Doppelvertretung ist in diesen Fällen grundsätzlich
nicht zu beanstanden und kann vom Aufwand her sinnvoll sein. Der
Anwalt ist aber gehalten, alle Mandate niederzulegen, sobald wäh-
rend der Mandatsführung ernsthafte Meinungsverschiedenheiten
entstehen, die gar zum Prozess führen könnten (Testa, a.a.O.,
S. 109 ff. mit Beispielen aus der Praxis; Fellmann/Sidler, a.a.O.,
Art. 23 N 5/c; Sterchi, a.a.O., Art. 13 N 6; Wegmann, a.a.O., S. 191).
Der Anwalt muss sich dabei möglicher Interessenkonflikte bewusst
sein und diese allen Mandanten transparent machen; bereits bei der
Annahme mehrerer Mandate sollte er eine Vereinbarung treffen für
den Fall, dass ein Interessenkonflikt entstehen sollte (Rainer
Schumacher, in: Baurecht 2002, S. 184).
cc) Die dargestellten Regelungen sollen Interessenkonflikte
vermeiden, wobei schon die offenkundige Gefahr eines solchen ge-
nügt, damit der Anwalt zu Zurückhaltung verpflichtet ist (Sterchi,
a.a.O., Art. 13 N 3). Für die Prozessführung geht das Verbot der
(formellen) Doppelvertretung weiter; es gilt uneingeschränkt und
ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Interessenkollision besteht
(Wolffers, a.a.O., S. 141; Fellmann/Sidler, a.a.O., Art. 23 N 5/d;
Sterchi, a.a.O., Art. 13 N 5/a; Testa, a.a.O., S. 106 ff.; Studer, a.a.O.,
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S. 234, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung); die entgegenge-
setzte Meinung des Beschwerdeführers, für deren Begründung er
lediglich auf seine eigene Überzeugung verweist, ist mit der Recht-
sprechung und Lehre nicht vereinbar.
4. a) Die Vorinstanz hat die disziplinarische Bestrafung des Be-
schwerdeführers entscheidend darauf abgestützt, dass dieser Mandate
für J.M. und deren Mutter S.M. übernahm bzw. nicht abgab, als be-
reits klar war, dass es zu Prozessen (wovon einer mit S.M. auf Klä-
ger- und J.M. als Mitglied der Erbengemeinschaft auf der Beklagten-
seite) kommen würde und sich die Mandate (auch) auf die Prozess-
führung bezogen (siehe vorne Erw. 3/b/cc). Diese Situation war dem
Beschwerdeführer denn auch vollständig bewusst, selbst wenn er im
Vermittlungsgesuch, das er für S.M. stellte, J.M. "nur vorsorglich ...
als Beklagte aufgeführt" haben will, "dort selbstverständlich ohne die
Ergänzung, dass sie durch mich (auch in diesem Verfahren) vertreten
ist". Den sich auch auf die Ansprüche von J.M. auswirkenden
Interessengegensatz zwischen S.M. und der Erbengemeinschaft hatte
der Beschwerdeführer natürlich schon früher erkannt; dies lässt sich
beispielsweise an seiner Eingabe vom 5. Juni 2003 an den
Gemeinderat W. betreffend Errichtung einer Beistandschaft für J.M.
belegen, wo er auf S. 3 ausführte: (Der Anspruch von J.M. betrage
18,75 % am Gesamtnachlass) "Bekommt ihre Mutter S.M. vom
Nachlass wie testamentarisch verfügt Fr. ... für ihren Unterhalt, so
wirkt sich das bei J.M. mit einem Betrag von Fr. ... aus." (Andern-
falls müsse J.M. aber allenfalls für ihren eigenen Unterhalt und den
der Mutter aufkommen, was sie viel teurer zu stehen käme.)
b) Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Betrachtungsweise
verschiedene Einwendungen, auf die nachfolgend einzugehen ist.
aa) Zwischen S.M. und J.M. hätten objektiv und subjektiv kei-
nerlei ernsthafte Meinungsverschiedenheiten oder widerstreitende
Interessen bestanden.
