2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 183

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36 Ortsbildschutz.
- Dem Gemeinderat zustehender Ermessensspielraum bei der Anwen-
dung von Ästhetiknormen; Grenzen dieser Autonomie (Erw. 2.2).
- Vereinbarkeit der Anordnung, in einer Altstadtzone Fenster mit äus-
serer Sprossierung statt mit einer sog. "Sandwich"-Sprossierung ein-
zubauen, mit dem dort geltenden Erhaltungsgebot (Erw. 2.3).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Oktober 2005 in
Sachen W. gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aus-
schliesslich noch die Sprossierung der von der Beschwerdeführerin
in den Jahren 2002 und 2003 an den vier Fassaden des Gebäudes Nr.
28 ausgewechselten Fenster; davon ausgenommen sind die Fenster
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im Erdgeschoss der Ostfassade - sie wurden bereits 1973 ersetzt -
und verschiedene Einzelfenster an der Nordfassade (Estrich- und Ba-
dezimmerfenster). Früher wiesen die Fenster Holzsprossen auf; sie
wurden durch Holz/Metall-Fenster mit einer Sprossierung im Schei-
benzwischenraum der Isolierverglasung ("Sandwich"-Sprossen) er-
setzt. Der Stadtrat hält diese Art der Sprossierung für unzulässig. Es
seien in der Altstadt Holzfenster mit einer äusseren Sprossierung
einzubauen. Die Fenster seien ein bei der Fassadengestaltung wichti-
ges Element; ihre Grösse, Form, Anordnung und Ausgestaltung
(Unterteilung, Profilierung usw.) prägten den Charakter des Gebäu-
des. Holz/Metall-Fenster seien zwar auch bei Altstadtliegenschaften
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn deren Farbgebung und Ge-
staltung sehr sorgfältig und mit einer ähnlich feinen Detaillierung
wie bei Holzfenstern erfolge. Im konkreten Fall der Beschwerdefüh-
rerin sei die Ausführung der Fenster in Holz/Metall aufgrund der
vorgesehenen Detaillierung möglich. Die im Zwischenglasraum an-
gebrachte Sprossierung genüge jedoch den gestalterischen Anforde-
rungen von § 18 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt
Baden vom 23. Oktober 2001 / 2. April 2003 (BNO) nicht. Es sei
deshalb bei sämtlichen Fenstern eine zusätzliche Sprossierung an der
Glasaussenfläche anzubringen, welche fest an der Glasfläche anliege.
1.2. Das Baudepartement wies die gegen diese Anordnung er-
hobene Beschwerde ab. Es hielt sich im Wesentlichen an einen von
der Kantonalen Denkmalpflege eingeholten Amtsbericht vom
20. Oktober 2003 und erwog u.a. Folgendes: Die Fenster stellten ge-
nerell einen wesentlichen Teil des architektonischen Konzepts einer
Fassade dar und prägten das Gesamtbild eines Hauses in starkem
Masse. Bei einem wertvollen historischen Gebäude wie der "Mittle-
ren Mühle" treffe dies umso mehr zu. Nachvollziehbar sei auch, dass
schon das Entfernen von Läden oder Fenstersprossen zu einer erheb-
lichen, bei solchen Bauten unerwünschten Veränderung des Fassa-
denbildes führen könne. Die Fachperson beurteile das Weglassen der
Sprossung bzw. den Verzicht auf die ursprüngliche Sprossierung als
Beeinträchtigung, ja sogar als klare Abwertung der Gesamterschei-
nung des Gebäudes. Die in Frage stehende Anordnung des Stadtrats
erweise sich deshalb als zwingend. Sie sei durch die gesetzlichen Be-
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stimmungen, insbesondere durch § 36 BNO, hinreichend abgedeckt
und auch verhältnismässig. Angesichts des Umstands, dass ein Teil
der Fenster bereits eingebaut und der Rest geliefert sei, lasse der
Stadtrat das nachträgliche Aufkleben der Sprossierung an der Glas-
aussenseite genügen, obwohl nach Meinung der Fachperson eine
bauliche Massnahme, die in den Produktionsprozess der Fenster ein-
gebunden sei, langfristig besser und stabiler wäre. Die Kosten der
Nachbesserung seien so oder so nicht unbeachtlich, der Beschwerde-
führerin aber zumutbar; die Bedeutung der Fenstergestaltung gerade
