[...]
65 Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist.
- Fristbeginn bezüglich des Gesuchs um Wiederherstellung (§ 98 Abs. 3
ZPO) bei Kanzleifehlern (Erw. 2/b/aa).
- Relevante Hinderungsgründe gemäss § 98 Abs. 1 ZPO
(Erw. 2/b/bb/aaa).
- Der Anwalt hat für Fehlleistungen von Hilfspersonen einzustehen,
auch wenn er seinen Sorgfaltspflichten bezüglich des Kanzleiperso-
nals nachgekommen ist (Erw. 2/b/bb/bbb).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Februar 2005 in
Sachen M. und Mitb. gegen Regierungsrat.
Aus den Erwägungen
2. a) Wenn nichts anderes bestimmt wird - was im vorliegenden
Falle nicht zutrifft -, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit
Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzurei-
chen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren
Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis
gelten nach Massgabe von § 31 VRPG sinngemäss die Vorschriften
der ZPO.
Die Zustellung des angefochtenen Regierungsratsentscheids
vom 1. Dezember 2004 an den Anwalt der Beschwerdeführer er-
folgte gemäss dem postalischen Empfangsschein am 7. Januar 2005,
d.h. während der bis zum 10. Januar 2005 dauernden Gerichtsferien
(§ 89 Abs. 1 lit. c ZPO). Zustellungen während der Gerichtsferien
gelten als am ersten Tag nach deren Ablauf vollzogen (§ 90 Abs. 1
Satz 2 ZPO), d.h. am 11. Januar 2005. Der erste für die Fristberech-
nung zählende Tag ist nach Massgabe von § 81 ZPO der 12. Januar
2005. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist lief somit am 31. Januar
2005 ab, d.h. die Aufgabe der Sendung mit der Beschwerdeschrift
musste spätestens an diesem Tag bei der Post erfolgen (§ 82 Abs. 1
ZPO). Das vom Anwalt der Beschwerdeführer aufgegebene Couvert
mit der Beschwerde trägt demgegenüber den Poststempel vom
2. Februar 2005. Die Beschwerdefrist wurde also nicht eingehalten,
was auch unbestritten ist.
b) Die Beschwerdeführer verlangen die Wiederherstellung der
versäumten Frist.
aa) Das Gesuch um Wiederherstellung ist selber fristgebunden;
es ist "innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu
stellen" (§ 98 Abs. 3 ZPO). Diese Umschreibung bezieht sich auf die
klassischen Wiederherstellungsgründe der Krankheit, des Militär-
dienstes oder der Landesabwesenheit (siehe hinten Erw. bb/aaa).
Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall um einen Kanzleifehler
(siehe hinten Erw. bb/bbb), ist für den Fristbeginn darauf abzustellen,
wann die Partei oder ihr Vertreter von der Fristversäumnis Kenntnis
erhielt. Dies war hier der Zeitpunkt, da der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer das Schreiben des Kammerpräsidenten vom 7. Fe-
bruar 2005 zugestellt erhielt, also (gemäss dem postalischen Emp-
fangsschein) der 8. Februar 2005. Das Couvert mit dem Wieder-
herstellungsbegehren wurde innert Frist am 10. Februar 2005 zur
Post gegeben.
bb) aaa) Die Wiederherstellung setzt voraus, dass "eine Partei
oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzu-
halten" (§ 98 Abs. 1 ZPO). Als Hinderungsgründe werden nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa anerkannt: Ernstliche
Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder Todesfall in
dessen Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwe-
senheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche
die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar
erscheinen lassen. Daraus folgt, dass nicht jede Verhinderung im
Laufe der Einsprache- oder Beschwerdefrist eine Wiederherstellung
zu rechtfertigen vermag. Es muss entscheidend darauf ankommen,
wie sich der geltend gemachte Hinderungsgrund im konkreten Fall
ausgewirkt hat. Dabei können im Einzelfall verschiedene Kriterien
eine Rolle spielen, so etwa die Voraussehbarkeit des Hinderungs-
grundes, die vor dem Eintritt oder nach Wegfall des Hinderungs-
grundes verbleibende Zeitspanne zur Abfassung der Beschwerde,
allenfalls die Komplexität des Falles wie auch der Umstand, ob der
säumige Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist oder nicht oder
ob ihm zuzumuten ist, sonst eine Drittperson mit der Vornahme der
Prozesshandlung zu betrauen. Das Gesetz stellt die Wiederherstel-
lung unter die Voraussetzung der Schuldlosigkeit (§ 98 Abs. 1 ZPO),
verlangt also, dass der säumigen Partei kein Vorwurf gemacht
werden kann; ein Verschulden ist nur zu verneinen, wenn die Säum-
nis auch bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt und unter
den gegebenen Umständen nicht abgewendet werden konnte (siehe
zum Ganzen: BGE 112 V 255 f. mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 386
f. mit Hinweisen; VGE III/68 vom 6. Juni 2001 [BE.2001.00058], S.