Dies ist nicht unglaubwürdig. Es ist ohne weiteres nachvoll-
ziehbar, dass es für J.M. aus persönlichen Gründen vordringlich war,
einen guten Teil des Lebensunterhalts ihrer Mutter durch das streitige
Vermächtnis gesichert zu wissen, selbst dann, wenn ihre eigenen
Ansprüche dadurch beeinflusst wurden (was ohnehin kaum zutrifft,
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da sie auf den Pflichtteil gesetzt war). Es mag auch sein, dass sie
einverstanden war, auf die umstrittene Darlehensrückforderung ge-
gen ihre Mutter zu verzichten und bestimmte Kosten zu Lasten des
Nachlasses zu übernehmen (wobei diese Streitpunkte die Höhe ihres
Erbanspruchs allerdings beeinflussten). Indessen ist dies alles be-
deutungslos, da das Verbot der Doppelvertretung im Prozess unein-
geschränkt gilt, ohne Prüfung, ob effektiv Interessengegensätze be-
standen.
bb) Bei der Vertretung einer minderjährigen Person sei es un-
möglich, deren Interessen ohne Kontakt mit ihrer gesetzlichen
Vertreterin angemessen zu vertreten.
Auch wenn derartige Kontakte unvermeidlich gewesen sein
mögen, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Doppelvertretung im
Prozess zu rechtfertigen, da deren Unzulässigkeit nicht davon ab-
hängt, dass konkret zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde
Kenntnisse, die er als Vertreter der einen Partei erlangt hat, in seiner
Funktion als Vertreter der Gegenpartei nutzen.
cc) Da eine einjährige Frist ab Testamentseröffnung, endend am
20. August 2003, habe eingehalten werden müssen und der Miterbe
Z. erst am 7. Juli 2003 habe erkennen lassen, dass er das Legat für
S.M. nicht mehr als ausgewiesen anerkenne, wäre es für diese gar
nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig einen andern Anwalt zu
finden und ausreichend zu instruieren, weshalb er in Beachtung der
Berufspflichten auch deren Vertretung habe übernehmen und das
Vermittlungsgesuch habe formulieren müssen. Der von der Anwalts-
kommission angedeutete Ausweg, die Vermittlungsgesuche - oder
jedenfalls eines davon - aufzusetzen, wonach sie von den Direktbe-
troffenen selbst unterschrieben und eingereicht worden wären, ent-
spreche nicht seiner Berufsauffassung.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
schon früher die Interessen von S.M. vertrat. Insbesondere aber
vermag der Beschwerdeführer den für die Vorinstanz entscheidenden
Aspekt damit nicht zu widerlegen, ein Vermittlungsgesuch müsse
nicht als ausführliche Rechtsschrift verfasst sein; deshalb habe kein
Grund bestanden, dass zur Fristwahrung unbedingt der Beschwerde-
führer als Anwalt die Gesuche habe verfassen und einreichen müs-
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sen; vielmehr hätte es ausgereicht, dass die Klägerinnen selber, der
Beistand von J.M. oder allenfalls ein anderer Anwalt den Sachverhalt
und die Forderung im Gesuch in kurzen Zügen geschildert hätten.
Objektiv bestand kein Sachzwang, dass der Beschwerdeführer S.M.
bei der Prozesseinleitung, trotz der sich daraus offensichtlich erge-
benden prozessualen Doppelvertretung, weiterhin (bzw. nach seiner
Darstellung neu) vertrat. Die Richtigkeit der Auffassung der Vorin-
stanz lässt sich schon aus dem Umfang der tatsächlich eingereichten
Vermittlungsgesuche, mit sehr kurzen Begründungen, die keine um-
fangreiche Instruktion benötigten, ersehen. Angesichts der im ange-
fochtenen Entscheid gegebenen Begründung ist es auch eine mehr
als eigenwillige Interpretation, wenn der Beschwerdeführer daraus
schliesst, die Anwaltskommission habe als Alternative gleichsam
vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer die Vermittlungsgesuche
für seine beiden Klientinnen hätte aufsetzen, dies aber nicht kennt-
lich machen sollen.
c) Damit ergibt sich zusammenfassend, dass dem Beschwerde-
führer zu Recht der Vorwurf der unzulässigen prozessualen Doppel-
vertretung gemacht wurde.

Redaktionelle Anmerkung
Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine
gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit Urteil vom 28. Oktober 2004 abgewiesen (2A.594/2004).