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VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung



41 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei einem
Patienten mit schwerer chronischer Schizophrenie, trotz begrenzter Be-
handlungsfähigkeit und ohne Selbst- und Fremdgefährdung, zur Sicher-
stellung der persönlichen Fürsorge, der regelmässigen Medikation sowie
zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins.
- Wenn mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung die Wiedererlan-
gung der Selbstständigkeit einer Person nicht erreicht werden kann,
ist die Zurückbehaltung in der Anstalt zur Erbringung der notwendi-
gen persönlichen Betreuung und zur Sicherung eines menschenwür-
digen Daseins trotz fehlender Behandelbarkeit zulässig (Erw. 4.1 und
4.2; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2005, S. 259).
- Stationärer Aufenthalt zur Sicherstellung der regelmässigen Medika-
tion, zur Vermeidung einer Verwahrlosung und zur Sicherung eines
menschenwürdigen Daseins, unabhängig davon, ob und in welchem
Ausmass sich das Zustandsbild noch verbessern wird (Erw. 4.2.3).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Januar 2006 in Sa-
chen W.B. gegen Verfügung des Bezirksamtes X.

Aus den Erwägungen

4.
4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr
Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB; § 67 f EG ZGB). Es ist
demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
entlassen werden kann (AGVE 1992, S. 276, 285; 1990, S. 224;
Gottlieb Iberg, Aus der Praxis der fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung, in: SJZ 79/1983, S. 297). Kann einer Person die nötige Für-
sorge anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden
Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, so muss
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die mildere Massnahme angeordnet werden (AGVE 1997, S. 241;
1992, S. 276, 285; 1990, S. 224; Thomas Geiser, in: Basler Kom-
mentar, ZGB I, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, Art. 397a N 12
f.; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397a-397f ZGB, Zü-
rich 1995, Art. 397a N 259 f. [je mit Hinweisen]).
In der Regel soll der Klinikaufenthalt eine (meist medikamen-
töse) Behandlung ermöglichen, die notwendig erscheint und wegen
des Zustands und Verhaltens der betroffenen Person nicht ambulant
erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen
Rechtsprechung daher festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsent-
ziehung sei unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten auf einen
Behandlungserfolg bestünden und der Betroffene nicht in hohem
Masse selbst- oder fremdgefährlich sei (AGVE 1993, S. 310 ff.). Bei
Gefahr eines sofortigen Rückfalls könne jedoch keine Entlassung er-
folgen (AGVE 1994, S. 352 ff.). Es sei - namentlich in schweren
Fällen - zu prüfen, ob die Behandlungsfähigkeit der betroffenen Per-
son gegeben sei. Der mit dem Freiheitsentzug verbundene Eingriff in
die persönliche Freiheit sei in der Regel unverhältnismässig, wenn
der Freiheitsentzug weitgehend den Charakter einer blossen Verwah-
rung annähme (AGVE 1988, S. 265). Diese Rechtsprechung ist zuge-
schnitten auf die Vielzahl der Fälle fürsorgerischer Freiheitsentzie-
hungen von psychisch kranken Menschen, die in einem akuten Zu-
stand (z.B. wegen Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie) in
eine Psychiatrische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen
werden. Das Ziel ist in diesen Fällen eine Verbesserung des Zustands
und eine Stabilisierung durch medikamentöse Behandlung, um da-
nach die Patienten wieder aus der Klinik zu entlassen und in einem
ambulanten Rahmen weiter zu behandeln.
Daneben umfasst Art. 397a ZGB aber auch andere Situationen,
in denen einer psychisch kranken (bzw. süchtigen oder verwahrlos-
ten) Person die notwendige persönliche Fürsorge nur noch durch eine
stationäre Betreuung und Pflege erwiesen werden kann, ansonsten
ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. Diese Voraus-
setzung kann unabhängig vom Vorliegen einer Behandlungsfähigkeit
erfüllt sein. Zu denken ist beispielsweise an Personen mit einem
chronifizierten Krankheitsbild oder mit einer Demenzerkrankung,
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welchen aufgrund dieser Geistesschwäche bzw. Geisteskrankheit ein
selbstständiges Wohnen verunmöglicht ist (z.B. wegen Vergesslich-
keit, Orientierungslosigkeit, körperlicher Pflegebedürftigkeit, Ver-
wahrlosungsgefahr, Selbstgefährdung) und welche an einer Krank-
heit leiden, die im heutigen Zeitpunkt weder durch Therapie noch
durch medikamentöse Behandlung geheilt werden kann. Das Fürsor-
gebedürfnis solcher Patienten, welche z.B. aufgrund einer Alzhei-
mer-Demenz oder einer schweren chronischen Schizophrenie an ei-
ner Geisteskrankheit im juristischen Sinne leiden, kann in einer eng-
maschigen Betreuung, Pflege und Kontrolle bestehen, die unter Um-
ständen nur noch in einem professionellen stationären Rahmen er-
wiesen werden kann, weil eine 1:1-Betreuung im privaten Umfeld
aufgrund der Belastung der Umgebung einerseits und der Schutzbe-
dürftigkeit des Betroffenen andererseits oft nicht mehr möglich ist.
Fehlt es somit an einer eigentlichen Behandlungsfähigkeit, so ist im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abzuklären, ob das kon-
krete Fürsorgebedürfnis eine fürsorgerische Freiheitsentziehung
rechtfertige, d.h. ob dieses in einem ambulanten Rahmen nicht mehr
abgedeckt werden könne.
Diese konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ent-
spricht der neueren Lehre. So führt Elisabeth Scherwey aus: "Die
Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge sicherstellen und
hat die Anstaltsentlassung innert nützlicher Frist herbeizuführen.
Eine Relativierung erfährt diese Aussage bei unheilbaren Zuständen,
wenn Ziel und Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, näm-
lich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und Eigenverant-
wortung einer Person, nicht erreicht werden kann, die Anordnung ei-
ner fürsorgerischen Freiheitsentziehung sich aber gleichwohl auf-
drängt und rechtfertigt. Dies kann beispielsweise auf Personen mit
altersbedingter Verwirrtheit zutreffen. Hier ist die Anstaltsunterbrin-
gung zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung und
zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins trotz fehlender Be-
handelbarkeit zulässig. In solchen Einzelfällen steht nicht mehr die
Entlassung im Vordergrund, sondern die Sicherung eines menschen-
würdigen Daseins (unter Umständen mit ständigem Aufenthalt in der
hiefür geeigneten Anstalt). Welcher Art die persönliche Fürsorge zu
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sein hat und in welchem Umfang sie zu gewähren ist, hängt von den
Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalles ab" (Elisabeth Scher-
wey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheits-
entziehung, Diss. Lachen 2004, S. 15 f.; vgl. auch dazu Geiser, a.a.O,
Vor Art. 397a-f, N 9).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der verwal-
tungsgerichtlichen Verhandlung, er wolle, spätestens wenn er eine
neue Wohnung habe, aus der Klinik entlassen werden. Er nehme in
Y. ein Zimmer, da gebe es ein günstiges Restaurant. Ins Wohnheim
X. wolle er nicht mehr zurück.
4.2.2. Nach Aussagen des zuständigen Oberarztes habe sich der
Zustand des Beschwerdeführers seit dem Eintritt etwas gebessert, er
sei weniger angetrieben und der Abstammungswahn sei in den Hin-
tergrund getreten. Weil der Beschwerdeführer früher Probleme mit
extrapyramidalen Nebenwirkungen gehabt habe, werde nun das neue
Medikament Abilify eingesetzt. Der Beschwerdeführer reagiere gut
darauf und zeige keinerlei Nebenwirkungen. Der zuständige Oberarzt
erhofft sich durch eine Weiterbehandlung eine weitere Verbesserung,
wobei keine vollständige Remission zu erwarten sei. Der Beschwer-
deführer habe im ambulanten Rahmen die Behandlung stets abge-
setzt, einzig das Medikament Marcoumar (Blutverdünnungsmittel)
habe er regelmässig eingenommen. Bei einer sofortigen Entlassung
aus der Klinik sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die
Medikamente nicht wie verordnet einnehmen würde, dadurch würde
sich der psychische Zustand verschlechtern und es käme schnell
wieder zur Verwahrlosung, sowohl betreffend Wohnraum als auch
betreffend Körperpflege.
4.2.3. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Kranken-
geschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der Verhandlung ge-
wonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer immer noch
behandlungsbedürftig ist. Nach dem Verlassen des Wohnheims X.
setzte er die neuroleptische Medikation ab, worauf sich sein Zustand
verschlechtert hat. In der Klinik konnte mit konsequenter Behand-
lung bereits eine gewisse Verbesserung erzielt werden. Anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung war erkennbar, dass die
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Wahnhaftigkeit des Beschwerdeführers noch stark im Vordergrund
steht. Bei Fortsetzung der Behandlung ist mit dem zuständigen Ober-
arzt und dem Fachrichter eine weitere Beruhigung des Beschwerde-
führers und eine gewisse Stabilisierung des Zustandsbilds zu erwar-
ten. Somit kann zumindest noch für eine gewisse Zeit auch die Be-
handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht werden.
Unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zu-
standsbild des Beschwerdeführers noch verbessert, steht fest, dass
der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der regelmässigen Medika-
tion und zur Vermeidung einer Verwahrlosung eine betreute Wohn-
situation braucht. Auch wenn der optimal erreichbare Behandlungs-
erfolg eingetreten sein wird, kann dem Beschwerdeführer ein men-
schenwürdiges Dasein einzig im stationären Rahmen gesichert wer-
den. So ist es jeweils bei den langen Klinikaufenthalten wie auch im
Wohnheim X. recht gut gegangen und der Beschwerdeführer konnte
erhebliche Freiheiten geniessen und einer Beschäftigung nachgehen.
Sobald er wieder in eine eigene Wohnung gezogen und auf sich al-
leine gestellt war, setzte er die Medikamente ab, sein Zustandsbild
verschlechterte sich, die Wahngebäude traten in den Vordergrund,
eine Verwahrlosung setzte ein und in sämtlichen sozialen Beziehun-
gen bekam er Probleme. So kam es auch zur Wohnungskündigung
per Ende Januar 2006. Demgegenüber ging es auch gemäss Aussagen
seiner Beiständin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Ver-
handlung im Wohnheim X. sehr gut, der Beschwerdeführer arbeitete
gut, war sehr aktiv und konnte vieles unternehmen. Sowohl der zu-
ständige Oberarzt als auch die Beiständin erachten eine betreute
Wohn- und Arbeitsform für den Beschwerdeführer als angezeigt.
Eine Entlassung im jetzigen Zeitpunkt wäre in Anbetracht der
bisherigen Krankengeschichte unverantwortlich und würde unwei-
gerlich zu einer schnellen Verschlechterung des Zustands und zu ei-
ner baldigen Eskalation der Situation führen sowie eine Verwahrlo-
sungsgefahr mit sich bringen. Die nötige persönliche Fürsorge kann
dem Beschwerdeführer im Verhandlungszeitpunkt nur mit einer Fort-
führung der stationären psychiatrischen Behandlung erwiesen wer-
den.