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34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Be-
schwerdeverfahren
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa-
chen W. gegen Departement BVU (WBE.2006.314).
Aus den Erwägungen
2.2.1.
Das VRPG regelt die Tragung der Verfahrenskosten (§ 33
Abs. 2) und der Parteientschädigung (§ 36 Abs. 1) nicht ausdrücklich
für jene Fälle, in denen ein Verfahren wie hier ohne Sachentscheid
erledigt wird.
Die Rechtsprechung musste daher selber eine Lösung entwi-
ckeln. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts
aus dem Jahre 1982 und seitheriger Praxis erfolgt die Kostenvertei-
lung in solchen Fällen regelmässig nach dem formellen Ausgang
(vgl. AGVE 1992, S. 395 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz
darf nur abgewichen werden, wenn der formelle Ausgang klar anders
liegt als der materielle (AGVE 1982, S. 308). Ein solcher Ausnahme-
fall liegt hier nicht vor. Da die Bauherrschaft ihr ursprüngliches
Baugesuch durch Einreichung eines neuen zurückgezogen hat, gilt
sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als formell unterliegend.
Mit dem Rückzug des Baugesuchs hat sie gleichzeitig den vorin-
stanzlichen Entscheiden materiell entsprochen, womit der formelle
und der materielle Verfahrensausgang gleich liegen. Die Beschwer-
deführerin ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kosten-
pflichtig, wobei der Verkürzung des Verfahrens mit einer reduzierten
Staatsgebühr Rechnung zu tragen ist (§ 23 VKD; vgl. auch AGVE
2000, S. 346 f.). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 33
Abs. 2 VRPG).
2.2.
Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens vor dem BVU zu verlegen. Demgemäss hat die
Beschwerdeführerin die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu
tragen. Eine Parteientschädigung fällt auch für dieses Verfahren
ausser Betracht.