2007 Verwaltungsgericht 180

[...]

42 Einweisung zur Untersuchung; Aufhebung der fürsorgerischen Freiheit-
sentziehung, wenn deren Voraussetzungen mangels Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche nicht mehr gegeben sind.
- Keine Geisteskrankheit/Geistesschwäche bei fraglicher Fremdge-
fährdung im Ehekonflikt.
- Zeigt sich anlässlich einer Klinikeinweisung zur Untersuchung, dass
keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliegt, so ist der Pa-
tient aus der Klinik zu entlassen, auch wenn die Frage der Fremdge-
fährdung (im Rahmen eines Ehekonflikts) nicht restlos geklärt ist.
2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 181

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Januar 2007 in Sa-
chen M.C.L. gegen den Bezirksarzt X. (WBE.2007.3).

Aus den Erwägungen

3.
Bei einer Einweisung zur Untersuchung darf die betroffene Per-
son gemäss § 67d Abs. 3 EG ZGB nur so lange zurückbehalten wer-
den, als es für die Untersuchung unbedingt erforderlich ist. Der
Klinikvertreter hat an der Verhandlung bestätigt, dass die im Rahmen
des stationären Klinikaufenthalts mögliche Untersuchung des Be-
schwerdeführers abgeschlossen ist. Die Frage der Fremdgefährdung
könnte einzig durch ein forensisches Gutachten im Rahmen des
Strafverfahrens näher abgeklärt werden. Es stellt sich somit die
Frage, ob der Beschwerdeführer zu entlassen sei oder ob die
Voraussetzungen für eine definitive Einweisung zur Behandlung er-
füllt seien.
3.1.
Voraussetzung für die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist gemäss Art. 397a ZGB u.a.
das Vorliegen einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht,
anderen Suchterkrankungen oder einer schweren Verwahrlosung.
Bei den im ZGB verwendeten Begriffen Geisteskrankheit und
Geistesschwäche handelt es sich um (veraltete) Rechtsbegriffe, die
nicht im medizinischen Sinn zu verstehen sind und auch nicht ihrer
Bedeutung in der Umgangssprache entsprechen (Eugen Spirig, in:
Zürcher Kommentar, II. Band: Familienrecht, Zürich 1995, Art. 397a
N 26 und 42; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I/2, Ba-
sel/Genf/München 1999, Art. 397a N 7). Während das
Verwaltungsgericht in Anlehnung an Hans Binder eine Geisteskrank-
heit beim Auftreten psychischer Störungen, die stark auffallen und
einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, tiefgreifend abwegig, grob
befremdend erscheinen, bejaht (vgl. Ernst Langenegger, in: Basler
Kommentar, ZGB I/2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, Art. 369
N 21; Spirig, a.a.O., Art. 397a N 27), fallen unter den Begriff der
2007 Verwaltungsgericht 182

