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55 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren.
- Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann gebo-
ten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen wäre.
vgl. AGVE 2007 45 194