23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung.
- Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen
Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220
Tagen auswärts arbeitet.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 5. März 2007 in Sa-
chen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W.
(WBE.2006.350).