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32 Planungszone und Baubewilligungsverfahren.
- Rechtswirkungen einer Planungszone (Erw. 2.4).
- Auswirkungen einer Planungszone auf ein Baubewilligungs- und
Baubeschwerdeverfahren; anwendbares Recht (Erw. 2.5 und 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar 2006 in Sachen
St. gegen den Regierungsrat.
Aus den Erwägungen
2.4.
§ 59 Abs. 1 BauG verpflichtet die Baubehörden, ein Bauvorha-
ben auf Übereinstimmung mit den öffentlichen Rahmenbedingungen
für die Bautätigkeit, einschliesslich allfälliger Planungszonen, zu
überprüfen (AGVE 2000, S. 247; Erich Zimmerlin, Baugesetz des
Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 150 N 1).
Gemäss § 29 Abs. 2 Satz 2 BauG dürfen Baubewilligungen in einer
Planungszone erteilt werden unter der Voraussetzung, dass sie die
Verwirklichung der neuen Pläne und Vorschriften nicht erschweren
(siehe auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG). Die Planungszone bewirkt
daher, dass in den von ihr betroffenen Gebieten die Anwendung des
geltenden Rechts im Hinblick auf anstehende Planungsvorhaben
ausgesetzt wird. Baubewilligungen in einem Gebiet mit Planungs-
zone können deshalb nur erteilt werden, wenn sie die planerische
Neuordnung nicht beeinträchtigen (sogenannte negative Vorwirkung;
siehe dazu Alexander Ruch, in: Heinz Aemisegger / Alfred Kuttler /
Pierre Moor / Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über die Raumplanung [RPG-Kommentar], Zürich 1999, Art. 27
N 45 ff. mit Hinweisen). Eine Planungszone hat somit nicht die Wir-
kung eines allgemeinen oder absoluten Bauverbots. Sie wirkt sich
auch nicht hemmend auf das Baubewilligungsverfahren aus. Die
Sperrwirkung der Planungszone beschränkt sich auf negative, präju-
dizierende Auswirkungen von Bauvorhaben auf die sich im Gang be-
findliche Planung (siehe AGVE 1992, S. 340 für die allgemeine
Bausperre nach § 148 aBauG, welche im Rahmen der Revision von
§ 29 BauG abgelöst wurde [Botschaft des Regierungsrats an den
Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zum Baugesetz, S. 21]).
Nach diesen Vorschriften ist in einem Baubewilligungs- und
- aufgrund des Devolutiveffekts einer Baubeschwerde (vgl. § 3
Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 45 ff. VRPG) - auch im Rechtsmittelverfah-
ren deshalb jeweils zu prüfen, ob und inwieweit ein Bauvorhaben die
Planungsabsichten oder -ziele einer Nutzungsplanrevision tatsächlich
behindert oder erschwert. Fehlt einem Bauvorhaben jegliche negative
Präjudizwirkung für die vorgesehene Nutzungsplanänderung und
entspricht es der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, ist die Bau-
bewilligung auch in einer Planungszone zu erteilen (siehe AGVE
1992, S. 340). Unzulässig ist die Erteilung einer Baubewilligung,
welche sich nur auf zukünftiges, noch nicht in Kraft getretenes Recht
stützt. Eine positive Vorwirkung der zukünftigen Bau- und Nutzungs-
ordnung (siehe dazu Ruch, a.a.O., Art. 27 N 47 ff.; AGVE 1992,
S. 356 f. mit Hinweisen) ist mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar.
Steht nur ein (einziges) konkretes Bauvorhaben mit der vorge-
sehenen Nutzungsplanung in Widerspruch, sieht § 30 BauG die
Möglichkeit eines "Zurückstellens" des Baugesuches vor. Nach der
Rechtsprechung kann das "Zurückstellen" eine vorläufige Abweisung
oder eine Sistierung des Verfahrens durch die Baubewilligungs- oder
Rechtsmittelbehörden bedeuten (AGVE 1993, S. 372; siehe auch den
Entscheid des Regierungsrats in AGVE 1995, S. 554).
