2005 Verwaltungsgericht 240

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49 Fristen.
- Einhaltung der Eingabefrist (Erw. 1 und 2).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2005 in Sa-
chen E. AG gegen Baudepartement, Abteilung für Umwelt.
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Aus den Erwägungen

1. Streitig ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Frage, ob
das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet bei der
Vergabebehörde eingetroffen vom weiteren Verfahren ausgeschlos-
sen wurde.
1.1. Gemäss Ziff. 9 des Anhangs 3 zum SubmD enthält die
öffentliche Ausschreibung Angaben betreffend die Anschrift und
Frist für das Einreichen der Angebote und Anträge auf Teilnahme
(siehe auch Ziff. 2 des Anhangs 4 zum SubmD), und Ziff. 8 des An-
hangs 5 zum SubmD bestimmt, dass die Ausschreibungsunterlagen
Ort und Zeitpunkt für die Eingabe des Angebots nennen müssen.
1.2. Ziff. 5 der öffentlichen Ausschreibung lautet wörtlich wie
folgt:
"a) Adresse für die Einreichung des Angebotes:
Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt,
Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), 5001 Aarau
Stichwort: (...)
b) Frist für die Einreichung des Angebotes:
Montag, 25. April 2005 (A-Post, Schweizer Post, Datum des
Poststempels)
c) (...)"
In den Ausschreibungsunterlagen wurde in Teil A (Übersicht)
der Publikationstext wiederholt (S. 3). In Teil B wurde schliesslich
unter "Allgemeine Angaben" / "Informationen für die Einreichung
des Angebotes" in Ziff. 1.5.2 ("Frist für die Einreichung des Ange-
botes") Folgendes bestimmt:
"25. April 2005 (A-Post, Datum des Poststempels (Schweizerische
Post); automatische Frankaturen sind nicht zugelassen; Angebote aus
dem Ausland müssen bis spätestens 26. April 2005 beim Besteller
eintreffen)."
1.3. Es ist allseits unbestritten, dass das Angebot der Beschwer-
deführerin erst am 26. April 2005, um 10.00 Uhr, beim Baudeparte-
ment eingetroffen ist bzw. dort abgegeben wurde. Die Beschwerde-
führerin rügt aber, dass die Art der Fristansetzung nicht gesetzes- und
verfassungskonform erfolgt sei, indem bei der Fristansetzung in un-
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zulässiger Weise zwischen ausländischen und inländischen Bewer-
bern unterschieden und ersteren ein Tag mehr für die Einreichung
des Angebots eingeräumt worden sei. Richtigerweise hätte hier die
Regelung in § 82 ZPO berücksichtigt werden müssen. Zudem seien
die Ausschreibungsunterlagen betreffend der Einreichungsfrist miss-
verständlich, weshalb die Berufung auf die verspätete Einreichung
überspitzt formalistisch sei. Der Beschwerdeführerin sei durch die
Abgabe am Morgen des 26. April 2005 gegenüber den Konkurren-
tinnen kein Vorteil erwachsen.
2. 2.1. Gemäss § 14 Abs. 1 SubmD müssen die Anbietenden
ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig
und fristgerecht einreichen. Massgebend ist das Datum des Post-
stempels. Anträge auf Teilnahme können per Telegramm, Telex oder
Telefax eingereicht werden. Alle Eingaben sind bis nach Ablauf der
Eingabefrist verschlossen aufzubewahren (§ 15 Abs. 1 SubmD). Ver-
spätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den An-
bietenden umgehend zurückgegeben werden (§ 15 Abs. 3 SubmD).
Das vorliegende Beschaffungsgeschäft fällt, wie aus der öffent-
lichen Ausschreibung hervorgeht (Vernehmlassungsbeilage 1), in den
Geltungsbereich des GPA. Art. XIII Ziff. 1 lit. a Satz 1 GPA be-
stimmt, dass Angebote normalerweise schriftlich, und zwar direkt
oder per Post, eingereicht werden (die in Art. XIII Ziff. 1 lit. a Satz 2
GPA vorgesehene Möglichkeit, Angebote auch per Telex, Telegramm
oder Telefax einzureichen, ist im vorliegenden Fall nicht von
Bedeutung). Gemäss Art. XIII Ziff. 2 GPA darf einem Anbieter kein
Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterla-
gen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die
Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben
ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in
Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaf-
fungsstellen vorgesehen ist.
2.2. Während § 14 Abs. 1 Satz 2 SubmD für die Fristwahrung
das Datum des Poststempels und nicht den Zeitpunkt des Eintreffens
bei der Vergabebehörde für massgebend erklärt, muss nach § 21
Abs. 1 Satz 1 der Vergaberichtlinien (VRöB) zur IVöB in der hier
noch geltenden Fassung vom 1. Dezember 1995 bzw. § 23 Abs. 1 der
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revidierten VRöB vom 15. März 2001 das Angebot schriftlich, direkt
oder per Post erfolgen und vollständig, innerhalb der Frist, bei der in
der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. Mit dieser Regelung,
die z.B. auch die Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom
23. Juli 2003 übernommen hat (siehe § 24 Abs. 1 SubmV), soll
vermieden werden, dass sich Anbietende aus dem Ausland auch bei
grosser Verspätung noch auf einen ausländischen Poststempel beru-
fen können oder dass sie Diskriminierung geltend machen, wenn
man von ihnen eine Postaufgabe in der Schweiz verlangen würde
(siehe Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentli-
chen Beschaffungswesen, in: ZBl 101/2000, S. 226 f.; Peter Galli /
André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, Zürich 2003, Rz. 265; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. März 2002 [VB.2001.00418], E. 3 a und b).
