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47 Rückerstattung von Sozialhilfe.
- Vereinbarung über die Rückerstattung (Erw. 2).
- Irrtumsanfechtung von Vereinbarungen über die Rückerstattung
(Erw. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. Dezember 2005 in Sa-
chen M.S. gegen das Bezirksamt Baden.
Aus den Erwägungen
2.
Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig,
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben,
dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann
(§ 20 Abs. 1 SPG). Die Gemeinde, die den Beschluss über die mate-
rielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der
Rückerstattung ab und entscheidet darüber, sofern keine Vereinba-
rung mit der rückerstattungspflichtigen Person über die Rücker-
stattung und deren Modalitäten zustande kommt (§ 21 Abs. 2 und 3
SPG).
Die Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirt-
schaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rücker-
stattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1
SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermö-
gen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet
werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV).
Die Gemeinden regeln die Rückerstattung in erster Linie mittels
Vereinbarungen mit den rückerstattungspflichtigen Personen (§ 21
Abs. 2 SPG). Diese werden auf der Basis der Freiwilligkeit abge-
schlossen, d.h. die Höhe der Zumutbarkeit (§ 20 Abs. 1 SPG) sowie
die Modalitäten der Rückerstattung können vom Rückerstattungs-
pflichtigen mit der Gemeinde frei vereinbart werden. Bei Vorliegen
einer Vereinbarung i.S.v. § 21 Abs. 2 SPG kann daher grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Betrag für den
Pflichtigen zumutbar ist, und eine Überprüfung der Einkommens-
oder Vermögensfreigrenzen ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit
der Vereinbarung.
Eine von der Gemeinde einseitig angeordnete Rückerstattung
hat sich dagegen an die Schranken von § 21 Abs. 2 und 3 SPV zu
halten. So ist bei der Rückerstattung aus Vermögen ein Vermögens-
freibetrag von Fr. 5'000.-- für eine Person, jedoch höchstens
Fr. 15'000.-- für eine Unterstützungseinheit nach § 32 Abs. 1 SPV zu
gewähren (§ 20 Abs. 2 SPV). Die Rückerstattung aus Einkommen er-
folgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf I
und II, situationsbedingte Leistungen) mit einem Zuschlag von 20 %
und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtun-
gen und Darlehenstilgung (§ 20 Abs. 3 SPV).
3.1. (...)
3.2.
Die Gemeinde A und der Beschwerdeführer haben am
26. September 2003 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach der
Beschwerdeführer zusätzlich zu den von der SVA Aargau an die
Gemeinde A ausbezahlten Fr. 28'576.95 noch Fr. 17'215.05 an Letz-
tere abtrete. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass
diese Vereinbarung nicht dem freien Willen des Beschwerdeführers
entsprach. In der Vereinbarung wurde sogar explizit festgehalten,
dass es sich um eine freiwillige Abtretung handelt. In der Folge
stellte sich heraus, dass die SVA Aargau die Fr. 17'215.05 an den Be-
schwerdeführer auszahlen muss. Dies betrifft aber nur die Zah-
lungsmodalitäten und ändert nichts daran, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Gemeinde A am 26. September 2003 eine
Vereinbarung über die Rückerstattung i.S.v. § 21 Abs. 2 SPG zu-
stande gekommen ist.
Mit dem Zustandekommen der Vereinbarung entfällt die Ver-
bindlichkeit der Schranken von § 20 Abs. 2 und 3 SPV (siehe vorne
Erw. 2). Insbesondere muss die vom Beschwerdeführer freiwillig
eingegangene vertragliche Vereinbarung nicht auf ihre Vereinbarkeit
mit § 20 Abs. 2 und 3 SPV überprüft werden. Soweit der Beschwer-
deführer geltend macht, es sei ihm ein Freibetrag zu gewähren und
seine anderweitigen Schulden seien zu berücksichtigen, ist sein Ein-
wand damit unbeachtlich.
3.3.
3.3.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe darüber geirrt,
wem die von ihm zusätzlich zurückbezahlten Fr. 17'215.05 zukom-
men. Er wäre mit der Vereinbarung einverstanden gewesen, wenn es
sich um die Tilgung der Schulden gegenüber der Gemeinde A ge-
handelt hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen, vielmehr habe der
Beschwerdeführer auch von Bund und Kanton Leistungen erhalten.
3.3.2.