Durch den Erlass einer Planungszone wird das Vertrauen der
Grundeigentümer in das geltende Recht beseitigt. Sie haben zur
Kenntnis zu nehmen, dass sich die Rechtslage ihrer Grundstücke
verändern soll und Baubewilligungen nur erteilt werden können,
wenn feststeht, dass das Bauvorhaben den künftigen planungsrechtli-
chen Festlegungen nicht widerspricht. Die Planungsabsichten kom-
men in Vorstellungen oder Entwürfen über die neue Nutzungsord-
nung zum Ausdruck, welche die Planungsbehörden nicht verpflich-
tend binden und die sich im Verlaufe einer Nutzungsplanrevision än-
dern können (BGE vom 3. November 1982, in: ZBl 1983, S. 545;
Ruch, a.a.O., Art. 27 N 29). Entsprechend dem Zweck der Planungs-
zone (Sicherungsmittel) und dem Planungsvorgang sind daher nicht
allein die bei Erlass oder Anordnung einer Planungszone herrschen-
den Planvorstellungen massgebend, sondern die im Verlaufe des Pla-
nungsprozesses gewonnen Ansichten oder neuen Planungsideen und
-absichten ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Prüfung eines Bau-
vorhabens und der Überprüfung einer Baubewilligung hinsichtlich
der negativen Vorwirkung sind daher immer die im Zeitpunkt der
Beurteilung aktuellen, insbesondere auch seit Erlass der Planungs-
zone veränderten Planvorstellungen massgebend.
2.5.
Von den allgemeinen Rechtswirkungen einer Planungszone auf
Bauvorhaben (siehe vorne Erw. 2.4) zu unterscheiden sind die Fra-
gen der Folgen einer Anwendung der Planungszone auf ein konkretes
Baugesuch, ein laufendes Baubewilligungsverfahren (siehe hinten
Erw. 2.5.1) und auf ein hängiges Rechtsmittelverfahren über eine
Baubewilligung (siehe hinten Erw. 2.5.2).
2.5.1.
Je nach Bauvorhaben, dem Gegenstand eines Baugesuchs, dem
Inhalt oder Zeitpunkt des Erlasses einer Planungszone, können in der
Rechtsanwendung verschiedene Rechtsfolgen mit Bezug auf das
Baugesuch oder ein Baubewilligungsverfahren eintreten. So kann
z.B. ein Bauvorhaben trotz bestehender Planungszone bei Überein-
stimmung mit dem Revisionsvorhaben oder geringfügigen Abwei-
chungen mit den Planungsabsichten bewilligt werden (Ruch, a.a.O.,
Art. 27 N 48). Bei einer negativen Präjudizierung der vorgesehenen
Planung kann ein Baugesuch einstweilen ("bis auf weiteres") zu-
rückgestellt werden (siehe VGE III/39 vom 3. Mai 2005
[BE.2004.00041], S. 7) oder ein Baubewilligungsverfahren einst-
weilen sistiert werden (Hänni, a.a.O., S. 312). Sodann kann eine Pla-
nungszone aus sachlichen oder verfassungsrechtlichen Gründen auf
ein konkretes Bauvorhaben oder eine einzelne Parzelle oder ein Bau-
gesuch keine Anwendung finden (siehe BGE 118 Ia 510 Erw. 4;
BGE vom 22. April 2004 [1P.539/2003], Erw. 2.7; Ruch, a.a.O.,
Art. 27 N 27). Schliesslich ist es im Einverständnis mit dem Bauge-
suchsteller auch zulässig, ein Baubewilligungsverfahren im Hinblick
auf zukünftiges Recht zu sistieren (AGVE 1993, S. 373; 1995, S. 554
f.)
2.5.2.