Geistesschwäche andere seelische Abweichungen, welche (erheblich)
auffallen, aber nicht völlig uneinfühlbar sind (Langenegger, a.a.O.,
Art. 369 N 23; Spirig, a.a.O., Art. 397a N 44). Nach dieser Ausle-
gung beschränkt sich Geistesschwäche im Sinne des ZGB nicht auf
intellektuelle Mängel, sondern umfasst auch psychische Störungen
von weniger gravierender Art als bei Geisteskrankheit (Hans Michael
Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1997, S. 47). Ge-
mäss herrschender Lehre sind damit alle weiteren seelischen Abwei-
chungen gemeint, welche der Laie nicht geradezu als Krankheit
erachtet, weil er den Eindruck hat, sich in das Seelenleben des an-
dern noch einigermassen einfühlen zu können (Hans Binder, Die
Geisteskrankheit im Recht, Zürich 1952, S. 78). Auch die Geistes-
schwäche bezeichnet also einen dauerhaften, zumindest längere Zeit
dauernden Zustand. Das Verwaltungsgericht betrachtet es als Indiz
für das Vorliegen einer Geistesschwäche im Sinne des ZGB, wenn
einer Person die Fähigkeit abgeht, sich in ihrem Verhalten der Umge-
bung wenigstens so weit anzupassen, dass sie ihr Leben einigermas-
sen geordnet und ihren eigenen dringenden Wünschen gemäss zu
führen vermag (vgl. zum Ganzen AGVE 1996, S. 264 f.; 1990,
S. 221 f.; 1989, S. 192, 195 f.; 1986, S. 197 f.; 1985, S. 207; 1983,
S. 121 f.; 1982, S. 140 ff.).
3.1.1.
Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom
16. Januar 2007 erklärte der behandelnde Klinikarzt, dass aktuell
kein depressives Zustandsbild des Beschwerdeführers vorliege, wo-
bei dies auch auf die konstante Behandlung mit dem Antidepres-
sivum Efexor zurückzuführen sei. Im Gegensatz zu einem an einer
Depression erkrankten Patienten sei der Beschwerdeführer in der
Lage, zu kämpfen und sich aufzubäumen, was dieses Krankheitsbild
ausschliesse. Ebenfalls auszuschliessen seien eine Krankheit aus dem
schizophrenen Formenkreis, Zwangs- oder Angststörungen sowie ei-
ne Persönlichkeitsstörung. Auch die neurologische Untersuchung sei
ohne Befund ausgefallen. Somit sei erstellt, dass keine akute
psychiatrische Erkrankung vorliege. Allenfalls könne von einer ak-
zentuierten Persönlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen wer-
den, was jedoch keine stationäre psychiatrische Behandlung notwen-
2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 183

dig mache. So gesehen seien die Voraussetzungen für eine fürsorgeri-
sche Freiheitsentziehung nicht mehr erfüllt; schwierig abzuschätzen
sei jedoch die Frage der Fremdgefährdung.
3.1.2.
Für das Verwaltungsgericht, dem auch ein Fachrichter angehört,
steht auf Grund der Akten, der ärztlichen Befunde und der eigenen
Wahrnehmung somit fest, dass keine behandlungsbedürftige akute
psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt. Auch
eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinn
liegt nicht vor, da sich der Beschwerdeführer während des gesamten
Klinikaufenthalts angepasst verhalten hat. Die Verhaltensauffällig-
keiten im Zusammenhang mit den Konflikten zwischen ihm und
seiner Ehefrau erreichen nicht das Mass einer Geistesschwäche, da
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die
Fähigkeit abgeht, sich in seinem Verhalten der Umgebung wenig-
stens so weit anzupassen, dass er sein Leben einigermassen geordnet
und seinen eigenen dringenden Wünschen gemäss zu führen vermag.
Überdies fehlt es offensichtlich auch an einer stationären Behand-
lungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die nötige persönliche
Fürsorge kann ihm ausserhalb der Klinik erwiesen werden. Entspre-
chend hat er sich auch freiwillig bereit erklärt, die ambulante Thera-
pie fortzusetzen.
3.2.
Somit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrecht-
erhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung mangels Geistes-
krankheit oder Geistesschwäche spätestens seit dem Verhandlungs-
zeitpunkt nicht mehr gegeben sind, weshalb die fürsorgerische Frei-
heitsentziehung aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Kli-
nik zu entlassen ist. Dieser Ausgang des Verfahrens ist unabhängig
von der Beurteilung einer allfälligen Fremdgefährdung. Das von der
Ehefrau und der Klinik Barmelweid mehrfach glaubwürdig geschil-
derte Aggressionspotential des Beschwerdeführers seiner Ehefrau
gegenüber war zwischendurch auch an der Verhandlung spürbar,
jedoch hatte sich der Beschwerdeführer stets unter Kontrolle und es
lag keine derart akute Fremdgefährdung vor, welche unverzüglich
2007 Verwaltungsgericht 184

staatliche Massnahmen zum Schutz der Angehörigen erforderlich
machen würde.