für eine so wertvolle und gut erhaltene Liegenschaft rechtfertige die-
sen finanziellen Aufwand.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die fragliche Anord-
nung auf einer Rechtsgrundlage beruht. Die Fenster, die als solche
bewilligt und bereits eingebaut seien, wiesen eine Sprossierung im
"Sandwich"-System auf. Zum Schein sollten nun diese Sprossen mit
einer zusätzlichen, auf die Glasaussenseite geklebten Sprosse verse-
hen werden. Diese zusätzlichen Sprossen hätten faktisch keine
Funktion mehr. Eine denkmalpflegerische Massnahme verlange nun
aber eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den historischen
Zusammenhängen. Unberücksichtigt geblieben sei auch der techni-
sche Fortschritt. Heute würden Fenster anders hergestellt als vor 100
Jahren. Mit "Sandwich"-Sprossen werde praktisch der gleiche Effekt
erzielt wie mit Sprossen früherer Konstruktionsweise. Fenster mit
"Sandwich"-Sprossen liessen sich auch bedeutend leichter reinigen
als solche mit normalen Sprossen; dies sei unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit wesentlich. Signifikanterweise werde der
gleiche Fenstertyp auch von der Stadt Baden im Schulhaus "Ländli"
verwendet, einer Liegenschaft, die sogar unter Denkmalschutz stehe.
Die Stadt verlange von der Beschwerdeführerin überhaupt mehr, als
wenn es um ihre eigenen Bauten gehe; vielfach wiesen diese gar
keine Sprossierung oder sonst eine Befensterung auf, die mit denk-
malschützerischen Grundsätzen nichts gemein habe. Inkonsequenzen
seien auch in Bezug auf die Liegenschaften Weite Gasse 37 neben
dem Stadtturm und die "Résidence am Wasser" gegenüber dem
"Limmathof" ("Goldener Schlüssel") festzustellen.
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2. 2.1. Die Parzelle Nr. 539 mit dem Gebäude Nr. 28 liegt ge-
mäss dem Nutzungsplan der Stadt Baden (mit den gleichen Be-
schluss- und Genehmigungsdaten wie die BNO) in der Altstadtzone
Aa. Dort gelten u.a. die folgenden Nutzungsbestimmungen (§ 18
BNO):
"1Die Altstadt ist in ihrem Gesamtbild und ihrer Struktur zu er-
halten. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit
kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher
Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern. Bauten dürfen
grundsätzlich nicht abgebrochen werden und sind sachgemäss
zu unterhalten. Es gelten § 36 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 1 und
2 BNO.
2(...)
3Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie den Charakter

des historisch gewachsenen Stadtbildes wahren, die schützens-
werte innere Struktur erhalten und die kleinräumige Nutzungs-
aufteilung beibehalten. Sie müssen sich in ihren Ausmassen, der
Gestaltung, den Materialien und der Farbgebung gut in die be-
stehende Bebauung einfügen.
(...)"
Der Stadtrat stützt die in Frage stehende Anordnung auf § 18
Abs. 1 und 3 BNO ab. Es ist allseits unbestritten, dass dies die vor-
liegendenfalls massgebliche Rechtsgrundlage ist. Ergänzend verwies
der Vertreter des Stadtrats anlässlich der verwaltungsgerichtlichen
Augenscheinsverhandlung auf § 40 BNO. Dazu ist freilich zu be-
merken, dass § 18 BNO die ästhetischen Anforderungen an Bauten in
der Altstadtzone Aa offensichtlich abschliessend regelt; § 40 BNO
enthält gemäss seinem Titel lediglich allgemeingültige Planungs-
grundsätze, welche im Einzelfall vor den spezifischen Zonenvor-
schriften zurückzutreten haben (siehe AGVE 1997, S. 339; 1993,
S. 380 f.). Ebenso wenig ist die vom Baudepartement zitierte Verwei-
sung auf § 36 BNO in § 18 Abs. 1 Satz 2 BNO einschlägig, bezieht
sich doch die erwähnte Bestimmung ausschliesslich auf die im Nut-
zungsplan bezeichneten Kulturobjekte (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BNO); die
Liegenschaft der Beschwerdeführerin stellt kein derartiges Objekt
dar (Anhang III BNO, Abschnitt H).
