[...]
32 Ästhetische Berurteilung von Dachflächenveränderungen in der Dorf-
kern-Schutzzone.
- Rechtsgrundlagen (Erw. 1).
- Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Nutzungsbeschrän-
kungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen; Verhältnis des Orts-
bildschutzes zum Gebot der inneren Verdichtung (Erw. 4).
- Bedeutung der Dachflächen für das Ortsbild; Beurteilung von Dach-
flächenveränderungen unter dem Aspekt der inneren Verdichtung,
der Randlage der Bauparzelle und der spezifischen Gestaltung
(Erw. 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2007 in Sa-
chen Eheleute U. und Mitbeteiligte gegen BVU (WBE.2006.103).
Sachverhaltszusammenfassung
Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 erteilte der Gemeinderat
Obersiggenthal den Eheleuten U. die Bewilligung für den Abbruch
der Scheune und für eine Neubaute mit 4 Wohnungen und Tiefgarage
am Kirchweg 122 (Parzelle Nr. 623 und 624) in Kirchdorf (Gemein-
de Obersiggenthal). Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 bewilligte
die Bauverwaltung Obersiggenthal ein zusätzliches Dachfenster auf
der Nordseite unter der Voraussetzung, dass das Fenster die Masse 55
x 78 cm einhalte und oberkant Fenster auf der gleichen Höhe ange-
bracht werde wie die links daneben liegenden Dachflächenfenster.
Mit Gesuch vom 5. April 2005 ersuchten die Eheleute U. um eine
Bewilligung für den zusätzlichen Einbau eines Dachflächenfensters
auf der Südseite der vorgenannten Liegenschaft. Nachdem der Ge-
meinderat Obersiggenthal festgestellt hatte, dass der Einbau des
Dachflächenfensters bereits erfolgt war und zudem noch weitere un-
bewilligte Dachflächenveränderungen vorgenommen worden waren,
verfügte er am 11. Mai 2005 einen Baustopp, worauf die Bauherr-
schaft am 18. Mai 2005 ein nachträgliches Gesuch um Bewilligung
der Dachflächenveränderungen stellte. Mit Beschluss vom 20. Juni
2005 wies der Gemeinderat Obersiggenthal dieses Gesuch ab und
ordnete den Rückbau der ohne Bewilligung bzw. nicht bewilligungs-
konform ausgeführten Dachflächenveränderungen an (auf der Nord-
seite: drei Glasziegelfelder im Traufbereich, drei Glasziegelfelder in
der oberen Dachhälfte sowie ein falsch montiertes Dachflächenfens-
ter; auf der Südseite Glasziegelfeld im Traufbereich und ein Dachflä-
chenfenster westlich der Lukarne). Eine dagegen erhobene Verwal-
tungsbeschwerde wies das BVU mit Entscheid vom 23. Februar 2006
ab.
Aus den Erwägungen
II.
Strittig ist vor Verwaltungsgericht, ob die formell rechtswidrig
realisierten Dachflächenveränderungen (Glasziegelfelder und Dach-
flächenfenster) an der Nord- und Südseite der Liegenschaft am
Kirchweg 122 in Kirchdorf unter ästhetischen Gesichtspunkten be-
willligungsfähig sind oder nicht (...).
1.
(...)
1.1.
Gemäss Zonenplan der Gemeinde Obersiggenthal vom 5. De-
zember 1996 (genehmigt durch den Grossrat am 31. März 1998) liegt
die streitbetroffene Liegenschaft in der Dorfkern-Schutzzone (DK).
Nach § 9 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Ober-
siggenthal vom 5. Dezember 1996 ([BNO]; gleiches Genehmigungs-
datum wie der Zonenplan) umfasst diese Zone den alten Kern von
Kirchdorf. Sie bezweckt die Erhaltung und Sanierung der bestehen-
den Nutzungsart und Bausubstanz (Abs. 1). Bestehende Bauten kön-
nen unter Wahrung des vorhandenen Umfangs, der First- und Trauf-
höhen umgebaut und erneuert werden, sofern dadurch ihre wesent-
lichen Merkmale erhalten bleiben. Wesentliche Merkmale sind na-
mentlich Dachform, Fassadengliederung, Bausubstanz, Materialien
und Farbgebung (Abs. 3). Neubauten müssen sich betreffend Stel-
lung, Abmessung, Dachform, Fassadengliederung, Materialien, Far-
ben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfü-
gen. Die herkömmliche Bauweise ist zu berücksichtigen (Abs. 4).