Die Anwendung und die Wirkungen einer Planungszone, die
erst nach Erteilung einer Baubewilligung und während eines
Rechtsmittelverfahrens erlassen wird, sind im Baugesetz und in den
Verordnungen nicht ausdrücklich geregelt. Das Verwaltungsgericht
hat in einem Fall, da sich die Voraussetzungen einer Bausperre erst
vor Verwaltungsgericht aktualisiert haben, die Weiterbehandlung des
Baugesuchs "einstweilen zurückgestellt" und das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht in einem Zwischenentscheid sistiert. Begründet
wurde dieses Vorgehen damit, dass die Vorinstanzen die Rechtmäs-
sigkeit des Bauvorhabens nach dem geltenden Recht geprüft hätten,
weshalb das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung entscheiden
könnte, sofern die Neuordnung aus irgendwelchen Gründen keine
Rechtskraft erlangte (AGVE 1993, S. 372 f.; siehe auch VGE III/57
vom 15. Juli 2004 [BE.2003.00187], S. 20).
Ausgangspunkt für die Rechtsanwendung bildet die Rechtsnatur
der Planungszone, die als Instrument der Nutzungsplanung allge-
meine Rechtswirkung entfaltet (siehe Ruch, a.a.O., Art. 27 N 20).
Die Zuständigkeits- und Rechtsschutzüberlegungen, welche Anlass
für den Verfügungscharakter der allgemeinen Bausperre nach § 148
aBauG (siehe AGVE 1984, S. 321 und 326) waren, sind mit dem In-
krafttreten des Baugesetzes 1993 überholt. Das seit 1. April 1994
geltende Recht regelt die Zuständigkeit und den Rechtsschutz bei der
Planungszone und der Bausperre vollständig und abschliessend
(§§ 29 f. BauG).
Das Verwaltungsgericht wendet bei einer Rechtsänderung zwi-
schen Gesuchseinreichung und der endgültigen, rechtskräftigen Ge-
suchserledigung in Baubewilligungssachen grundsätzlich und in
Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG das neue, in Kraft ste-
hende Recht an (AGVE 2004, S.191 und 1997, S. 334 mit Hinwei-
sen; 1984, S. 314 mit Hinweisen; VGE III/2 vom 26. Januar 2004
[BE.2002.00145], S. 6 mit Hinweisen). In neueren Entscheiden
wurde hierzu erwogen, dass § 169 Abs. 1 BauG im Sinne einer all-
gemeinen Übergangsbestimmung die Anwendung des neuen Rechts
auch in hängigen Verfahren vorsieht. Immerhin verlangt auch § 170
Abs. 1 BauG für kantonale Nutzungsplanungen die Anwendung des
neuen Rechts, und schliesslich enthält § 48 Abs. 2 ABauV nur für das
Verfahrensrecht übergangsrechtlich einen Vorbehalt zu Gunsten des
geltenden Rechts (siehe dazu auch § 87 VRPG und Jean-Jacques
Forestier, Neues Baugesetz: Übergangsrechtliche Ordnung bei der
kommunalen Nutzungsplanung, in: Mitteilungen des Baudeparte-
ments 1992 Nr. 63, S. 406 ff.). Festzuhalten ist, dass die Rechtsan-
wendung im konkreten Einzelfall auch bei der Berücksichtigung von
übergangsrechtlichen Wirkungen und Folgen einer Rechtsänderung
während eines hängigen Rechtsmittelverfahren immer auch dem
übergeordneten Gesetzes- und Verfassungsrecht zu genügen hat
(Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, § 24 N 19 ff.; Ulrich Meyer / Peter Arnold,
Intertemporales Recht, in: ZSR 2005 I 127 f.).
3.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende
Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung ergibt Folgendes:
3.1.
Zu prüfen ist in erster Linie, wie sich die Planungszone auf die
Baubewilligung auswirkt. Zutreffend ist, dass eine Baubewilligung
nur erteilt werden kann, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung
der vorgesehenen Planung oder neuer Nutzungsvorschriften nicht er-
schwert. Damit ist - entgegen der Auffassung des Regierungsrats -
indessen nichts gewonnen für die Frage, wie sich die Planungszone
im Rechtsmittelverfahren auf die Baubewilligung vom 22. Dezember
2003 auswirkt.