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2.2. Dem Gemeinderat steht bei der Handhabung von Ästhetik-
vorschriften - und Vorschriften über die Fenstergestaltung fallen kla-
rerweise in diese Kategorie - ein erheblicher Ermessensspielraum zu;
die Gemeinde darf - auch dem Verwaltungsgericht gegenüber - den
verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die
Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 KV). Diesem Gesichts-
punkt kommt dann besonderes Gewicht zu, wenn die Verwaltungsbe-
schwerdeinstanz, die über die Ermessenskontrolle verfügt (§ 49
VRPG), den gemeinderätlichen Entscheid schützt und das Verwal-
tungsgericht auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 56 VRPG).
Das Gericht darf jedenfalls dann nicht korrigierend einschreiten,
wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige
Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lö-
sungen denkbar wären. Eine Grenze findet diese Zurückhaltung dort,
wo überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen
(siehe AGVE 1995, S. 334 mit Hinweis). Auch das Bundesgericht
betont, dass es in erster Linie den örtlichen Behörden obliege, über
den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich
über einen breiten Ermessensspielraum verfügten. Die kantonale
Rechtsmittelinstanz dürfe dieses Ermessen nicht ohne weiteres durch
ihr eigenes ersetzen, sondern auferlege sich in solchen Fällen viel-
mehr eine gewisse Zurückhaltung; dies gelte im Bereich der Ästhetik
vor allem dort, wo es um die Lage, Grösse und Höhe von Gebäuden
innerhalb eines neueren Quartier- oder Teilzonenplans gehe (BGE
115 Ia 118 f. = Pra 78/1989, S. 796 f.).
Dieselbe Kognitionsbeschränkung ist insbesondere bei der An-
wendung kommunaler Bestimmungen zu beachten. Die Gemeinden
geniessen bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen
Zonen (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG) aufgrund
von § 106 KV ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Autonomie.
Das Verwaltungsgericht hat sich deshalb bei der Überprüfung ein-
schlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten, zumindest
soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen
geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechts-
schutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen
Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf
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ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und ver-
schiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die
kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis
der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht
ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinde-
rätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat je-
doch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Ausle-
gung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes
nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2003, S. 190 mit Hinweis).
2.3. 2.3.1. In seinem Amtsbericht vom 20. Oktober 2003 an das
Baudepartement verweist der Vertreter der Kantonalen Denkmal-
pflege zunächst auf die Bedeutung der Fenster ganz allgemein. Sie
bildeten seit jeher einen wesentlichen Teil des architektonischen
Konzepts einer Fassade und prägten das Gesamtbild eines Hauses in
starkem Masse. Sie würden landläufig als die "Augen" des Hauses
bezeichnet. Hinsichtlich Grösse, Anordnung und Proportion sowie
