29 Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/
Aufhebung der Veranlagung.
- Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht
zur Nichtigkeit der Veranlagung (Erw. 3).
- Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre fehlerhafte Ver-
fügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Wi-
derruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4).

Vgl. AGVE 2006 56 278