In einem weiteren Schritt sind die Folgen der Anwendung der
Planungszone für das Rechtsmittelverfahren nach den Verfahrensre-
geln und Verfassungsgrundsätzen zu prüfen.
3.2.
Entsprechend den Grundsätzen der negativen Vorwirkung der
mit der Planungszone zu sichernden Planungsabsichten (siehe vorne
Erw. 2.4) ist eine Baubewilligung in einem Rechtsmittelverfahren
nur dann aufzuheben, wenn feststeht, dass das bewilligte Projekt
nach den bisher geltenden Vorschriften nicht bewilligungsfähig ist.
Der Umkehrschluss, dass eine Planungszone in einem Rechtsmittel-
verfahren zur Aufhebung jeder noch nicht rechtskräftigen Baubewil-
ligung führt, ergibt sich demgegenüber nicht zwingend. Schon die im
Gesetz vorgesehene Möglichkeit bewilligungsfähiger Bauvorhaben
in einer Planungszone (siehe § 29 Abs. 2 Satz 2 BauG) verbietet ei-
nen solchen Umkehrschluss. Die negative Präjudizierung einer zu-
künftigen Planung kann im Einzelfall auch durch andere Massnah-
men verhindert werden (siehe vorne Erw. 2.5.1). Soweit der Regie-
rungsrat davon ausgeht, dass seine Anordnung der Planungszone für
alle "Gartenanlagen im öffentlichen Besitz" zwingend zur Aufhebung
der Baubewilligung vom 22. Dezember 2003 im Rechtsmittel-
verfahren führen muss, entspricht dies somit nicht der gesetzlichen
Ordnung. Vielmehr ist auch im Fall einer aufsichtsrechtlichen Pla-
nungszone das Bauvorhaben auf seine negative Präjudizwirkung (Er-
schwerung und Verhinderung) der Planungsabsichten zu überprüfen.
3.3.
Eine Planungszone wird erst mit ihrer Veröffentlichung rechts-
wirksam (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BauG) und kann deshalb vor der öffent-
lichen Auflage keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Vorliegend
wurde die Planungszone vom 31. Januar bis zum 1. März 2005 öf-
fentlich aufgelegt (Amtsblatt des Kantons Aargau vom 31. Januar
2005). Eine Anwendung und damit Vorwirkung der Planungszone
vor dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage ist ausgeschlossen. Die
Planungszone ist neues Recht und untersteht daher dem Rückwir-
kungsverbot (vgl. § 24 KV; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002,
Rz. 329 ff.). § 29 BauG ordnet die sofortige Wirksamkeit einer Pla-
nungszone mit der öffentlichen Auflage ausdrücklich an und lässt in
der Regel keinen Raum für die Anordnung einer rückwirkenden An-
wendung der Planungszone.
Der Umstand, dass der Stadtrat Baden in der Folge (31. Januar
bis 1. März 2005) die Planungszone öffentlich aufgelegt hat, lässt
zwar eine Heilung dieses Mangels im verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren zu. Diese Heilungsmöglichkeit ändert aber nichts
an der fehlenden Rechtswirksamkeit der Planungszone im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Entscheids (24. November 2004).
3.4.
Der Regierungsrat ist aufsichtsrechtlich tätig geworden und hat
in dieser Funktion ein Planbedürfnis der Gemeinde als Folge der An-
nahme der "Kurpark-Initiative" festgestellt. Das Stimmvolk habe mit
der Annahme der Initiative "sein Interesse an einer Nutzungsplanän-
derung" deutlich zum Ausdruck gebracht, und die Initiative sehe
"praktisch ein totales Bauverbot" vor. Aufgrund der Auslegungsdiffe-
renzen über den Inhalt und die Tragweite der Initiative hat der Regie-
rungsrat in bewusstem Gegensatz zum Stadtrat Baden und entgegen
dessen ausdrücklichem Antrag die Planungszone angeordnet. Im
Wesentlichen hat er die Planungszone erlassen, weil mit der An-
nahme der "Kurpark-Initiative" durch die Stimmbürger der Stadt Ba-
den eine Änderung der Nutzungsplanung, insbesondere der Nut-
zungsordnung, und damit ein Planungsbedürfnis absehbar war. Im
Vordergrund stand die Wahrung der demokratischen Rechte der
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Mit der Planungszone wollte
der Regierungsrat den Planungsbehörden den nötigen Handlungs-
raum für die Ausgestaltung und Auslegung der Initiative schaffen.