Binnengliederung und Detailgestaltung zeigten sie eine für die je-
weilige Bauepoche charakteristische Gestalt. Sodann wird im Amts-
bericht darauf hingewiesen, dass die Mühlen seit jeher wichtige und
oft stattliche Bauten mit einem gewissen Repräsentationsanspruch
seien. So verhalte es sich auch mit der "Mittleren Mühle". Der mar-
kante spätklassizistische Mauerbau sei der im Stadtbild dominante
freistehende Schlussbau der Kronengasse. Von ihrer Stellung und
Bedeutung für die Stadt her komme der "Mittleren Mühle" eine ge-
wisse Vorbildfunktion zu. Dementsprechend seien auch erhöhte An-
forderungen an die Fenstergestaltung zu stellen. Plastiksprossen zwi-
schen den Isolierglasscheiben hätten nun insbesondere in Schrägsicht
nicht die optische Wirkung von flügelrahmenbündigen, echten, auf
dem Glas aufliegenden oder glastrennenden äusseren Sprossen. Die
plastische Wirkung mit entsprechender Schattenbildung, welche auch
in der Schrägsicht sichtbar bleibe, fehle. Bei sogenannten Isolierglas-
sprossen zwischen den Scheiben sei in der optisch wichtigen
Schrägsicht keine Sprossung, sondern nur noch die durchgehende
flächige Scheibe zu sehen. Durch die heutigen, perfekt planen Gläser
werde die spiegelnde, ungegliederte und bei historischen Bauten un-
erwünschte lochhafte Wirkung von Fenstern, welche keine plastisch
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wirksame Sprossung hätten, die auf den Scheiben aufliege bzw. diese
teile, noch gesteigert. Ein weiterer Grund, der gegen Isolier-
glassprossen ohne glasaufliegende äussere Sprossen spreche, sei das
Alterungsverhalten dieser Plastiksprossen. Ein Verzicht auf die pla-
stisch wirksame flügelrahmenbündige Sprossung beeinträchtige die
Gesamterscheinung eines historischen Baus erheblich und werte
diese ab. Bei der "Mittleren Mühle" wäre besonders das Verhältnis
von feingegliedertem spätklassizistischem Fenstergewände und
grossflächigem Fensterflügel ohne plastische Sprossenwirkung unbe-
friedigend. Die unerwünschte Lochwirkung von Fenstern lasse sich
mit flügelrahmenbündig auf die Scheiben geklebten und abisolierten
Sprossen vermeiden, womit eine optisch wirksame Binnengliederung
der Glasflächen zu annehmbaren Bedingungen erreicht werde.
2.3.2. Das in der Altstadtzone geltende Erhaltungsgebot ist in
verschiedener Hinsicht eingegrenzt. Schutzobjekt sind das "Gesamt-
bild" und die "Struktur" der Altstadt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BNO); es
geht um die Wahrung des Charakters des historisch gewachsenen
Stadtbildes, die Erhaltung der schützenswerten inneren Struktur und
die Beibehaltung der kleinräumigen Nutzungsaufteilung. Bauten
müssen sich in ihren Ausmassen, der Gestaltung, den Materialien
und der Farbgebung gut in die bestehende Bebauung einfügen (§ 18
Abs. 3 BNO). Schutzanordnungen müssen mit der kulturgeschichtli-
chen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung begründet
werden können (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BNO). Zu fragen ist demzufolge,
ob das Verbot von "Sandwich"-Sprossen in der Altstadtzone mit die-
ser vom kommunalen Gesetzgeber angestrebten und vorgegebenen
"Schutzhöhe" vereinbar ist.
Verwendet eine Nutzungsbestimmung Begriffe der genannten
Art, so spricht sie damit offensichtlich die traditionellerweise prä-
genden Elemente und Merkmale des Altstadtbildes an. Dieses soll in
seinen grossen Linien und aus einer Gesamtschau erhalten bleiben.