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer gehen über-
einstimmend und zutreffend von der Anwendbarkeit dieser Bestim-
mung aus.
1.2.
Wie § 9 Abs. 4 BNO verankert auch § 42 BauG ein Einfügungs-
bzw. Einordnungsgebot. Nach dieser Vorschrift haben sich Gebäude
hinsichtlich ihrer Grösse, Gestaltung und der Oberfläche des Baukör-
pers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einzuordnen,
dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bauten, Anschrif-
ten, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere
Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beein-
trächtigen (Abs. 2). Was das Einordnungsgebot betrifft, geht jedoch §
9 Abs. 4 BNO als Spezialvorschrift der Dorfkern-Schutzzone DK der
allgemeineren Regel des § 42 BauG vor. Mit Fragen des Ortsbild-
schutzes befasst sich ferner § 40 BauG. Allerdings ist davon auszu-
gehen, dass § 9 BNO die ästhetischen Anforderungen an Bauten in
der Dorfkern-Schutzzone DK abschliessend regelt; § 40 BauG ent-
hält lediglich allgemeingültige Planungsgrundsätze, welche im Ein-
zelfall vor den spezifischen Zonenvorschriften zurückzutreten haben.
1.3.
Das Ortsbild von Kirchdorf figuriert im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; siehe Anhang zur
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz vom 9. September 1981 [VISOS; SR 451.12]). Die
betreffende Parzelle befindet sich im ISOS-Perimeter, Gebiet G 1,
und gehört zum alten Dorf bzw. zur bäuerlichen Altbebauung. Dieser
Dorfteil ist in das ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgenommen
worden. Danach sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral
zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. Dem ISOS lässt
sich weiter das Folgende entnehmen (ISOS, Inventar der schützens-
werten Ortsbilder der Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung,
Kanton Aargau I, Aarau-Klingnau, hrsg. vom Eidgenössischen De-
partement des Innern, Bern 1988, S. 373 ff. sowie Erläuterungen zum
ISOS):
"Das alte Dorf zeichnet sich noch heute durch eine gesamthaft
gut erhaltende Bausubstanz aus. Durch die oftmals abgedrehte oder
abgewinkelte Stellung der Bauten zueinander entstehen wechselvolle
Raumabfolgen mit kleinen Hofbildungen und verengten Durchgän-
gen. Grossvolumige, langgestreckte Bauernhäuser, zum Teil mit
mehreren Wohn- und Oekonomieteilen unter einem durchlaufenden
Längsfirst, weisen mit den sandsteingefassten Tenntoren und den ge-
schlossenen Giebelfronten auf die Einflüsse des Jurahauses hin.
Durch die verdichtete Bauweise mit markanten Einzelbauten hebt
sich der Zentrumsbereich sowohl baulich wie räumlich von der übri-
gen Altbebauung ab. Die eng um die Strassenkreuzung gruppierten
Bauten umschliessen hier zusammen mit der mächtigen, geschwun-
genen Kirchhofmauer einen schönen Dorfplatz. Neben der Kirche
(...), die durch ihre zentrale Lage sowohl das äussere wie innere Orts-
bild dominiert, sind es vor allem ein typologisch interessantes
Doppelbauernhaus (...), der Gasthof Hirschen (...), die alte Pfarr-
scheune (...) sowie das stattliche Pfarrhaus (...) mit seinem charakte-
ristischen Mansartdach, welche die bauliche Hauptakzente in der
Ortsmitte bilden. Die äusseren Bereiche der Altbebauung weisen
mehrheitlich bescheidenere Bauernhäuser mit Stilmerkmalen des
19. Jahrhunderts auf (...). Obwohl die Umnutzung der bäuerlichen
Altbauten zu reinen Wohnzwecken vielfach schon vollzogen ist,
blieb der ursprüngliche Gesamtcharakter durch relativ geringe Ein-
griffe in die Altbausubstanz und die gut erhaltenen bäuerlichen
Zwischenbereiche bewahrt. (...)."
Das ISOS ist für sich allein nicht grundeigentümerverbindlich
(VGE III/29 vom 22. April 1993 [BE.92.00047], S. 9 mit Hinweis).
Rechtsverbindlich ist ausschliesslich seine Umsetzung in der Nut-
zungsplanung (vgl. auch § 40 Abs. 1 lit. f BauG). Die Gemeinde
Obersiggenthal hat das Inventar insoweit umgesetzt, als sie das Ge-
biet G 1 gemäss ISOS im Rahmen der Nutzungsplanung mehrheit-
lich (und inklusive der streitbetroffenen Liegenschaft) der Dorfkern-
Schutzzone DK zugeordnet hat, für welche nach § 9 BNO besondere
Gestaltungsvorschriften gelten.
1.4.
Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist somit zusam-
menfassend festzuhalten: Massgebend für die ästhetische Beurteilung
der Dachgestaltung ist § 9 Abs. 4 BNO, der unter anderem verlangt,
dass sich Neubauten bezüglich Dachform und Materialien gut in die
bestehende Bebauung einordnen.
2.
(...)
3.
(...)
4.
Die Beschwerdeführer stellen das Interesse an einer uneinge-
schränkten Wohnnutzung der streitbetroffenen Liegenschaft in ver-
schiedener Hinsicht über die Anliegen des Ortsbildschutzes. Es ist
daher zu erörtern, wie diese unterschiedlichen Anliegen zu gewichten
sind und ob im konkreten Fall eine hinreichende gesetzliche
Grundlage besteht, die Wohnnutzung aus Gründen des Ortsbildschut-
zes einzuschränken.
4.1.
Nach § 7 BNO ist die zulässige Anzahl der Vollgeschosse in der
Dorfkern-Schutzzone DK nicht von vornherein begrenzt. Der Ge-
meinderat hat die zulässige Anzahl Geschosse in dieser Zone unter
Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall
bzw. in einem Reglement festzuhalten (Abs. 1 und 4). Vorliegend ge-
hen sowohl der Gemeinderat als auch die Beschwerdeführer davon
aus, dass eine Wohnnutzung des Dachgeschosses im konkreten Fall
grundsätzlich zulässig ist. Das entspricht auch dem öffentlichen In-
teresse an einer Verdichtung der Wohnnutzung innerhalb bestehender
Bauvolumen und damit dem Gebot einer haushälterischen Nutzung
des Bodens (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 RPG; § 46 BauG). Der Orts-
bildschutz richtet sich dagegen nach § 9 Abs. 4 BNO. Diese Norm
enthält zwar ein Eingliederungsgebot, ist jedoch relativ unbestimmt
formuliert. Insbesondere macht sie keine detaillierte Aussage zur Ge-
staltungsweise von Bauten im Allgemeinen oder von Dächern im Be-
sondern. Gleichwohl bildet § 9 Abs. 4 BNO grundsätzlich eine genü-
gende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten wegen
eines Beeinträchtigungsmangels zu verweigern, auch wenn diese
sonst den baupolizeilichen Vorschriften genügen würden (vgl. allge-
mein BGE 114 Ia 345 f.; AGVE 1993, S. 380 mit Hinweis).
4.2.
Die Anliegen einer uneingeschränkten Wohnnutzung der Lie-
genschaft und dasjenige des Ortsbildschutzes stehen in einem gewis-
sen Spannungsverhältnis zueinander: Während § 7 BNO eine Wohn-
nutzung des Dachgeschosses grundsätzlich erlaubt, kann die Anwen-
dung von § 9 Abs. 4 BNO zu einer Einschränkung der Wohnnutzung
aus Gründen des Ortsbildschutzes führen. Zum Verhältnis dieser ge-
genläufiger Interessen lässt sich festhalten: Wo eine Wohnnutzung
aufgrund der einschlägigen Zonenvorschriften prinzipiell erlaubt ist,
bildet eine allgemeine Ästhetikbestimmung wie § 9 Abs. 4 BNO kei-
ne genügende gesetzliche Grundlage, um die Wohnnutzung aus
Gründen des Ortsbildschutzes generell zu unterbinden. Eine derart
weitgehende Einschränkung der Wohnnutzung aus Gründen des
Ortsbildschutzes würde vielmehr eine spezifische Vorschrift zum
Schutz des Ortsbildes voraussetzen bzw. eine klare gesetzliche
Grundlage, welche den Interessen am Ortsbildschutz gegenüber
demjenigen an der uneingeschränkten Wohnnutzung den Vorrang
einräumt. Lässt jedoch die Anwendung der allgemeinen Ästhetikvor-
schrift Raum für eine sinnvolle und wohnhygienisch unbedenkliche
Wohnnutzung, wiegt der mit dem Ortsbildschutz verbundene Eingriff
in die Eigentumsfreiheit weniger schwer. In solchen Fällen bildet im
Allgemeinen auch eine ästhetische Generalklausel eine genügende
gesetzliche Basis, um die Wohnnutzung aus gestalterischen Gründen
einzuschränken (vgl. zum Zusammenhang zwischen der Schwere des
Eingriffs in die Eigentumsfreiheit und den Anforderungen an die
gesetzliche Grundlage AGVE 1993, S. 380 f.; 1989, S. 251 mit Hin-
weisen). Sollen Werte wie die Einheitlichkeit einer bestehenden
Überbauung den Beurteilungsmassstab abgeben, kann dies naturge-
mäss nur in einer offenen Norm geschehen, die der Behörde ein Er-
messen zubilligt bzw. mit unbestimmten Begriffen operiert (AGVE
1993, S. 380). Allerdings darf eine Baubewilligung auch in solchen
Fällen nicht wegen jedes noch so geringfügigen Beeinträchtigungs-
mangels verweigert werden. Die Eigentumsgarantie verlangt, dass
ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverwei-
gerung besteht und dass diese nicht gegen das Prinzip der Verhältnis-
mässigkeit verstösst (vgl. ZBl 82/1981, S. 123 f.).
4.3.
Vorliegend steht fest, dass die für Neubauten geltenden Mini-
malmasse für Fensterflächen nach § 29 BNO eingehalten sind. Zu-
sätzliche Dachdurchbrüche wie die streitbetroffenen sind daher aus
wohnhygienischen Gründen nicht notwendig. Der Gemeinderat
Obersiggenthal verbietet Dachdurchbrüche im Übrigen nicht gene-
rell. Vielmehr bewilligt er ausweislich der Akten (notwendige) Gau-
ben, Lukarnen und Querfirste in massvoller Kombination mit
Schrägfenstern, sofern die Dachgestaltung den ästhetischen Anforde-
rungen genügt. Dabei geht es dem Gemeinderat in ästhetischer Hin-
sicht darum, dass die Dächer als ruhige Flächen in Erscheinung tre-
ten und nur mit wenigen gleichartigen Elementen durchbrochen wer-
den. Als Richtschnur dient dem Gemeinderat (in Anlehnung an § 16
Abs. 1 ABauV) ferner die Regel, dass die Dachdurchbrüche 1/3 der
Dachlänge nicht überschreiten sollen. Dachdurchbrüche lässt der
Gemeinderat grundsätzlich nur im unteren Bereich des Daches zu,
der weniger gut einsehbar ist. Schliesslich steht er Kombinationen
von verschiedenen Belichtungselementen kritisch gegenüber.
Folglich wendet der Gemeinderat Obersiggenthal § 9 BNO so
an, dass eine sinnvolle und wohnhygienisch unbedenkliche Wohn-
nutzung der Dachgeschosse in der Dorfkern-Schutzzone möglich
bleibt. Solange dies sichergestellt ist, bildet § 9 Abs. 4 BNO grund-
sätzlich eine genügende Grundlage, um die Eigentumsfreiheit von
Grundeigentümern im Interesse des Ortsbildschutzes einzuschrän-
ken.
5.
§ 9 Abs. 4 BNO lässt dem Gemeinderat bei der ästhetischen Be-
urteilung von Dachflächenveränderungen ein weites Ermessen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinderat bei seiner ästhetischen
Beurteilung von Bauvorhaben völlig frei ist. Er hat bei seinem
Ermessensentscheid den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
zu beachten. Ausserdem hat er insbesondere das Rechtsgleichheitsge-
bot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung
der öffentlichen Interessen zu befolgen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg
Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, Rz. 441).
5.1.
In diesem Kontext stellt sich zunächst die Frage, ob der Ge-
meinderat Obersiggenthal bei seinem Ermessensentscheid den Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet hat. Die Beschwer-
deführer tragen verschiedene Argumente vor, die unter diesem Ge-
sichtspunkt zu prüfen sind.
5.1.1.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, das Gesetz verlange ein
"Einfügen" und nicht ein "Angleichen". Der BNO lasse sich zudem
nicht entnehmen, dass Dachflächen harmonisch sein müssten. Es ge-
be auch keine gesetzliche Grundlage, dass Dachflächenfenster nur im
unteren Bereich und nur mit Zurückhaltung geöffnet werden dürften.
§ 9 Abs. 4 BNO stellt an die ästhetische Gestaltung von Bauten
in der Dorfkernzone besondere Anforderungen, indem er vorschreibt,
dass sich Neubauten in die bestehende Bebauung einfügen müssen.
§ 9 Abs. 4 BNO bezweckt damit den Schutz des Ortsbildes in der
Dorfkern-Schutzzone. Die Dachgestaltung hat wesentlichen Einfluss
auf das Ortsbild, was der als Fachperson befragte Vertreter der kanto-
nalen Ortsbildpflege an der verwaltungsgerichtlichen Augenscheins-
verhandlung unterstrichen hat. Namentlich Ausmass, Gestaltung und
Platzierung von Dachdurchbrüchen wirken sich auf den Eindruck
aus, den eine Siedlung vermittelt. Dabei ist es sachlich auch geboten,
auf Details zu achten; der Gesamteindruck aus all den Einzelheiten
macht in solchen Dorfkernen erst das Wesen des Ortsbildes aus (vgl.
auch AGVE 1983, S. 209 mit Hinweis). Eine Regulierung der Dach-
gestaltung dient daher grundsätzlich dem Interesse am Ortsbild-
schutz, wie es in § 9 Abs. 4 BNO zum Ausdruck kommt. Da sich
Neubauten auch bezüglich ihrer Dachgestaltung in die Umgebung
einfügen müssen, ist es durchaus richtig, wenn die Vorinstanz vom
Erfordernis einer "harmonischen" Dachgestaltung spricht.
Unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes geht es dem Gemeinde-
rat darum, dass die Dächer als ruhige Flächen in Erscheinung treten
und nur mit wenigen gleichartigen Elementen durchbrochen werden.
Der Gemeinderat konnte sich in der Vergangenheit bei der Beurtei-
lung von Dachgestaltungsmassnahmen zwar nicht auf spezifische
Vorschriften oder Arbeitsgrundlagen berufen, welche die ästheti-
schen Anforderungen an Dachgestaltungen in generell-abstrakter
Weise umschreiben, er hat sich jedoch bei seiner Beurteilung im
Einzelfall objektiver und grundsätzlicher Kriterien bedient:
So diente ihm als Richtschnur die Regel, dass Dachdurchbrüche
in der Regel 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten sollen. Auch
wenn sich § 16 Abs. 1 ABauV auf die Geschossigkeit bezieht, bleibt
es dem Gemeinderat unbenommen, bei der ästhetische Beurteilung
von Dachflächenveränderungen eine solche Drittelsregel anzuwen-
den. Das erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil das Ver-
hältnis von Dachlänge und Dachdurchbrüchen eine Aussage über die
Einheitlichkeit und Geschlossenheit einer Dachfläche zulässt. Es
liegt auf der Hand, dass mit dem Ausmass der Dachdurchbrüche
auch die Einheitlichkeit der Dachlandschaft schwindet. Der Gemein-
derat liess ferner Dachdurchbrüche nur im unteren Bereich des Da-
ches zu, der weniger gut einsehbar ist, was ebenfalls sachlich ge-
rechtfertigt und nachvollziehbar erscheint. Schliesst steht der Ge-
meinderat auch Kombinationen von verschiedenen Belichtungsele-
menten kritisch gegenüber. Auch diese Haltung dient in objektiv
nachvollziehbarer Weise der Erhaltung einer ruhigen Dachlandschaft.
Durch die Anwendung solcher objektiver und grundsätzlicher Krite-
rien hat der Gemeinderat dem Gebot der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit Genüge getan.
Dem Gemeinderat muss ausserdem attestiert werden, dass es
sich bei den Anliegen des Ortsbildschutzes nicht um ein blosses Lip-
penbekenntnis handelt. Das zeigte auch der verwaltungsgerichtliche
Augenschein. Es ist dem Gemeinderat Obersiggenthal gelungen, die
Dachlandschaft in der Dorfkern-Schutzzone weitgehend ruhig und
geschlossen zu halten. Diese ist geprägt von zahlreichen grossen,
nicht oder nur durch relativ kleine Öffnungen durchbrochenen Dach-
flächen. Dies beurteilt der Vertreter der kantonalen Ortsbildpflege
genau so. Der heutige Zustand der Dachlandschaft lässt darauf
schliessen, dass der Gemeinderat die Anliegen des Ortsbildschutzes
schon in der Vergangenheit ernst genommen hat. Gleichzeitig spricht
die Beschaffenheit der Dachlandschaft gegen die Behauptung der
Beschwerdeführer, der Gemeinderat würde in ihrem Fall besonders
strenge Massstäbe anlegen.
5.1.2.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Gebot der in-
neren Verdichtung führe dazu, dass die Dachgeschosse heute genutzt
werden sollen und können. Obwohl sich die massgebenden tatsächli-
chen und rechtlichen Bedürfnisse grundlegend verändert hätten, lasse
die Praxis des Gemeinderats keinerlei Veränderungen zu.
Es trifft jedoch nicht zu, dass der Gemeinderat keinerlei Verän-
derungen an den bestehenden Gebäuden zulässt. Er bewilligt inner-
halb bestimmter Grenzen Dachdurchbrüche, was eine sinnvolle und
wohnhygienisch unbedenkliche Wohnnutzung der Dachgeschosse er-
möglicht. Eine solche Nutzung ist auch im konkreten Fall gewähr-
leistet. Wenn der Gemeinderat die Anliegen des Ortsbildschutzes im
Übrigen stärker gewichtet als die Nutzungsinteressen der betroffenen
Grundeigentümer mag darin aus der Sicht der Beschwerdeführer eine
konservative Grundhaltung zum Ausdruck kommen, eine solche
Praxis verstösst jedoch nicht gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen
Ordnung. Sie liegt vielmehr klar innerhalb des Beurteilungsspiel-
raumes, der dem Gemeinderat auf Grund der Gemeindeautonomie
zugebilligt werden muss. Es geht hier um die Entscheidung einer
Frage, die von typisch lokaler Bedeutung ist; der Gemeinderat muss
hier unter verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auswählen können,
sofern und soweit er seine Wahl mit entsprechenden Argumenten un-
terlegen kann (AGVE 2002, S. 210). Vorliegend lässt sich die Praxis
des Gemeinderats mit dem Aspekt des Ortsbildschutzes ohne
weiteres begründen. Da sie Raum lässt für eine sinnvolle und wohn-
hygienisch unbedenkliche Wohnnutzung der Dachgeschosse, kommt
auch der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob sich die Be-
lichtungssituation durch die rechtswidrig realisierten Dachöffnungen
entscheidend verbessert hat. Jedenfalls vermögen die Glasziegelfel-
der im Traufbereich die Belichtungssituation in den darunter liegen-
den Wohnung nicht wesentlich zu verbessern. Insofern schliesst sich
das Verwaltungsgericht auf Grund eigener Feststellungen anlässlich
des Augenscheins der Auffassung der Fachperson an.
Da die Dachdurchbrüche bei der streitbetroffenen Liegenschaft
ein ästhetisch problematisches Ausmass erreicht haben, erscheint es
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im konkreten Fall
auch vertretbar, einem Bauherrn aus Gründen des Ortsbildschutzes
die künstliche Belichtung und Belüftung einer einzelnen Nasszelle
zuzumuten. Bei Altbauten ist es nicht unüblich, dass Nasszellen
gefangene Räume sind, die künstlich belichtet und belüftet werden
müssen (so auch bei Neubauten wie z.B. Terrassenwohnungen). Die
Anordnung künstlicher Belichtungs- und Belüftungsmassnahmen
verstösst weder gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
noch stellt sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfrei-
heit dar, der eine spezifische gesetzliche Grundlage voraussetzen
würde. Eine solche Anordnung kann und darf sich mithin auch auf
eine ästhetische Generalklausel stützen.
5.1.3
Die Beschwerdeführer führen ferner ins Feld, ihr Grundstück
liege an der Peripherie der Dorfkern-Schutzzone. Die Nachbarliegen-
schaften müssten sich nicht "gut in die bestehende Bebauung ein-
fügen". Entsprechend uneinheitlich sei im konkreten Fall der Mass-
stab für die zu wählenden Materialien etc.
Nachdem das streitbetroffene Grundstück in der Dorfkern-
Schutzzone DK liegt, gelten dafür die besonderen ästhetischen An-
forderungen gemäss § 9 Abs. 4 BNO. Mithin müssen sich Bauvor-
haben auf dieser Parzelle in die bestehende Bebauung einfügen. Die
periphere Lage dieser Liegenschaft in der Dorfkern-Schutzzone DK
und ihre Nähe zur Zone W2, für die weniger strenge Gestaltungsvor-
schriften gelten, ändern daran grundsätzlich nichts. Der Massstab für
die Einordnung ergibt sich nicht oder nicht nur aus dem Zustand der
tatsächlichen Bebauung, sondern aus den Vorschriften der Dorfkern-
Schutzzone DK (vgl. AGVE 1983, S. 209 mit Hinweisen). Ausser-
dem sind die Vorschriften der angrenzenden Zone W2 sowie die
bauliche Struktur dieser Zone für den Ortsbildschutz irrelevant (vgl.
AGVE 1983, S. 208 mit Hinweis). Naturgemäss muss bezüglich der
Zonenunterteilung irgendwo eine Grenze gezogen und aus Gründen
der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dann auch strikte beachtet
werden (AGVE 2002, S. 211 mit Hinweis). Die Zuteilung des fragli-
chen Grundstücks zur Dorfkern-Schutzzone DK ist im Übrigen sach-
lich begründet. Das zeigt sich namentlich darin, dass es nach dem
ISOS ebenfalls zum "alten Dorf" gehört. Zu erwähnen ist ausserdem,
dass die Liegenschaft am Kirchweg 122 am höhergelegenen nördli-
chen Rand der Dorfkern-Schutzzone liegt und infolge dieser Lage
besonders ortsbildbestimmend ist. Wer nämlich den schützenswerten
Dorfkern optimal überblicken will, ist auf einen erhöhten Standort im
Norden des Dorfkerns angewiesen.
Hinzu kommen zwei weitere Aspekte, welche die Vertreter der
Gemeinde anlässlich der Augenscheinsverhandlung eingebracht ha-
ben: Zum einen würde der Gedanke des Ortsbildschutzes weitgehend
ausgehöhlt, wenn man bei kleinen Schutzzonen alle peripher gelege-
nen Liegenschaften privilegiert behandeln wollte. Zum anderen er-
scheint zum Schutz des Zonenzentrums gerade die ästhetische
Gestaltung am Zonenrand sehr wichtig, weil eine klare Grenze die
ästhetische Qualität des Zentrums schützt und akzentuiert. Dazu
passt auch das vom Berater der Gemeinde verwendete Bild eines
"Wellenbrechers".
5.1.4.
Die Beschwerdeführer kritisieren ausserdem, die Vorinstanz
habe nicht zwischen Dachflächenfenstern und Glasziegelfeldern
unterschieden, obwohl sich diese nicht nur optisch, sondern auch von
ihrer Funktion her unterscheiden würden. Diese Bauteile dürften
rechtlich nicht gleich behandelt werden.
Wie auch der Vertreter der kantonalen Ortsbildpflege an der Au-
genscheinsverhandlung ausgeführt hat, bestehen zwischen Dach-
flächenfenstern und Glasziegeln nicht nur funktionelle, sondern
ebenfalls gewisse optische Unterschiede. Während Dachflächenfens-
ter umrahmt sind und als "schwarzes Loch" in Erscheinung treten,
übernehmen Glasziegel die kleinmassstäbliche Ziegelstruktur. Bei-
den Belichtungsmöglichkeiten ist jedoch gemeinsam, dass ein Ma-
terialwechsel stattfindet und sie, je nach Lichteinfall, als Spiegel
wirken, welcher das Ortsbild stört (vgl. AGVE 1983, S. 210). Es
verstösst daher nicht gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Ord-
nung, Glasziegelfelder und Dachfenster unter dem Aspekt des Orts-
bildschutzes nach denselben Grundsätzen zu beurteilen.
5.2.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanzen den Sinn und Zweck
der gesetzlichen Ordnung bei der ästhetischen Beurteilung der ein-
zelnen Dachgestaltungsmassnahmen missachtet bzw. ihren Ermes-
sensspielraum überschritten haben.
Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung der Glasziegelfelder
auf das Kriterium einer ruhigen und undurchbrochenen Dachland-
schaft ab. Sie folgte der Auffassung des Ortsbildschutz-Sachverstän-
digen, wonach Dachflächen nur im unteren Bereich und nur mit Zu-
rückhaltung zu öffnen seien. Ausserdem dürfe die Gesamtwirkung
des Daches durch den Einbau von Glasziegelfeldern nicht überladen
und damit störend wirken. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz
nicht zu beanstanden. Die Glasziegelfelder durchbrechen das Dach
teilweise relativ grossflächig. Sie führen zu einem Materialwechsel
und wirken, je nach Lichteinfall, als Spiegel. Die Glasziegelfelder
haben ausserdem zur Folge, dass die vom Gemeinderat zur Beur-
teilung der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachfläche
herangezogene Drittelsregel auf beiden Dachseiten verletzt wird. Be-
sonders störend wirken sich die Glasziegelfelder auf der Nordseite
aus, welche infolge ihrer Hanglage besonders ortsbildbestimmend
ist. Auf dieser Hausseite befinden sich zudem drei Glasziegelfelder
knapp unterhalb des Firstes, wo sie besonders auffallen. Zusätzliche
Unruhe schafft die Kombination verschiedener Belichtungselemente
(Glasziegel und Dachfenster) auf relativ engem Raum. Die Vor-
instanzen haben daher zu Recht festgehalten, dass die Dachflächen
wegen der Glasziegelfelder unruhig wirken und das Ortsbild stören.
Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, dass das nach-
träglich eingebaute Dachflächenfester auf der Nordseite ebenfalls zur
unruhigen Erscheinung der Dachfläche beiträgt. Der Grund liegt dar-
in, dass dieses Fenster wegen seiner Höhenlage aus der Reihe der üb-
rigen fällt und auf Grund der unmittelbaren Nähe zur Dachgaube ein-
gezwängt wirkt. Es erscheint deshalb mit Sinn und Zweck der ge-
setzlichen Ordnung bzw. mit den Anliegen des Ortsbildschutzes ver-
einbar, die nachträgliche Baubewilligung für dieses Fenster zu
verweigern. Die Vorinstanzen vermochten sich insofern auf vernünf-
tige und sachliche Gründe stützen. Sie haben in vertretbarer Weise
auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes geschlossen. Die künstliche
Belichtung und Belüftung dieser einen Nasszelle erscheint zumutbar
(siehe vorne Ziff. 5.1.2.).
Teilweise anders verhält es sich bezüglich des nachträglich
eingebauten Dachflächenfensters auf der Südseite. Was die Vorin-
stanzen hiergegen vorbringen, überzeugt nicht. Der Gemeinderat ver-
weigerte die nachträgliche Baubewilligung für dieses Fenster mit der
Begründung, es verlasse den Gleichschritt mit den doppelt gesetzten
Schrägfenstern. Damit widerspreche dieses Fenster dem Gebot der
optischen Einpassung und sei sozusagen ein Fehltritt. Allerdings hat
der Gemeinderat mit seiner Baubewilligung vom 24. Mai 2004 auf
der Nordseite des Hauses eine Dachgestaltung bewilligt, bei der ein
einzelnes Dachfenster ebenfalls den Gleichschritt der sonst doppelt
gesetzten Schrägfenster verliess. Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb eine solche Anordnung auf der Südseite nicht bewilligt
werden kann. Der frühere Fachberater der Gemeinde hielt in seiner
Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 denn auch eine Gestaltung mit
doppelt und einfach gesetzten Fenstern für möglich. Es ist daher
nicht schlüssig, wenn der Gemeinderat die Bewilligung für dieses
zusätzliche Dachfenster auf der Südseite wegen des fehlenden
Gleichschritts mit den übrigen, doppelt gesetzten Schrägfenstern ver-
weigert. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt berücksichtigte
im angefochtenen Entscheid zusätzlich, dass das Dachflächenfenster
im westlichen Teil nicht bündig sei mit den Dachöffnungen im
Neubau, was eine Disharmonie im Verlauf der Dachlinie bewirke.
Die von der Vorinstanz angesprochenen Fensterreihen befänden sich
jedoch auch dann auf unterschiedlichen Höhen, wenn auf der
südwestlichen Dachseite kein zusätzliches Fenster eingebaut worden
wäre. Der Umstand, dass die beiden Fensterreihen auf der Südseite
nicht dieselbe Flucht haben, wird durch das auf dieser Seite
zusätzlich eingebaute Dachflächenfenster nicht wesentlich verstärkt.
Es widerspricht daher Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die
Bewilligung für dieses Fenster zu verweigern, zumal dieses auf der
tiefer gelegenen südlichen Seite liegt, welche weniger ortsbild-
bestimmend ist (siehe vorne Erw. 5.1.3.). Auch wenn berücksichtigt
wird, dass den Einwohnergemeinden in Fragen der Ästhetik ein weit-
gehendes Ermessen zugebilligt werden muss, ist der angefochtene
Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren bzw. die Beschwerde inso-
fern gutzuheissen. Die Sache ist dementsprechend an den Gemein-
derat zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die
nachträgliche Baubewilligung für den Einbau dieses Dachfensters
auf der Südseite zu erteilen, sofern auch die übrigen baupolizeilichen
Vorschriften eingehalten sind.