3.4.1.
Die Kurpark-Initiative wurde in der Form der allgemeinen An-
regung gemäss § 60 ff. GG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung
der Einwohnergemeinde Baden vom 25. Mai 1982 (GO) eingereicht.
Die Annahme der Initiative hat zur Folge, dass der Stadtrat eine Teil-
revision der Nutzungsplanung und -ordnung auszuarbeiten und der
Einwohnerrat über diese Planungsvorlage zu entscheiden haben wird
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 GO). Die Behörden sind im Hinblick auf Plan-
vorhaben in ihrer Entscheidung, ob eine Planungszone oder eine an-
dere Sicherungsmassnahme zu ergreifen ist, nicht frei (Ruch, a.a.O.,
Art. 27 N 19; siehe auch AGVE 2004, S. 191 mit Hinweisen). Je
nach dem Stand der Planungsabsichten und ihrer möglichen Gefähr-
dung durch Bauvorhaben nach dem geltenden Recht besteht eine
Pflicht zum Erlass von Planungsmassnahmen, insbesondere einer
Planungszone oder Bausperre (siehe Erläuterungen zum Bundesge-
setz über die Raumplanung, hrsg. vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement [EJPD], Bundesamt für Raumplanung, Bern
1981, Art. 27 N 11; BGE 113 Ib 376 Erw. 7b; AGVE 2004, S. 191;
1980, S. 256 für die Bausperre). Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren über die Baubewil-
ligung und die Annahme der Initiative an der Urnenabstimmung zum
Anlass nahm, aufsichtsrechtlich eine Planungszone zu prüfen. Die
Annahme einer Volksinitiative kann ein Indiz für gewandelte Vor-
stellungen der Bevölkerung gegenüber der bestehenden Nutzungs-
ordnung sein; dass sie bereits als "Vorbereitung" einer geplanten
Neuordnung zu gelten habe und eine Planungszone begründen kann,
erscheint eher fraglich (AGVE 2004, S. 190; siehe auch AGVE 1990,
S. 260).
3.4.2.
Fraglich ist auch, ob der Regierungsrat den genauen Inhalt und
die Tragweite der Planungszone nicht vor deren Anordnung mit dem
Stadtrat Baden hätte bereinigen und absprechen müssen. Die Pla-
nungszuständigkeit und die Grundsätze der Gemeindeautonomie
(§§ 5 Abs. 2, 104 und 106 KV) sind bei der aufsichtsrechtlichen An-
ordnung einer Planungszone zu berücksichtigen. Nachdem der Stadt-
rat Baden die Planungszone öffentlich aufgelegt hat, können diese
Fragen indessen offen bleiben. Festzuhalten ist, dass mit der An-
nahme der Initiative ein öffentliches Interesse an der Änderung der
Nutzungsordnung ausgewiesen ist (siehe Ruch, a.a.O., Art. 27 N 25)
und der Erlass einer Planungszone jederzeit - auch während eines
Rechtsmittelverfahrens über eine Baubewilligung - zulässig ist. Inso-
fern ist die Beschwerde unbegründet.
3.4.3.
Nur mit dem Interesse an einer Nutzungsänderung sind weder
das öffentliche Interesse an der Anordnung einer Planungszone (Si-
cherungsbedürfnis) noch die Planungsabsicht, d.h. die inhaltliche
Umsetzung der Initiative in eine Änderung der Nutzungsordnung,
hinreichend erstellt und ausgewiesen, weil das Änderungsinteresse
mit den Planungsabsichten nicht identisch ist. Nur in Kenntnis der
Planungsabsichten kann - nebst deren Sicherungsbedürfnis - auch die
negative Präjudizierung eines Bauvorhabens geprüft werden.