Der Wortlaut, der bei jeder Gesetzesauslegung den Ausgangspunkt
bildet (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84 und BGE 125 II 152,
je mit Hinweisen; siehe auch AGVE 2003, S. 191 f.), legt eine solche
Deutung nahe. Geht es nun darum festzulegen, was im Einzelnen den
altstadtbildprägenden Strukturelementen zuzuordnen ist, so ist der
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praxisgemässen Anforderung Rechnung zu tragen, dass der Denk-
mal- und Ortsbildschutz nicht lediglich die Interessen wissenschaft-
lich geschulter Fachleute abdecken, sondern auch für einen grösseren
Teil der Bevölkerung plausibel sein soll (siehe BGE 120 Ia 275; 118
Ia 389 f. mit Hinweisen; AGVE 1995, S. 400 f. mit weiteren Hinwei-
sen; ferner Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbild-
schutz [Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Zürcher
Verwaltungsgerichts], Zürich 1999, S. 28 mit Zitat von BGE 89 I
474). Aus dieser Optik kommt namentlich der Art und Massstäblich-
keit der Bauweise (geschlossen, d.h. Zusammenbau der Gebäude in
einer Häuserzeile, mit relativ einheitlichen, hohen Baukörpern und
engen Gassen), der Dächergestaltung (Dachformen [Satteldach als
vorherrschender Typ], Dachneigungen [eher steil], Materialwahl
[z.B. Biberschwanzziegel], Farbgebung, Beschränkung der Dach-
durchbrüche auf herkömmliche Gestaltungsmuster wie Lukarnen)
sowie der Fassadengestaltung (Vorherrschen der Lochfassade) Be-
deutung zu. Was nun die Fenstergestaltung im Besondern anbelangt,
vermag ein durchschnittlicher Betrachter auf den ersten Blick wohl
zu erkennen, ob ein Fenster mit einer Sprossierung oder mit Gewän-
den versehen ist, und empfindet er solche Merkmale auch durchaus
als typisch und prägend für das Erscheinungsbild einer Altstadt. Ob
ein Fenster aussen am Glas aufliegende oder zwischen den Isolier-
glasscheiben angebrachte "Sandwich"-Sprossen aufweist, stellt für
ihn aber zweifellos nicht denselben "Blickfang" dar; er nimmt diese
Unterschiede vielmehr nur bei bewusstem und gezieltem Hinsehen
wahr. Offenbaren sich also die von den Fachstellen namhaft ge-
machten optischen Unterschiede nur bei einer kleinräumigen und
objektbezogenen Betrachtung der betreffenden Hausfassade, so kann
ihnen letztlich keine rechtserhebliche Bedeutung für das "Gesamt-
bild" und die "Struktur" der Altstadt beigemessen werden. Als Indiz
für die Richtigkeit dieser Beurteilung mag auch gelten, dass es ge-
rade in der Kronengasse insgesamt nicht weniger als sechs Beispiele
von Gebäuden mit "Sandwich"-Sprossen an den Fenstern gibt (Haus-
Nrn. 8, 18, 20, 23, 29 und 35), der Stadtrat aber bisher - abgesehen
vom vorliegenden Fall - keinen Anlass sah, tätig zu werden; ginge es
um ein wesentliches, "publikumswirksames" Stadtbildmerkmal, wäre
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es bei der Baubewilligungserteilung kaum - wie bezüglich der Lie-
genschaft Kronengasse Nr. 18 - "vergessen gegangen".
2.3.3. Das Verwaltungsgericht gelangt somit zu einer andern
Auslegung von § 18 Abs. 1 und 3 BNO als der Stadtrat. Es ist sich
dabei sehr wohl bewusst, dass es im Hinblick auf die autonome
Stellung der Gemeinden (vorne Erw. 2.2) Zurückhaltung zu üben hat
und nicht ohne Not seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der
gemeinderätlichen setzen darf. Wo sich jedoch eine Auslegung na-
mentlich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr in Einklang
bringen lässt, muss es korrigierend eingreifen (AGVE 2003, S. 190
mit Hinweis). Die angefochtene Anordnung ist deshalb aufzuheben.
Offen bleiben kann damit, wie unter dem Gesichtspunkt des Verhält-
nismässigkeitsprinzips zu würdigen ist, dass der Stadtrat von der Be-
schwerdeführerin die Ausführung einer "Pseudo"-Variante (auf die
Aussenfläche der Fensterscheibe geklebte Sprossen) verlangt und im
Weitern auch - wie am Augenschein festgestellt - Gitterstäbe und mit
Aluminiumprofilen eingerahmte Fliegengitter an Altstadthäusern to-
leriert, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts um einiges
problematischer ist als die zu beurteilenden Sprossierungen.
Dass der Stadtrat im Bereich der Altstadtzone die möglichst
detailgetreue Beibehaltung historischer Elemente anstrebt und durch-
setzen will, wie eben etwa Konstruktionssprossen an den Fenstern,
ist an sich nachvollziehbar. Nach dem Gesagten bedarf es aber dafür
einer genügenden Rechtsgrundlage.