2005 Submissionen 245

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50 Zuschlagskriterien.
- Preis als einziges Zuschlagskriterium.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen
A. AG gegen Baudepartement, Abteilung Tiefbau.

Aus den Erwägungen

2. 2.1. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabe-
behörde den Preis (Angebotspreis bereinigte Summe) zum einzigen
massgebenden Zuschlagskriterium bestimmt. Die Beschwerdeführe-
rin ist der Meinung, es gehe vorliegend um die Vergabe von an-
spruchsvollen Brückenobjekten (Überführung für Nationalstrassen).
Durch den Verzicht auf das Festlegen weiterer Zuschlagskriterien
habe das Baudepartement gegen § 18 SubmD verstossen, worin aus-
drücklich vorgeschrieben sei, dass das wirtschaftlich günstigste An-
gebot den Zuschlag erhalte. Eine ausschliessliche Berücksichtigung
des Preises mit einem gleichzeitigen und vollständigen Verzicht auf
die Beurteilung anderer massgebender Zuschlagskriterien, wie ins-
besondere Qualität, Erfahrung, Termin, Garantie- und Unterhalts-
leistungen, führe zu einer Überschreitung oder gar einem Missbrauch
des pflichtgemässen Ermessens.
2.2. Gemäss § 18 Abs. 1 SubmD erhält das wirtschaftlich
günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirt-
schaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis,
Erfahrung, Innovation, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen,
Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Kundendienst, gerechte Abwechs-
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lung und Verteilung sowie die Ausbildung von Lehrlingen (§ 18
Abs. 2 SubmD). Die von der Vergabebehörde ausgewählten Zu-
schlagskriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und mit ich-
rer Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen. Fehlt diese An-
gabe, gilt als Zuschlagskriterium der Preis (§ 18 Abs. 3 SubmD). Der
Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann ausschliesslich
nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (§ 18 Abs. 4
SubmD).
Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Kriterien steht
der Vergabebehörde dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, in den
das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (AGVE 1998, S. 384;
ferner Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht,
in: AJP 2001, S. 1411; Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechstei-
ner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich
1996, Rz. 464; Peter Gauch, Das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz, Ein Beitrag zum neuen Vergaberecht, in: recht 1997,
S. 179). Die Zuschlagskriterien müssen aber im Hinblick auf den
konkret zu vergebenden Auftrag bestimmt werden. Im Grundsatz un-
zulässig ist es daher, vergabefremde Kriterien heranzuziehen, d.h.
Kriterien, die sich nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes
beziehen, bzw. sich nicht am Nutzen des konkreten Beschaffungs-
objekts selbst messen lassen; dazu zählen namentlich regional-, steu-
er- oder strukturpolitische Überlegungen (AGVE 1999, S. 296 f.;
1999, S. 328; BR 2000, S. 57 Nr. S10, S. 58 f. Nrn. S12 - 17; VGE
III/82 vom 9. August 2001 [WBE.2001.206], S. 4 f.; Hauser, a.a.O.,
S. 1408; Peter Gauch / Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen
zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 27 ff.; ferner
auch Bernt Elsner, Vergaberecht, Wien 1999, S. 28 ff.).
2.3. Wie bereits erwähnt, kann gemäss § 18 Abs. 4 SubmD der
Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter ausschliesslich nach
dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Ob die Voraus-
setzungen für dieses Vorgehen erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, bei
deren Beurteilung der Vergabebehörde jedoch, da es sich dabei um
die Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der weitgehend
standardisierten Güter geht, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Der
Begriff der weitgehend standardisierten Güter wird in § 18 Abs. 4