Der Regierungsrat ging davon aus, dass der Stadtrat Baden die
Unterlagen für die Planungszone noch auszuarbeiten hatte und die
Umsetzung der mit der Initiative verfolgten Anliegen zur Auslegung
von § 23 BNO und der Wirkung der Änderung auf die vom Bauvor-
haben der Beschwerdeführerin betroffene Baurechtsparzelle zu klä-
ren hat. Die Umsetzung und der genaue Inhalt der Planungszone
"Gartenanlagen im öffentlichen Besitz" waren somit der öffentlichen
Auflage und insbesondere dem Entscheid des Stadtrates vorbehalten.
Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides waren daher der In-
halt und die Tragweite der Planungszone und damit die Planungsab-
sicht der zuständigen Planungsträger nicht bekannt und konnten auch
bei der Anwendung und Wirkung der Planungszone auf das Bauvor-
haben der Beschwerdeführerin und die Baubewilligung vom
22. Dezember 2003 nicht beurteilt werden. Die Kenntnis über den
Gegenstand und den Inhalt der zukünftigen Planung sind aber unab-
dingbare Voraussetzungen für eine Prüfung der negativen Präjudizie-
rung eines Bauvorhabens auf die Planungsabsicht.
3.5.
Aus der Verfahrensordnung des Baugesetzes und den vorste-
henden Erwägungen folgt zwangsläufig, dass die Verbindung der
Anordnung der Planungszone mit der Aufhebung der Baubewilli-
gung im Rechtsmittelverfahren auch materiell unzulässig war. Aus-
gehend davon, dass die Planungszone erst am 31. Januar 2005 wirk-
sam wurde, durfte am 24. November 2004 die Baubewilligung im
Beschwerdeverfahren nicht gestützt auf die blosse Anweisung an den
Stadtrat Baden, eine Planungszone auszuarbeiten und öffentlich auf-
zulegen, aufgehoben werden. Die konkreten Planungsabsichten der
zuständigen Planungsbehörden waren und konnten dem Regierungs-
rat zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt bzw. sein, und er konnte auch
nicht beurteilen, ob für die massgebenden Planungsabsichten die Si-
cherung mit der Planungszone notwendig war. Unklar waren für den
Rechtsmittelentscheid über die Baubewilligung auch, ob überhaupt
und wie die nach dem Beschwerdeentscheid öffentlich aufgelegte
Planungszone das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin erfasst und
wie die zuständigen Planungsbehörden den verbindlichen Auftrag
der Initiative in der Nutzungsplanung konkret umsetzen werden. Die
Vorwegnahme der materiellen Wirkungen einer zeitlich und sachlich
erst bevorstehenden, noch nicht wirksamen Planungszone im Be-
schwerdeverfahren über eine Baubewilligung - erst noch ohne
Kenntnis des konkreten Inhalts und Umfangs der Planungszone - war
daher unzulässig. Ziff. 1b-1e und Ziff. 3a und 3b des vorinstanzli-
chen Entscheids sind daher aufzuheben.
3.6.
Als "Erschwernis" (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BauG) gilt ein Bauvor-
haben, wenn damit ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, dass
die Planungsabsichten (vorgesehene Zonierung oder Änderung der
Nutzungsvorschriften) generell fragwürdig würde. Es geht darum,
tatsächliche Abweichungen zu verhindern, die für die Zonierung und
die Nutzung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1997,
S. 274 mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die konkrete
und verfestigte Planungsabsicht nicht geprüft. Die Beurteilung und
Begründung der negativen Präjudizierung des Bauvorhabens be-
schränkt sich auf die Feststellung, dass mit dem bewilligten Annex-
bau markante und irreversible Eingriffe in den Kurpark notwendig
werden, welche dem Sinn und Zweck der Kurparkinitiative wider-
sprechen können. Die Auswirkungen der Planungszone wurden nur
in der Interessenabwägung zwischen der Änderungsabsicht des Sou-
veräns und dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an der
Baubewilligung beurteilt. Für die Feststellung der objektiven Er-
schwernis sind diese Interessen jedoch nicht massgebend. Der ange-
fochtene Entscheid beruht insoweit auch auf einer unrichtigen Sach-
verhaltsermittlung (§ 20 Abs. 1 VRPG), was den konkreten Inhalt der
Planungszone und die verfestigte Planungsabsicht der zuständigen
Planungsträger anbelangt.