4 f.; Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau,
Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1987, § 98 N 2; Alfred Bühler /
Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 98 N 7 ff.).
bbb) Im vorliegenden Fall geht es um einen speziellen Tatbe-
stand, indem nach den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwer-
deführer das Verschulden an der nicht fristgerechten Versendung der
fraglichen Rechtsschrift bei seinem Kanzleipersonal liegt. Die Be-
schwerdeführer machen nun geltend, die unterlassene Spedition einer
fertiggestellten Rechtsschrift und deren Liegenlassen während zweier
Tage bei nachgewiesener rechtzeitiger Spedition der Orientierungs-
doppel in der Kanzlei stelle einen einmal vorgekommenen Fehler des
Kanzleipersonals dar, der nicht dazu führen dürfe, dass die Partei
einen unheilbaren Rechtsverlust erleide. An der Fristversäumnis
trage der Rechtsvertreter kein Verschulden, weil dieser seiner Pflicht
zu gehöriger Auswahl, Instruktion und Überwachung nachgekom-
men sei.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG
haben sich Partei und Anwalt Fehler einer Hilfsperson als eigenes
Verschulden anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 69 ff. mit zahlreichen
Hinweisen; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). Dabei lehnt
das Bundesgericht auch eine analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 1
OR ab; danach haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine
Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstli-
chen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er
nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Begründet wird die Ablehnung damit, dass sich Art. 55 OR auf die
Haftung für unerlaubte Handlungen beziehe, wogegen Art. 35 OG
die unmittelbaren prozessualen Folgen der Fristversäumnis und nicht
Haftungsfragen regle. Im Übrigen hafte der Vertreter gegenüber der
Partei nicht aus unerlaubter Handlung sondern aus Ver-
tragsverletzung. In diesem Bereich bestehe, anders als bei der Haf-
tung aus unerlaubter Handlung, keine Exkulpationsmöglichkeit.
Art. 101 Abs. 1 OR statuiere vielmehr eine umfassende Haftung für
das Verhalten von Hilfspersonen. Habe aber der Vertreter der Partei
den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Ver-
richtungen verursacht habe (Art. 101 Abs. 1 OR), ohne dass es darauf
ankäme, ob er selber die nach den Umständen gebotene Sorgfalt an-
gewendet habe (Art. 55 Abs. 1 OR), sei nicht ersichtlich, warum für
die Frage der Fristwiederherstellung nach Art. 35 OG das Verhalten
von Hilfspersonen nicht dem Vertreter bzw. der Partei zugerechnet
werden sollte (BGE 114 Ib 73 f.). Das Obergericht vertrat unter dem
Regime der Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 und der Geset-
zesnovelle vom 20. März 1941 eine weniger strenge Auffassung und
rechnete eine schuldhaft vom Kanzleipersonal bewirkte Säumnis
nicht dem Anwalt zu, sofern diesen weder in der Auswahl und
Instruktion noch in der Überwachung seines Personals ein Ver-
schulden traf (AGVE 1982, S. 89 f. mit Hinweisen; Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). Im Rahmen der ZPO-Revi-
sion wurde diese Rechtsfrage ebenfalls thematisiert. Der regierungs-
rätliche Entwurf vom 8. Dezember 1980 sah in § 97 Abs. 2 vor, dass
das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder einer solchen ihres
Vertreters der Partei nicht zugerechnet werden solle, wenn gehörige
Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen
wird (Sitzung des Grossen Rates vom 18. Dezember 1984
[Art. 1664], fortlaufendes Protokoll [im Folgenden: Protokoll GR],
S. 2631 [Votum Knecht]; AGVE 1987, S. 420; Bühler/Edelmann/Kil-
ler, a.a.O., § 98 N 12). In der zweiten Lesung wurde die Bestimmung
dann aber mit 49 gegen 32 Stimmen gestrichen (Protokoll GR, S.
2633). Ein Antrag, die Regelung auf die Hilfspersonen eines Anwalts
zu beschränken, war in der grossrätlichen Spezialkommission "Jus-
tizgesetze" ebenfalls verworfen worden (AGVE 1987, S. 420). In der
Folge legte sich die Praxis im Sinne der erwähnten bundesgericht-
lichen Rechtsprechung darauf fest, dass der Anwalt für das fehlerhaf-
te Verhalten von Hilfspersonen ebenso einzustehen hat wie der nach
einem andern Vertragstyp Verpflichtete (AGVE 1994, S. 80 f.; 1999,
S. 458 ff.). Dies überzeugt nach wie vor. Die Meinung von Bühler, es
liege kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor (Bühler/
Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12), teilt das Verwaltungsgericht
nicht. Wohl wurde in der Grossratssitzung vom 18. Dezember 1984
vom Fraktionssprecher einer Partei ausgeführt, die Fraktion sei
"mehrheitlich für Streichung unter Hinweis auf die bestehende
Praxis, die weitergeführt werden soll" (Protokoll GR, S. 2632
[Votum Kocher]), doch kann dieser Stellungnahme keinerlei legis-
latorische Relevanz zugemessen werden, nachdem die Streichung
ohne jeden Vorbehalt erfolgte. Der Grosse Rat hat sich mit der Frage
befasst und ist - im Wissen darum, dass es um eine über den Ge-
setzeswortlaut hinausgehende Praxis ging (AGVE 1994, S. 81; 1999,
S. 461) -, zur Ansicht gelangt, es sei für die Hilfspersonen der An-
wälte keine spezifische, der rechtsuchenden Partei entgegenkommen-
de Regelung zu treffen. Die diskutierte Frage ist vom Gesetzgeber
bewusst verneint worden, womit ein qualifiziertes Schweigen vor-
liegt (BGE 125 V 11 f. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Ulrich
Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,
Zürich 2002, Rz. 234; AGVE 1993, S. 376; VGE III/38 vom 18. Mai
2004 [BE.2004.00019], S. 20). Dies gilt umso mehr, als die frühere
kantonale Praxis mit der Regelung der Haftungsfragen im Obliga-
tionenrecht nicht korrespondierte (siehe BGE 114 Ib 69 ff.). Es ist
zwar denkbar, im Bereich der Fristwiederherstellung eine andere
Regelung zu treffen, doch gehört dies auf die Ebene des Gesetzes.
3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Wieder-
herstellungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Auf
die Beschwerde vom 31. Januar 2005 darf wegen Fristversäumnis
nicht eingetreten werden.