2007 Verwaltungsgericht 134

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33 Baubewilligungsgebühr; Verfassungskonformität der Gebührenverord-
nung, soweit diese den Behandlungsaufwand unberücksichtigt lässt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa-
chen U. AG und P. AG gegen Regierungsrat (WBE.2006.370).
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Sachverhaltszusammenfassung

Am 31. März 2005 stellten die U. AG und die P. AG als Bau-
konsortium "Hofzelg" bei der Gemeinde Niederrohrdorf ein Bauge-
such für eine Wohnüberbauung mit 6 Mehrfamilienhäusern und einer
Tiefgarage auf den Parzellen 560, 561 und 568, innerhalb der Bau-
zone. Das BVU erhob für die erforderliche kantonale Teilverfügung
vom 8. September 2005 eine Gebühr von Fr. 13'333.35.

Aus den Erwägungen

2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen stellen die Verfassungskon-
formität der Verordnung über die vom Departement Bau, Verkehr
und Umwelt für Entscheide über Baugesuche zu erhebenden Gebüh-
ren vom 17. August 1994 (SAR 713.125; nachfolgend GebV) in
Frage. Für den Fall nicht bloss untergeordneter baulicher Massnah-
men lasse diese nämlich den Behandlungsaufwand unberücksichtigt,
was unzulässig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12).
2.2. Bei der Gebührenerhebung muss - neben dem hier nicht in
Frage stehenden Kostendeckungsprinzip - das Äquivalenzprinzip be-
achtet werden. Dieses konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV) für den Be-
reich der Kausalabgaben. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objekti-
ven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen
halten. Nach der Praxis des Bundesgerichts bemisst sich der Wert der
Leistung nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnah-
me im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal-
tungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden
dürfen. Es ist demnach nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem
Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, der für die bean-
spruchte Leistung anfällt. Gebühren sollen aber nach sachlich ver-
tretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref-
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fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der
Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts innerhalb eines gewissen Rahmens auch der
wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am
abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Solange zwischen
der Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung kein offensichtli-
ches Missverhältnis entsteht, ist es dem Gemeinwesen auch nicht
verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in
weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem
Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwan-
des nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig
werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Pro-
millen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (zum Ganzen
BGE 130 III 228 f.; vgl. auch AGVE 1992, S. 311, je mit Hinwei-
sen).
Gemäss GebV beträgt die Gebühr für die Behandlung von Ge-
suchen für Bauten und Anlagen 2 0/00 der anhand von Erfahrungswer-
ten geschätzten Erstellungskosten, mindestens aber Fr. 300.-- und
höchstens Fr. 20'000.--. Eine Berücksichtigung des Behandlungsauf-
wands lässt die GebV dann zu, wenn keine oder bloss untergeordnete
bauliche Massnahmen geplant sind, das Projekt den Abbau oder die
Ablagerung von Materialien vorsieht (§ 1 Abs. 2 GebV) oder wenn
mit einem ungewöhnlich geringen Aufwand zu rechnen ist (§ 4 Abs.
1 GebV). Für alle anderen Fälle besteht nach der GebV keine
Möglichkeit, die Promillegebühr unter Berücksichtigung des effekti-
ven Behandlungsaufwandes zu reduzieren.
Die GebV bemisst die Behandlungsgebühr somit grundsätzlich
nach Promillen der Bausumme. Insbesondere bei Investitionsobjek-
ten besteht zwischen der Höhe der Bausumme und dem wirtschaftli-
chen Nutzen des Gesuchstellers an der Baubewilligung ein enger
Zusammenhang, geht es dem Gesuchsteller doch darum, mit dem
Bauvorhaben einen wirtschaftlichen Wert zu realisieren. Mit der
Höhe des Investitionsvolumens bzw. der Bausumme steigt für den
Gesuchsteller in aller Regel auch der wirtschaftliche Nutzen an der
Baubewilligung. Von diesem wirtschaftlichen Nutzen darf nach dem
eingangs Gesagten auf den Wert der staatlichen Leistung geschlossen
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werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bausumme bei
der Bemessung der Bewilligungsgebühr eine massgebliche Rolle
spielt. Zwar kann diese Bemessungsmethode im Einzelfall dazu füh-
ren, dass die erhobene Gebühr die Kosten des effektiven Verwal-
tungsaufwands übersteigt, dem Gemeinwesen ist es jedoch (wie ge-
sagt) grundsätzlich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende
Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen.
Die in § 1 GebV vorgesehenen Maximalbeträge verhindern denn
auch, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem effektiven Ver-
waltungsaufwand ein nicht mehr zu rechtfertigendes Missverhältnis
entsteht. Die Gebührenordnung gemäss den § 1 und 4 GebV hält so-
mit vor der Verfassung stand.
(Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)