3.7.
3.7.1.
Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, Massnahmen der
Raumplanung auf das zu beschränken, was zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nötig ist, und können nur insoweit tätig werden, als es über-
wiegende Interessen des Kantons oder der Gemeinde erfordern (§ 2
BauG). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat Verfassungsrang
(Art. 36 Abs. 3 BV; § 3 KV) und gilt mit Bezug auf die Anordnungen
von Planungsmassnahmen verstärkt durch das Gebot, den nach-
geordneten Planungsträgern ihre Entscheidfreiheit zu belassen (Art. 2
Abs. 3 RPG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat auch für
die Rechtsanwendung Geltung und findet auch im Prozessrecht An-
wendung, insbesondere dort, wo über prozessuale Massnahmen zu
befinden ist, die sich auf die prozess- und materiellrechtlichen Inter-
essen der Prozessparteien auswirken (Häfelin / Müller, a.a.O.,
Rz. 585; Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Band 1, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 58 B V
lit. e; Ulrich Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im
öff. Recht, in: ZSR 1978 II 116 f.).
Die Erledigung einer Baubeschwerde als Folge einer Planungs-
zone hat daher das Ziel der Planungszone (Sicherstellung einer ne-
gativer Vorwirkung) soweit zu verwirklichen, als dies zur Wahrung
der Entscheidungsfreiheit der Planungsträger geeignet, notwendig
und auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen
steht, welche dem Privaten auferlegt werden (BGE 124 I 40 Erw. 3e).
Die Aufhebung der Baubewilligung und das Zurückstellen des Bau-
gesuches verletzen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher auch
dann, wenn mit einer geringeren Massnahme die Entscheidungsfrei-
heit der Planungsträger gewahrt werden kann.
3.7.2.
Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass die Pla-
nungszone nicht aufgehoben oder ihre Anwendung auf das Baube-
willigungsverfahren nicht vom Verwaltungsgericht für unzulässig er-
klärt wird, eine Sistierung des Verfahrens. Eine Bestätigung der Bau-
bewilligung kann nicht in Frage kommen, da die Vorinstanz die
Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der geltenden Zonen- und
Nutzungsordnung und den massgebenden Planungsabsichten nicht
geprüft hat.
Die Sistierung von Rechtsmittelverfahren ist zwar im VRPG
nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit aber in Lehre und
Rechtsprechung anerkannt (vgl. AGVE 1985, S. 364; 1999, S. 520 f.,
je mit Hinweisen). Hängt die Verfahrenserledigung von einem be-
stimmten zukünftigen Ereignis ab, kann sich eine vorläufige Ein-
stellung aufdrängen (Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl,
VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N 27 f.). Diese
Voraussetzung liegt für das Beschwerdeverfahren über die Baube-
willigung der Beschwerdeführerin in mehrfacher (zeitlicher [siehe
vorne Erw. 3.4.3] und sachlicher [siehe vorne Erw. 3.5]) Hinsicht
vor. Bis zur Klärung des Initiativtextes und Konkretisierung der Pla-
nungsabsichten der zuständigen Stadt Baden sind ausser der Ände-
rungsabsicht ohnehin keine öffentlichen Interessen ersichtlich, wel-
che den Interessen der Beschwerdeführerin an einer Sistierung des
Beschwerdeverfahrens entgegenstehen. Das Interesse an der Sicher-
stellung der Vorwirkung einer möglichen oder wahrscheinlichen zu-
künftigen Planrevision überwiegt für sich allein die Interessen der
Beschwerdeführerin an der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung
nicht; die - auch öffentlichen - Interessen an der Planbeständigkeit
(Rechtssicherheit) können mit einer vorläufigen Einstellung des Be-
schwerdeverfahrens gewahrt bleiben. Offenkundig ist das Interesse
der Beschwerdeführerin, auch nach Ablauf oder Aufhebung der Pla-
nungszone bzw. bei Inkrafttreten einer Teilrevision kein neues Bau-
gesuchs- und Baubewilligungsverfahren einleiten zu müssen. Je nach
der Neuordnung der Nutzungsordnung kann sie auf das Bauvorhaben
verzichten oder einen Entscheid in Anwendung der neuen Bestim-
mungen verlangen. Somit sprechen auch verfahrensökonomische
Gründe für eine Sistierung des Verfahrens vor der Rechtsmittelin-
stanz (siehe AGVE 1985, S. 364; 1993, S. 373 hinsichtlich der Bau-
sperre). Aus der Verpflichtung der Behörden, ein Baugesuch zu be-
urteilen, folgt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
ihres Baugesuches und auch der Baubeschwerden nach dem gelten-
den Recht (siehe vorne Erw. 2.4), wobei eine negative Vorwirkung
der Neuordnung durch die Planungszone einen Aufschub dieser Be-
urteilung zulässt. Die Einwände der Beschwerdegegnerin 2, wonach
es ihr nicht zuzumuten sei, bis zum Ablauf der maximalen Frist der
Planungszone an einem Rechtsmittelverfahren beteiligt zu sein, ste-
hen einer vorläufigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht
entgegen. Die Planungszone kann - unter Vorbehalt einer Aufhebung
im Rechtsmittelverfahren - längstens bis zu ihrem Ablauf Bestand
haben. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall die Planung der
Stadt Baden weit fortgeschritten ist und auch inzwischen eine verfes-
tigte Planungsabsicht vorliegt, ist nicht ersichtlich, welche unzumut-
bare Belastung ein bis spätestens Februar 2009 vorläufig eingestell-
tes Verfahren für die Beschwerdegegnerin 2 bringt. Sie selbst hat mit
Beschwerde vom 24. Januar 2004 und mit Beschwerdeergänzung
vom 4. März 2004 den Erlass einer Planungszone beantragt. Damit
hat sie auch sämtliche Folgen einer solchen Anordnung, inklusive ei-
ner möglichen Verzögerung durch eine Sistierung des Verfahrens, in
Kauf zu nehmen.
3.7.2.
Ist daher eine Sistierung zulässig und erweist sie sich im Hin-
blick auf die aktuellen Planungsabsichten der Stadt Baden als geeig-
net und ausreichend, um die Entscheidungsfreiheit der Planungsträ-
ger zu wahren, ist das Beschwerdeverfahren über die Baubewilligung
nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu sistieren.
3.8.
Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit
die Baubewilligung vom 22. Dezember 2003 aufgehoben wurde, hat
zur Folge, dass sich ein "Zurückstellen" des Bauvorhabens der Be-
schwerdeführerin mit der vom Regierungsrat anvisierten Konse-
quenz, dass der Stadtrat Baden erneut über die Baugesuche zu ent-
scheiden hat, als unzulässig erweist. In diesem Zusammenhang ist
die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das "Zurückstellen" eines
Baugesuchs i.S. einer formellen Sistierung des Baugesuchsverfah-
rens eine erstinstanzliche Massnahme sein kann, im Rechtsmittelver-
fahren aber eine solche Rückweisung an die erste Instanz nur zuläs-
sig und vor allem verhältnismässig erscheint, wenn zum vorneherein
eindeutig und endgültig feststeht, dass das Bauvorhaben mit den zu-
lässigen zukünftigen Nutzungsbestimmungen ohne eine wesentliche
Abänderung des Bauprojekts, welche eine erneute öffentliche Auf-
lage erfordert (§ 32 ABauV), nicht bewilligt werden kann. In der Re-
gel wird daher ein Baubeschwerdeverfahren bis zur definitiven Klä-
rung der Neuordnung vorläufig einzustellen sein, sofern eine Pla-
nungszone besteht und eine Baubewilligung mit der Planungsabsicht
nicht in Einklang zu bringen ist.