2.3. Die Vergabestelle hat in der öffentlichen Ausschreibung in
Bezug auf die Fristwahrung den Zeitpunkt der Postaufgabe bei der
schweizerischen Post (Datum des Poststempels) für massgebend
erklärt, wobei die Postaufgabe per A-Post (spätestens) am 25. April
2005 zu erfolgen hatte. In den Ausschreibungsunterlagen wurde zu-
sätzlich festgehalten, dass Angebote aus dem Ausland bis spätestens
26. April 2005 beim Besteller eintreffen müssten. Diese Regelung ist
grundsätzlich nachvollziehbar. Durch das Abstellen auf das Eintref-
fen beim Besteller sollte ausgeschlossen werden, dass per Post aus
dem Ausland zugestellte, rechtzeitig innert Eingabefrist abgestempel-
te Angebote mit erheblicher Verzögerung bei der Vergabestelle ein-
treffen würden, erfolgte die Offertöffnung doch bereits am 27. April
2005, 10.00 Uhr. Bei den am 25. April 2005 per A-Post einer schwei-
zerischen Poststelle übergebenen Offerten war zu erwarten, dass die-
se der Vergabestelle im Normalfall am 26. April 2005 zugehen wür-
den.
Das Abstellen auf das Eintreffen bei der Vergabebehörde spätes-
tens am 26. April 2005 ermöglichte es indessen den Anbietern aus
dem Ausland, ihr Angebot der Vergabestelle auch noch am 26. April
2005 persönlich oder per Kurier einzureichen, während die inlän-
dischen Anbieter ihr Angebot bereits am 25. April 2005 überbringen
oder aber bis Mitternacht einer schweizerischen Poststelle übergeben
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mussten. Mithin galten, wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht
vorbringt, für Anbietenden aus dem In- und Ausland (geringfügig)
unterschiedliche Eingabefristen. Ob darin ein Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot zu sehen ist, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, oder ob sich die diesbezügliche Unterscheidung zwi-
schen in- und ausländischen Angeboten sachlich begründen lässt,
kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da keine Angebote aus dem
Ausland eingegangen sind. Die strittige Bestimmung für ausländi-
sche Offerten hat somit keine Anwendung gefunden. Insofern kann
von vornherein nicht von einer Ungleichbehandlung der Beschwer-
deführerin gegenüber ausländischen Anbietern gesprochen werden.
Darauf, dass eine unterschiedliche Fristbemessung für Angebote
aus dem In- und Ausland nicht grundsätzlich unstatthaft sein könnte,
deutet Art. XI Ziff. 1 lit. a GPA hin. Danach muss jede festgesetzte
Frist so bemessen sein, dass es sowohl ausländischen als auch
inländischen Anbietern möglich ist, Angebote einzureichen, bevor
das Verfahren abgeschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen
berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren ange-
messenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Kom-
plexität der geplanten Beschaffung, das voraussichtliche Ausmass
der Vergabe von Unteraufträgen und die übliche Zeit für die Über-
mittlung von Angeboten durch die Post vom In- und Ausland aus
(Hervorhebung beigefügt).
2.4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwer-
deführerin, für die Berechnung der Fristen im Submissionsrecht sei
§ 82 ZPO massgebend, wonach schriftliche Eingaben und Einzah-
lungen als rechtzeitig gelten, wenn sie spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Stelle, für die sie bestimmt sind, einlangen oder für
diese bei der schweizerischen Post aufgegeben worden sind (Abs. 1).
Sind sie im Ausland aufgegeben worden, gelten sie, wenn sie nicht
innerhalb der Frist eingelangt sind, nur dann als rechtzeitig, wenn sie
durch ein gleichzeitig aufgegebenes Telegramm angemeldet worden
sind. Das SubmD verweist lediglich für den Rechtsschutz auf die
allgemeinen kantonalen Verfahrensvorschriften des VRPG, nicht aber
für das (erstinstanzliche) Verfügungsverfahren (§ 23 SubmD). Das
erstinstanzliche Vergabeverfahren untersteht in erster Linie den spe-
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zialgesetzlichen Vorschriften des SubmD. So gilt § 82 ZPO aufgrund
der Verweisung in § 31 VRPG zwar für das (verwaltungsgerichtli-
che) Rechtsmittelverfahren, darf aber nicht auf das Verfahren vor der
Vergabebehörde übertragen werden (AGVE 2001, S. 356). Die Frage
der Rechtzeitigkeit einer Offerteingabe richtet sich wie ausgeführt
nach der Regelung von § 14 Abs. 1 Satz 2 SubmD sowie gegebenen-
falls nach den einschlägigen Bestimmungen des GPA.