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33 Interkantonale Steuerausscheidung.
- Kommt die Veranlagungsbehörde zum Schluss, die bisherige inter-
kantonale Steuerausscheidung sei unzutreffend, und will sie diese
demgemäss zu ihren Gunsten abändern, muss sie dies mit der
Hauptveranlagung auf den Beginn einer Steuerperiode tun. Es ist
unzulässig, zunächst eine Hauptveranlagung gemäss bisheriger Aus-
scheidungspraxis zu erlassen und später für die betreffende Steuer-
periode eine Zwischenveranlagung wegen Änderung der für die
Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse vorzunehmen, wenn
sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Zwischenveranlagung nicht
verändert hat, sondern lediglich eine neue rechtliche Beurteilung er-
folgt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. August 2005 in
Sachen P.M. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2006, A 24.1 Nr. 4.