Weist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag Willensmängel (Irr-
tum, Täuschung oder Drohung beim Abschluss) auf, so finden die
Bestimmungen der Art. 23 ff. OR analog Anwendung (Ulrich Häfelin
/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich /
Basel / Genf 2002, Rz. 1118). Im Gegensatz zum Zivilrecht erweist
sich das Vorliegen eines Motivirrtums (Art. 24 Abs. 2 OR) indessen
regelmässig als rechtserheblich. Die Durchführung und der Vollzug
des Gesetzes verlangen von der Verwaltung, dass die Fehler, die zu
einer Diskrepanz zwischen Norm und Einzelakt führen, soweit
möglich, korrigiert werden müssen. Vom demokratischen Bürger
muss verlangt werden, dass er diese Durchsetzung des von ihm ge-
tragenen Gerechtigkeitsmassstabes - von Härtefällen einmal abgese-
hen - auch dann akzeptiert, wenn die Korrektur seinen augenblickli-
chen Individualinteressen zuwiderläuft (Detlev Dicke, Der Irrtum bei
der Verwaltungsmassnahme, in: Zeitschrift für Schweizerisches
Recht [ZSR] Neue Folge 103/I [1984], S. 531; Häfelin / Müller,
a.a.O., Rz. 1119).
3.3.3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Freiwilligkeit der Leistung in
der Vereinbarung vom 26. September 2003 ausdrücklich festgehalten
wurde. Mit keinem Wort hat der Beschwerdeführer erwähnt, er zahle
nur, wenn das Geld schlussendlich an die Gemeinde A gehe. Soweit
der Beschwerdeführer nun darauf abstellt, wem seine Leistungen zu-
kommen, sind seine Aussagen widersprüchlich.
Im Übrigen ist die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge aus-
weislich der Akten immer über die Gemeinde gelaufen. Es ist daher
nicht ersichtlich, inwiefern die interne Kostenaufteilung unter den öf-
fentlichrechtlichen Kostenträgern nach § 47 ff. SPG für den Be-
schwerdeführer bei Abschluss der Vereinbarung überhaupt von Be-
lang war, war sie für ihn doch gar nicht transparent. Der behauptete
Irrtum des Beschwerdeführers erscheint vielmehr als vorgeschoben.
3.3.4.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum bezieht
sich auf den Beweggrund zum Abschluss der Vereinbarung und stellt
somit einen Motivirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 2 OR dar (Peter Gauch /
Walter R. Schluep / Jörg Schmid / Heinz Rey, Schweizerisches Obli-
gationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz. 768).
Da es für die Rückerstattung der materiellen Hilfe gemäss § 20 SPG
unbeachtlich ist, welchem Kostenträger der öffentlichen Hand das
Geld schlussendlich zukommt, führt der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Motivirrtum nicht zu einer Diskrepanz von Gesetz
und der Vereinbarung vom 26. September 2003. Ein solcher Moti-
virrtum wäre daher unbeachtlich.
3.4.
Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon aus-
gegangen, die Vereinbarung vom 26. September 2003 umfasse ledig-
lich seine gesetzlichen Pflichten.
Dieser Irrtum bezieht sich einerseits auf den Beweggrund zum
Abschluss der Vereinbarung und stellt somit einen Motivirrtum dar
(siehe vorne Erw. 3.3.2). Andererseits macht der Beschwerdeführer
damit auch einen Rechtsirrtum geltend (vgl. BGE 118 II 58 Erw. 3 =
Pra 82/1993 Nr. 142).
Die Pflicht zur Rückerstattung materieller Hilfe ist - ähnlich der
Pflicht zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 133
ZPO) - grundsätzlich, d.h. sie besteht nicht nur unter bestimmten
Voraussetzungen bzw. ab einer bestimmten Höhe. Der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Irrtum hat daher keinen Einfluss
auf die Rechtmässigkeit der Vereinbarung vom 26. September 2003
und ist deshalb unbeachtlich (vgl. Dicke, a.a.O., S. 532).
3.5.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe
noch weitere finanzielle Bedürfnisse und weitere Schulden. Es sei
ihm daher eigentlich gar nicht möglich gewesen, die Fr. 17'215.05
zurückzuzahlen. Dies sei einzig aufgrund der Aufforderung vom
21. Oktober 2003 erfolgt, mit welcher der Beschwerdeführer zur irr-
tümlichen Leistung des fraglichen Betrags verleitet worden sei.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich bei
Abschluss der Vereinbarung vom 26. September 2003 in Bezug auf
die Schulden seiner Familie im Irrtum befunden. Sie können daher
keinen Anfechtungsgrund begründen. Die Behauptung, dass der Be-
schwerdeführer einzig aufgrund einer Aufforderung geleistet hat, ist
im Übrigen aktenwidrig.
3.6.
Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom 26. September
2003 nicht mit Willensmängeln behaftet, und die Vorinstanz hat die
Beschwerde zu Recht abgewiesen.