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29 Einkommenssteuer für selbstständige Anstalten des Kantons (§ 159 Abs. 1
StG).
- Die Ablieferung der AGVA an den Staat (§ 34a GebVG) stellt keine
Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke dar und ist nicht steuer-
pflichtig.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2005 in
Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und AGVA.
Aus den Erwägungen
3.1. Objekt der Steuer nach § 159 Abs. 1 StG sind die für be-
triebsfremde Zwecke vorgenommenen Ausschüttungen. Darunter
fallen als klassischer Anwendungsfall Gewinnausschüttungen. Ste-
hen den Geldzahlungen oder Naturalleistungen jedoch (gleichwer-
tige) Gegenleistungen gegenüber, so handelt es sich um geschäftlich
begründete Aufwendungen; es fehlt bereits an der für die Besteue-
rung vorausgesetzten Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke
(vgl. zum Ganzen auch Béatrice Blum, in: Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 159 N 8 ff.).
Zu untersuchen ist damit, ob der von der AGVA gestützt auf
§ 34a GebVG an die Staatskasse abgelieferte Anteil des Jahresüber-
schusses als (steuerbare) Gewinnausschüttung oder als Abgeltung
einer Gegenleistung zu qualifizieren ist.
3.2. Dem Kanton kommt bei der Gebäudeversicherung im Be-
reich der Feuer- und Elementarschadenversicherung - aus der die
vorliegend streitige Ausschüttung unbestrittenermassen stammt
- Monopolstellung zu. Er hat das Recht zur Ausübung dieser
Tätigkeit der AGVA übertragen, welche im Kanton in diesem
Bereich allein und zwingend zu berücksichtigende Anbieterin ist
(siehe BGE 124 II 11 ff. zur Verfassungsmässigkeit dieses Monopols
und der Ablieferungspflicht). Es liegt deshalb die Prüfung nahe, ob
es sich bei der in § 34a GebVG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung
um eine Abgeltung für die Übertragung dieses Rechts, also um eine
sog. Konzessionsgebühr handelt.
3.3. Die Konzessionsgebühr (bzw. Regal- oder Monopolgebühr)
ist das Entgelt für die Verleihung des Rechtes zur Ausübung einer
dem Gemeinwesen durch Regal oder Monopol vorbehaltenen Tätig-
keit oder für ein Sondernutzungsrecht an einer öffentlichen Sache
(Adrian Hungerbühler, in ZBl 104/2003, S. 509 mit Hinweis; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 2633). Der Beschwerdeführer bestrei-
tet, dass es sich bei der Ablieferung nach § 34a GebVG um eine
Konzessionsgebühr handle, da sie nicht mit der Einräumung des
Versicherungsmonopols im Bereich Feuer- und Elementarschäden
verknüpft sei und eine Konzessionsgebühr regelmässig unabhängig
vom wirtschaftlichen Erfolg erhoben werde.
3.4. Bei der Aufnahme der Ablieferungspflicht ins Gesetz stand
anlässlich der Teilrevision des GebVG vom 18. Juni 1996 die Ab-
geltung der wirtschaftlichen Vorteile im Vordergrund, die der AGVA
dank ihrer Monopolstellung zukommen. Sie sollte in dieser Hinsicht
mit dem AEW und der Kantonalbank, die damals beide als Anstalten
des Kantons der Ablieferungspflicht unterstanden, gleichgestellt
werden (Botschaft des Regierungsrats vom 5. April 1995 [1. Le-
sung], S. 10 ff.; Protokoll der Grossratskommission vom 8. Juni
1995, S. 5). Diese Zielsetzung wurde in der Beratung nie in Frage
gestellt. Zu Diskussionen Anlass gab vielmehr, ob die Ablieferungs-
pflicht - nachdem eine entsprechende Vorlage 1978 in einer Volksab-
stimmung verworfen worden war - überhaupt Aufnahme ins Gesetz
finden solle und falls ja, wie die Höhe des abzuliefernden Betrags zu
bestimmen wäre (Protokoll des Grossen Rats vom 7. November 1995
[1. Lesung], Art. 1347, S. 2534; Botschaft des Regierungsrats vom
1. Mai 1996 [2. Lesung], S. 12 f.; Protokoll der Grossratskommission
vom 20. Mai 1996 [2. Lesung], S. 22 ff.; Protokoll des Grossen Rats
vom 18. Juni 1996 [2. Lesung], Art. 1727, S. 153 ff.). Es ist beab-
sichtigt, diese Abgabe mit gleicher Zielsetzung auch im Rahmen der
Revision des GebVG beizubehalten (Botschaft des Regierungsrats
vom 26. Oktober 2005 zur Revision des Gebäudeversicherungsge-
setzes [1. Lesung], S. 13 f.).
3.5. Dieser hinter der Ablieferungspflicht stehende gesetzgebe-
rische Wille ist für die rechtliche Qualifikation der in § 34a GebVG
vorgesehenen Abgabe nicht verbindlich, stellt jedoch ein gewichtiges
Indiz für deren Einordnung dar. Der im Rahmen der Gesetzesbera-
tung vorgegebene Zweck von § 34a GebVG deutet klar darauf hin,
dass mit der Abgabe die Abgeltung der wirtschaftlichen Vorteile
bezweckt wurde, die mit der (bei der Gesetzesrevision vom 18. Juni
1996) aufrecht erhaltenen Monopolstellung im Bereich der Feuer-
und Elementarschäden verbunden sind. Damit ist der Behauptung
des Beschwerdeführers, die Abgabe sei nicht mit dem Versiche-
rungsmonopol verknüpft, der Boden entzogen. Die konkrete Ausge-
staltung mag atypisch sein, da Konzessionsgebühren in der Regel
unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg geschuldet sind. Doch
zwingt dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Qualifikation.
Ohnehin ist es nicht völlig unüblich, die Höhe der Konzessionsge-
bühren von den jährlichen Geschäftsergebnissen anhängig zu ma-
chen (vgl. AGVE 1978, S. 390 für das AEW). Im Ergebnis steht
ausser Frage, dass es sich dabei um eine Abgeltung für das vom
Kanton eingeräumte Exklusivrecht handelt.
3.6. Die limitierte Abgabe nach § 34a GebVG stellt nach den
gemachten Erwägungen eine Gegenleistung für die Verleihung des
dem Kanton durch Monopol vorbehaltenen Rechts dar, Gebäude
gegen die Risiken von Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
Damit fehlt es an der für die Besteuerung im Sinne von § 159 Abs. 1
StG vorausgesetzten Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke.