2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 259

VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung



53 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz
fehlender Behandlungsfähigkeit; Anstaltseinweisung zur Sicherstellung
der persönlichen Fürsorge.
- Geistesschwäche bei Demenz (Erw. 2.3.).
- Trotz fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine fürsorgerische Frei-
heitsentziehung dann verhältnismässig, wenn ein konkretes Fürsor-
gebedürfnis vorliegt, welches im ambulanten Rahmen nicht mehr
abgedeckt werden kann (Erw. 3.2.2.).
- Anstaltsunterbringung zur Sicherung eines menschenwürdigen Da-
seins, wenn nötige persönliche Fürsorge nur noch durch langfristigen
Aufenthalt in geeigneter Anstalt sichergestellt werden kann
(Erw. 3.3.3.).
- Psychiatrische Klinik als geeignete Anstalt bei (Alzheimer-) Demenz
(Erw. 4.).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Dezember 2005 in
Sachen H. Z. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.

Sachverhalt

H.Z., der mit seiner Lebenspartnerin R.S. in deren Einfamilien-
haus zusammen lebt, wurde nach diversen Konflikten vom Be-
zirksarzt wegen Hinweisen auf ein fortgeschrittenes dementielles
Syndrom in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Die Klinikärzte
diagnostizierten bei Klinikeintritt eine beginnende Alzheimer-De-
menz kombiniert mit depressivem Syndrom. Den ärztlichen Angaben
zufolge stünden Gedächtnisstörungen im Vordergrund, zudem be-
stehe ein schweres bis mittelgradiges Defizit in der Krankheitsein-
sicht und in der Selbstbeurteilung. Der Beschwerdeführer habe in
den letzten Jahren eine Wesensveränderung durchgemacht. Im Vor-
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dergrund stehe auch eine Wahnhaftigkeit. Zudem sei ein depressives
Syndrom diagnostiziert worden. Der Verlauf sei nicht sehr erfreulich.
Der jetzige Zustand sei wohl das Maximum, das erreicht werden
könne. Die Desorientierung und die Vergesslichkeit seien Faktoren,
welche die Wahnhaftigkeit noch verstärkten. Das sei typisch für De-
menzerkrankungen. Der Patient finde Sachen nicht mehr und verar-
beite dies wahnhaft. Zusammen mit der fehlenden Impulskontrolle
werde der Beschwerdeführer unberechenbar. Aufgrund dieser ärztli-
chen Befunde steht für das Verwaltungsgericht die Diagnose einer
kortiko-subkortikalen Demenz gemischter Genese (Alzheimer/vasku-
lär) fest, was bedeutet, dass eine psychische Krankheit besteht.

Aus den Erwägungen

2.3.
2.3.1. Weil die medizinische Betrachtungsweise, d.h. die Frage,
ob eine psychische Erkrankung vorliegt, nicht mit der Definition der
Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche nach ZGB übereinstimmt,
sondern sich letztere nach dem äusseren Erscheinungsbild richtet,
kann die juristische Beurteilung von der medizinischen abweichen
(AGVE 1985, S. 205 mit Hinweis; Eugen Spirig, in: Zürcher Kom-
mentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397a N 32 mit
Hinweisen).
2.3.2.
2.3.2.1. Gemäss einem Bericht des Sozialdienstes X. vom
28. Oktober 2005 sei die Problematik des Beschwerdeführers und
R.S. der Gemeinde und dem Sozialdienst schon länger bekannt ge-
wesen. Nach ihrer Einschätzung sei der Beschwerdeführer dement.
Dies äussere sich in einem extremen Misstrauen, in Wutausbrüchen
mit weggeschmissenen Sachen und in Drohungen gegenüber R.S.
wie: "Ich zünde das Haus an", "ich jage das Haus in die Luft", "ich
besorge mir eine Waffe, dann wirst Du sehen, was passiert". R.S.
wünsche sich seit längerer Zeit, dass der Beschwerdeführer ausziehe.
Bisher ausgesprochene Kündigungen habe er ignoriert. In letzter Zeit
2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 261

habe sich die Situation verschärft. Laut R.S. sei auch ein tätlicher
Angriff erfolgt.
2.3.2.2. Anlässlich eines Familiengesprächs in der Klinik Kö-
nigsfelden am 8. November 2005 gab R.S. an, der Beschwerdeführer
habe sich seit mindestens vier Jahren zunehmend verändert. Be-
gonnen habe es damit, dass er beim Autofahren nicht mehr gewusst
habe, wohin und er rechts und links verwechselt habe. Trotz Aus-
weisentzug im August 2003 sei er weiterhin Auto gefahren, seither
sei es "bergab" gegangen. Er habe zunehmend Bestehlungsideen ent-
wickelt. Zudem habe er plötzlich geglaubt, das von R.S. 1990 ge-
kaufte Haus gehöre ihm. Er habe auch vermehrt sein Geld irgendwo
im Haus versteckt, um es nachher nicht mehr zu finden. Insbesondere
nachts habe der Beschwerdeführer jeweils Suchaktionen nach ver-
schiedenen Dingen gestartet. Es habe in den letzten Jahren und ins-
besondere Monaten zunehmend "Auswüchse" im Sinne von Beschul-
digungen, Beschimpfungen und aggressiven Ausbrüchen gegeben.
Der Beschwerdeführer meinte, er wisse nichts von den Vorfällen.
Zudem gehöre das Haus weiterhin ihm. Das sei Diebstahl, wenn das
Haus nicht mehr ihm gehören würde. Er wisse auch nichts davon,
dass er hätte Miete bezahlen müssen.
2.3.2.3. (...)
2.3.2.4. Gemeindeammann Y. berichtete an der heutigen Ver-
handlung, der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2005 zwei
Mal geäussert, dass er R.S. umbringen wolle. Im Vorfeld sei es
bereits zu einer Tätlichkeit gekommen.
2.3.2.5. Der Beschwerdeführer wusste anlässlich der Verhand-
lung auf sehr viele Fragen keine Antwort zu geben. Zum Beispiel auf
die Fragen, welches seine letzte Arbeitsstelle vor der Pensionierung
gewesen sei, ob er Vermögen habe, wann seine Scheidung gewesen
sei, warum er keinen Kontakt mehr zu seinen Söhnen habe, seit wann
er bei R.S. wohne und wie viel Miete er bezahle. Darauf ange-
sprochen, ob er mit dem Gedächtnis ein Problem habe, verneinte er
und sagte, dass man etwas vergesse, wenn man es vergessen wolle.
Bei mehreren Fragen bat er R.S. oder Y., ihm bei der Beantwortung
zu helfen. Der Beschwerdeführer gab zu, gedroht zu haben, das Haus
von Frau S. anzuzünden und meinte, das sei etwas, das man in einer
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angespannten Diskussion so sage. Obwohl R.S. wünscht, dass der
Beschwerdeführer auszieht, äusserte dieser mehrmals, er wolle zu ihr
zurückgehen. Auf das Altersheim Z. angesprochen meinte der Be-
schwerdeführer, wenn er dahin müsse, dann passiere etwas, eher
gehe er in den Rhein als ins Altersheim. Unverständlich war, dass der
Beschwerdeführer behauptete, das Einfamilienhaus gehöre ihm und
R.S., obwohl er nicht wusste, wer von beiden im Grundbuch
eingetragen ist.
2.3.3. Gesamthaft betrachtet zeigen der Bericht des Sozial-
dienstes X. vom 28. Oktober 2005, die von der Lebenspartnerin ge-
machten glaubwürdigen Schilderungen sowie die Äusserungen des
Beschwerdeführers an der Verhandlung erhebliche Auffälligkeiten
seiner Denk- und Verhaltensweisen. Da diese schon länger andauern
und über weite Strecken befremdend und schwer nachvollziehbar
sind, ist zumindest das Vorliegen einer Geistesschwäche im juristi-
schen Sinne zu bejahen.
3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer Geistes-
schwäche im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung und
Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese
einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn das Fürsor-
gebedürfnis des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner eigenen
Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert
und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen
(Art. 397a Abs. 1 und 2 ZGB; AGVE 1997, S. 240; 1992, S. 276;
1990, S. 223; Thomas Geiser in: Basler Kommentar, ZGB I/2,
2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 397a N 12 f.; Spirig,
a.a.O., Art. 397a N 259 f.).
3.2.
3.2.1. Eine Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2002, Rz. 581). Sie muss im Hinblick auf das im öf-
fentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und darf in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht
über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 591,
594) und sie muss durch ein das private überwiegendes öffentliches
2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 263

Interesse gerechtfertigt sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 615). Dies
gilt auch im Falle einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Dass
dabei die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss, drückt
Art. 397a ZGB mit den Worten aus: "...wenn ihr die nötige persönli-
che Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann". Die fürsorgerische
Freiheitsentziehung muss also ultima ratio bleiben (Spirig, a.a.O.,
Art. 397a N 258 f.).
3.2.2. In der Regel soll der Klinikaufenthalt eine (meist medi-
kamentöse) Behandlung ermöglichen, die notwendig erscheint und
wegen des Zustands und Verhaltens der betroffenen Person nicht
ambulant erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bishe-
rigen Rechtsprechung daher festgehalten, die fürsorgerische Frei-
heitsentziehung sei unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten
auf einen Behandlungserfolg bestünden und der Betroffene nicht in
hohem Masse selbst- oder fremdgefährlich sei (AGVE 1993, S. 310
ff.). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls könne jedoch keine Ent-
lassung erfolgen (AGVE 1994, S. 352 ff.). Es sei - namentlich in
schweren Fällen - zu prüfen, ob die Behandlungsfähigkeit der be-
troffenen Person gegeben ist. Der mit dem Freiheitsentzug verbun-
dene Eingriff in die persönliche Freiheit sei in der Regel unverhält-
nismässig, wenn der Freiheitsentzug weitgehend den Charakter einer
blossen Verwahrung annimmt (AGVE 1988, S. 265). Diese Recht-
sprechung ist zugeschnitten auf die Vielzahl der Fälle fürsorgerischer
Freiheitsentziehungen von psychisch kranken Menschen, die in
einem akuten Zustand (z.B. wegen Exazerbation einer paranoiden
Schizophrenie) in eine Psychiatrische Klinik zur stationären Be-
handlung eingewiesen werden. Das Ziel ist in diesen Fällen eine
Verbesserung des Zustands und eine Stabilisierung durch medika-
mentöse Behandlung, um danach die Patienten wieder aus der Klinik
zu entlassen und in einem ambulanten Rahmen weiter zu behandeln.
Daneben umfasst Art. 397a ZGB aber auch andere Situationen,
in denen einer psychisch kranken (bzw. süchtigen oder verwahrlos-
ten) Person die notwendige persönliche Fürsorge nur noch durch eine
stationäre Betreuung und Pflege erwiesen werden kann, ansonsten
ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. Diese Voraus-
setzung kann unabhängig vom Vorliegen einer Behandlungsfähigkeit
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erfüllt sein. Zu denken ist beispielsweise an Personen mit einer De-
menzerkrankung, welchen aufgrund dieser Geistesschwäche bzw.
Geisteskrankheit ein selbständiges Wohnen verunmöglicht ist (z.B.
wegen Vergesslichkeit, Orientierungslosigkeit, körperlicher Pflege-
bedürftigkeit, Verwahrlosungsgefahr, Selbstgefährdung) und welche
an einer Krankheit leiden, die im heutigen Zeitpunkt weder durch
Therapie noch durch medikamentöse Behandlung geheilt werden
kann. Das Fürsorgebedürfnis solcher Patienten, welche z.B. aufgrund
einer Alzheimer-Demenz an einer Geisteskrankheit im juristischen
Sinne leiden, kann in einer engmaschigen Betreuung, Pflege und
Kontrolle bestehen, die unter Umständen nur noch in einem
professionellen stationären Rahmen erwiesen werden kann, weil eine
1:1 Betreuung im privaten Umfeld aufgrund der Belastung der
Umgebung einerseits und der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen
andererseits oft nicht mehr möglich ist. Fehlt es somit an einer ei-
gentlichen Behandlungsfähigkeit, so ist im Rahmen der Verhältnis-
mässigkeitsprüfung abzuklären, ob das konkrete Fürsorgebedürfnis
eine fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtfertigt, d.h. ob dieses in
einem ambulanten Rahmen nicht mehr abgedeckt werden kann.
Diese konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ent-
spricht der neueren Lehre. So führt Elisabeth Scherwey aus: "Die
Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge sicherstellen und
hat die Anstaltsentlassung innert nützlicher Frist herbeizuführen.
Eine Relativierung erfährt diese Aussage bei unheilbaren Zuständen,
wenn Ziel und Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, näm-
lich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und Eigenverant-
wortung einer Person, nicht erreicht werden kann, die Anordnung
einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung sich aber gleichwohl auf-
drängt und rechtfertigt. Dies kann beispielsweise auf Personen mit
altersbedingter Verwirrtheit zutreffen. Hier ist die Anstaltsunter-
bringung zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung
und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins trotz fehlender
Behandelbarkeit zulässig. In solchen Einzelfällen steht nicht mehr
die Entlassung im Vordergrund, sondern die Sicherung eines men-
schenwürdigen Daseins (unter Umständen mit ständigem Aufenthalt
in der hiefür geeigneten Anstalt). Welcher Art die persönliche Für-
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sorge zu sein hat und in welchem Umfang sie zu gewähren ist, hängt
von den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalles ab" (Elisabeth
Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Frei-
heitsentziehung, Diss. Lachen 2004, S. 15 f.; vgl. auch dazu Geiser,
a.a.O, Vor Art. 397a-f, N 9).
3.3.
3.3.1. Am Zustandsbild und am Verhalten des Beschwerdefüh-
rers hat sich seit der Abweisung des Entlassungsgesuches am
16. November 2005 bis zur heutigen Verhandlung nichts Wesent-
liches verändert. Die medikamentöse Behandlung ändert nichts am
Vorliegen einer kortiko-subkortikalen Demenz, sie führt einzig zu
einer gewissen Beruhigung des Beschwerdeführers und damit zu
einer besseren Sozialverträglichkeit. Die Frage der Rechtsmässigkeit
der Abweisung des Entlassungsgesuchs kann deshalb gleichzeitig mit
der Frage einer allfälligen Entlassung im Urteilszeitpunkt überprüft
werden. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr
Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB; § 67f EG ZGB). Es ist
demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
entlassen werden kann (AGVE 1992, S. 276, 285; 1990, S. 224;
Gottlieb Iberg, Aus der Praxis der fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung, in: Schweizerische Juristenzeitung 79/1983, S. 297).
3.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die sofortige
Entlassung aus der Klinik, er fühle sich nicht krank und werde in der
Klinik zu Unrecht behandelt. Anlässlich der Verhandlung erklärte der
Beschwerdeführer, er wolle nach seiner Entlassung zu R.S. zurück.
Darauf angesprochen, dass er nicht mehr zu R.S. zurückkönne,
meinte der Beschwerdeführer, wenn er das Geld bekomme, das im
Haus stecke, dann gehe er in die Ostschweiz. Zudem erwähnte der
Beschwerdeführer eine Familie H.. Frau H. habe ihm vor langer Zeit
anerboten, er könne zu ihr kommen. Auf das Altersheim Z. ange-
sprochen meinte der Beschwerdeführer, dahin wolle er nicht, sonst
passiere etwas, dann gehe er eher in den Rhein.
3.3.3.
3.3.3.1. Nach Aussagen des zuständigen Assistenzarztes habe
sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers seit der Einweisung
nicht gross verändert. Der behandelnde Oberarzt fügte an, der jetzige
2005 Verwaltungsgericht 266

Zustand sei wohl das Maximum, das erreicht werden könne. Die
Desorientierung und die Vergesslichkeit seien Faktoren, welche die
Wahnhaftigkeit verstärkten. Zusammen mit der fehlenden Impuls-
kontrolle werde der Beschwerdeführer unberechenbar. Solange der
Beschwerdeführer in der Klinik sei und behandelt werde, sei er rela-
tiv ruhig, die Situation könne aber schnell eskalieren. Er beurteile die
Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als hoch, dieser sei sehr
impulsiv, das habe mit der vaskulären Komponente der Demenz zu
tun. Der Beschwerdeführer habe eine Hemmschwäche, so dass er
Impulse direkt umsetze. Dabei handle es sich um eine organische
Hirnschädigung, weshalb dies nicht verbessert werden könne. Eine
Verlegung ins Altersheim Z. zum jetzigen Zeitpunkt könnte er nicht
verantworten, was aber nicht heisse, dass der Beschwerdeführer zu
einem späteren Zeitpunkt nicht verlegt werden könnte.
3.3.3.2. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Kran-
kengeschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der heutigen Ver-
handlung gewonnenen Eindrucks fest, dass trotz adäquater medika-
mentöser Behandlung des Beschwerdeführers nicht mit einem gross-
artigen Behandlungserfolg gerechnet werden kann. Alzheimer-De-
menz wird durch einen fortschreitenden Verlust von Zellen im Ge-
hirn ausgelöst. Bis heute gibt es keine Behandlung, die Alzheimer-
Demenz heilen oder aufhalten könnte (vgl. Dörner/Plog/Teller/
Wendt, Irren ist menschlich, Lehrbuch der Psychiatrie/ Psychothera-
pie, Bonn, 2002, S. 417). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner
Vergesslichkeit, wahnhaften Verarbeitung und fehlenden Impulskon-
trolle fürsorgebedürftig. Diese drei Komponenten verunmöglichen
ein selbstständiges Wohnen. Glaubwürdig schilderte die Lebens-
partnerin die Abhängigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Un-
vermögen, selbstständig einen Haushalt zu führen. Auch an der Ver-
handlung zeigten sich massive Defizite der Gedächtnisleistung, die
Verstärkung der Wahnsymptomatik aufgrund der Vergesslichkeit und
die glaubwürdige Suizidandrohung, falls der Beschwerdeführer
beispielsweise ins Altersheim Z. verlegt würde. Unter diesen Um-
ständen ist trotz der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen
Demenz eine engmaschige Betreuung notwendig, die ausserhalb
einer geschlossenen Anstalt eine 1:1 Betreuung rund um die Uhr mit
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zusätzlicher fachlicher Hilfe bedeuten würde. Das Fürsorgebedürfnis
des Beschwerdeführers wurde in den letzten Jahren von R.S. erfüllt.
Dies erweist sich heute aber als unmöglich. R. S. äusserte anlässlich
der Verhandlung, es sei definitiv, dass der Beschwerdeführer nicht zu
ihr zurückkehren könne, sie habe Angst vor ihm. Zudem erlaubt es
ihr Gesundheitszustand nicht, dem Beschwerdeführer die notwendige
persönliche Fürsorge zukommen zu lassen. Eine Entlassung ins
Einfamilienhaus von R.S. kommt somit nicht in Frage. Eine andere
Möglichkeit im Umfeld des Beschwerdeführers gibt es nicht. Die
nötige persönliche Fürsorge kann offensichtlich nur durch einen
langfristigen Aufenthalt in einer geeigneten Anstalt sichergestellt
werden. Eine weitere stationäre Betreuung und kontrollierte
Medikation kann dem Beschwerdeführer auf längere Sicht mehr
Freiheiten und eine bessere Lebensqualität ermöglichen als eine
Entlassung.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhal-
tung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gerechtfertigt und
verhältnismässig ist.
4.
4.1. Die Unterbringung muss in einer "geeigneten Anstalt" er-
folgen. Zu diesem Begriff gibt es keine Legaldefinition. Der mit der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung verfolgte primär therapeutische
Zweck gibt jedoch hinreichend darüber Aufschluss, was unter einer
geeigneten Anstalt zu verstehen ist. Eine Anstalt ist dann "geeignet",
wenn sie mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden orga-
nisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, wesentliche
Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung des Eingewiesenen zu
befriedigen (BGE 112 II 487 f.). Dabei muss das konkrete Behand-
lungskonzept genügend Erfolg versprechen, d.h. die Aussicht be-
stehen, dass die Gründe, welche zur Einweisung führten, auf irgend
eine Weise behoben oder doch zumindest mit einer gewissen Er-
folgsaussicht behandelt werden können. Eine Anstalt, welche diese
Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht als "geeignet" angesehen
werden (Spirig, a.a.O., Art. 397a N 129 f., 203, 205; AGVE 1993,
S. 316 mit Hinweisen; 1992, S. 279).
2005 Verwaltungsgericht 268

Es handelt sich bei diesem Begriff um ein eigenes Tatbe-
standsmerkmal. Deshalb ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung in
Fällen, wo eine Anstaltsunterbringung zwar grundsätzlich gerechtfer-
tigt und angezeigt wäre, aber keine geeignete und zur Aufnahme des
Betroffenen bereite oder verpflichtete Anstalt gefunden werden kann,
unzulässig. Eine Einweisung in eine nicht geeignete Anstalt würde
zudem eine untaugliche Massnahme darstellen und damit auch gegen
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (AGVE 1993,
S. 317; Gottlieb Iberg, Aus der Praxis der fürsorgerischen Freiheits-
entziehung, in: Schweizerische Juristenzeitung 79/1983, S. 296 f. mit
Hinweisen).
4.2.Es stellt sich die Frage, ob die Klinik Königsfelden eine ge-
eignete Anstalt für die Unterbringung des Beschwerdeführers ist,
oder ob es eine besser geeignete Institution gibt.
Das Verwaltungsgericht stimmt dem zuständigen Oberarzt zu,
dass momentan aufgrund der fehlenden Impulskontrolle in Verbin-
dung mit der Wahnsymptomatik des Beschwerdeführers sowie unter
Berücksichtigung der Belastung für die Umgebung ein Übertritt in
ein offenes Pflegeheim wie z.B. das Altersheim Z. nicht in Frage
kommt. Dabei wäre das Risiko sehr gross, dass der Beschwerdefüh-
rer aus der offenen Institution entweichen und sich selbst gefährden
würde bzw. dass er versuchen würde, R.S. aufzusuchen und sie zu
drängen, ihn wieder aufzunehmen. Vorderhand ist die Klinik Königs-
felden die geeignete Anstalt, da hier die Möglichkeit besteht, den
Beschwerdeführer in einem geschlossenen Teil unterzubringen und
nötigenfalls - z.B. bei Impulsdurchbrüchen oder akuter Suizidalität -
adäquate Zwangsmassnahmen anzuordnen. Eine konstante psychia-
trische Betreuung ist sodann in der aktuellen Phase ebenfalls notwen-
dig, weshalb keine andere Institution als die Klinik Königsfelden
geeignet ist, dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche
Fürsorge zu erweisen.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Alternative zu einer stationären Behandlung und
Betreuung des Beschwerdeführers in der Klinik Königsfelden gibt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.