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SubmD nicht umschrieben. Obschon der Wortlaut ("Güter") dies
nahe zu legen scheint, lässt sich eine Beschränkung auf Lieferauf-
träge über die Beschaffung von beweglichen Gütern im Sinne von
§ 6 Abs. 1 lit. b SubmD sachlich nicht rechtfertigen. Die Vergabe
ausschliesslich nach dem Preis muss auch bei weitgehend standardi-
sierten Bauarbeiten und bei Dienstleistungen zulässig sein. Die
Zulässigkeit der Vergabe aufgrund des niedrigsten Preises hängt
nicht von der Art der nachgefragten Leistung, sondern von der
Möglichkeit ihrer Standardisierung ab. Nach Sinn und Zweck muss
die Standardisierung der Leistung soweit gehen, dass die
Vergabestelle auch ohne Verwendung der in § 18 Abs. 2 SubmD
genannten weiteren Zuschlagskriterien mit einer ihren Bedürfnissen
genügenden Leistung rechnen kann. Für die Standardisierung
kommen naturgemäss nur Aspekte in Frage, die - wie Qualität oder
Ästhetik - die offerierte Leistung selbst prägen, nicht jedoch unter-
nehmensbezogene Aspekte, wie die Erfahrung oder Lehrlingsaus-
bildung. Der gemeinsame Standard kann dabei die Folge verschie-
dener Umstände sein, sei es, dass die qualitativen Anforderungen
durch Normen der einschlägigen Branche oder aber durch die
Vergabebehörde in der Ausschreibung genau umschrieben werden.
Auch muss die Standardisierung - wie aus § 18 Abs. 4 SubmD folgt -
keineswegs vollständig, sondern nur weitgehend vorhanden sein. Zu
beachten ist ferner, dass die Zuschlagskriterien nach § 18 Abs. 2
SubmD oftmals Qualitätsanforderungen umschreiben, die sich nicht
direkt aus der (noch gar nicht erbrachten) Leistung, sondern nur indi-
rekt, anhand der Qualifikationen des anbietenden Unternehmens
(z.B. Betriebsorganisation, Fähigkeiten des Schlüsselpersonals, tech-
nische Mittel, Referenzobjekte) beurteilen lassen. Anforderungen
dieser Art, die mehr anbieter- als leistungsbezogen sind, können auch
als Eignungskriterien verwendet werden, gemäss welchen ein
bestimmtes Mindestmass nicht unterschritten werden darf. Wird die
geforderte Eignung der Anbieter auf diese Weise in ausreichendem
Mass definiert, kann auf entsprechende Zuschlagskriterien verzichtet
werden. Bei einem Einladungsverfahren kann die Vergabebehörde
zudem von vornherein darauf achten, dass sie nur Unternehmen
einlädt, welche die diesbezüglichen Anforderungen erfüllen (siehe
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zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. September 2003 [VB.2003.00116], E. 3b - d).
2.4. Die hier strittige Vergabe umfasst die Gussasphaltarbeiten
im Zusammenhang mit der Instandsetzung mehrerer Überführungs-
bauwerke über die N3 (Überführung Wallweg in Möhlin, Tschüpis-
weg in Möhlin, Weingartenweg in Eiken, Überführung K 465 in
Oeschgen) im Abschnitt Rheinfelden - Frick. Es liegt ein detailliertes
Leistungsverzeichnis (mit Beschreibung der Arbeiten und Mengen-
angaben) vor. Die Beschwerdeführerin weist einzig darauf hin, es
handle sich um anspruchsvolle Brückenobjekte, da es um Über-
führungen für Nationalstrassen gehe. Hingegen macht sie nicht gel-
tend, dass der vorliegende Auftrag überdurchschnittliche oder
aussergewöhnliche Anforderungen an die Unternehmer stellt, wes-
halb von vornherein nicht alle im Bereich Gussasphalt tätigen An-
bietenden, sondern nur speziell qualifizierte und erfahrende Un-
ternehmen in Betracht kommen. Dafür gibt es auch in den Aus-
schreibungsunterlagen keine Anhaltspunkte. Zu beachten ist über-
dies, dass es sich vorliegend um ein Einladungsverfahren handelt und
die Vergabebehörde die in Betracht kommenden Offerenten selbst
bestimmen konnte. Sie hatte es damit grundsätzlich in der Hand, nur
Unternehmen zur Offertabgabe einzuladen, die sie als geeignet und
zur qualitativ ausreichenden Arbeitsausführung befähigt erachtete.
Insofern erscheint es als sachlich vertretbarer Entscheid, wenn sie
vorliegend den Preis als einziges Zuschlagskriterium festgesetzt hat.
Eine Überschreitung oder gar ein Missbrauch des ihr zukommendes
Ermessens ist darin entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu er-
kennen.