III. Kantonale Steuern
26 Eigenmietwert.
- Die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (gemäss
Dekret vom 24. September 1996) findet auf Landwirtschaftsbetriebe
im Umfang des landwirtschaftlichen Normalwohnbedarfs keine An-
wendung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen
H.K. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
3.2.1. § 1 des grossrätlichen Dekretes über die Anpassung der
Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (SAR 651.130) vom 24. Sep-
tember 1996 bestimmt:
"Die bisher geltenden, auf der Basis der Neuschätzung per 1. Januar
1989 verfügten Eigenmietwerte selbstbewohnter Liegenschaften im Kanton
Aargau werden um 45 % erhöht."
3.2.2. Abweichend von der Ansicht des KStA und der Gemein-
desteuerkommission hat das Steuerrekursgericht die Erhöhung um
45 % angewendet.
3.2.3. Die Schätzung der Grundstücke und der Eigenmietwerte
erfolgt durch die Gemeindeschätzungskommissionen (§ 52, § 121
des Steuergesetzes [aStG] vom 13. Dezember 1983) auf Grundlage
der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG). Der
Eigenmietwert bei selbst genutzten landwirtschaftlichen Liegen-
schaften wird abweichend von den sonst anwendbaren Regeln nach
landwirtschaftlichen Kriterien festgesetzt (vgl. § 24 Abs. 2 VBG).
Für den Wohnraum des "landwirtschaftlichen Normalbedarfs" galt
die landwirtschaftliche Schätzungsanleitung (§ 24 Abs. 2 VBG in der
ursprünglichen Fassung [AGS Bd. 11, S. 591] sowie gemäss Ände-
rung vom 25. September 1989 [AGS Bd. 13, S. 95]) bzw. jetzt die
Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
(§ 24 Abs. 2 VBG in der aktuellen Fassung vom 25. November
1998); nur für den zusätzlichen Wohnraum sind die Kriterien für
nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften massgeblich.
Der Wortlaut des Dekrets vom 24. September 1996 wie auch
derjenige des vorangehenden Dekrets vom 28. Juni 1994 über die
Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1995 (das lediglich
eine Erhöhung von 25 % vorgesehen hatte und als Folge des VGE
vom 6. Juni 1996 [AGVE 1996, S. 135 ff.] geändert wurde) macht
keine Ausnahme für landwirtschaftliche Liegenschaften, und die
unterschiedliche Ermittlung des Eigenmietwerts würde an sich nicht
ausschliessen, auch bei landwirtschaftlichen Liegenschaften eine
prozentuale Erhöhung vorzunehmen. Indessen ergibt sich aus den
Materialien klar, dass dies nicht vorgesehen war. In der Botschaft des
Regierungsrats vom 30. März 1994 zur Anpassung des Eigenmiet-
werts auf den 1. Januar 1995 wurde ausgeführt (S. 11):
"Was die Festsetzung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von
selbstgenutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften betrifft, so richtet sich
diese nach der landwirtschaftlichen Schätzungsanleitung (...). Dieses Vorge-
hen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die festhält, dass die Be-
stimmung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von betriebsnotwen-
digem Wohneigentum die geltenden Pachtzinsbeschränkungen gemäss eid-
genössischem Pachtzinsgesetz und der Pachtzinsverordnung zu beachten
habe (BGE vom 19. Februar 1993 i.S. B.)."
In der Botschaft des Regierungsrats vom 29. August 1996 zur
Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 und Anord-
nung einer allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 wurde
ausdrücklich erwähnt, dass die landwirtschaftlichen Eigenmietwerte
nicht Gegenstand des Dekrets vom 28. Juni 1994 gebildet hätten
(S. 5).
3.2.4. Somit ist festzuhalten, dass die Erhöhung der Eigenmiet-
werte gemäss den Dekreten vom 28. Juni 1994 und 24. September
1996 die landwirtschaftlichen Eigenmietwerte im Umfang des land-
wirtschaftlichen Normalwohnbedarfs nicht betrifft. Es gibt keinerlei
Hinweise, dass mit der Wohnung der Beschwerdeführer der landwirt-
schaftliche Normalbedarf überschritten würde. In diesem Punkt er-
weist sich somit der Einspracheentscheid als zutreffend. Die vom
Steuerrekursgericht vorgenommene reformatio in peius ist rück-
gängig zu machen.