2007 Verwaltungsrechtspflege 233

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58 Beschwerdeschrift.
- Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Erw. 2.1).
- Formelle Anforderungen an die Nachtfristansetzung gemäss § 39
Abs. 3 VRPG bei Laienbeschwerden (Erw. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2007 in
Sachen M.S. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.143).
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Aus den Erwägungen

2.
2.1.
Gemäss § 39 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Be-
schwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat
einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Abs. 2). Antrag und
Begründung stellen dabei Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde
dar, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei soge-
nannten Laienbeschwerden sowohl das Antrags- als auch das Be-
gründungserfordernis nicht streng auslegt (vgl. AGVE 1988, S. 413
mit Hinweisen). Sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift
gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, so ist bei Laien-
beschwerden, die zumindest im Ansatz einen Antrag und eine Be-
gründung enthalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ver-
besserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 39 Abs. 3 VRPG; Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998,
§ 39 N 50 ff.; AGVE 1998, S. 457 ff.).
2.2.
Das Bezirksamt Baden hat mit Schreiben vom 19. März 2007
der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt und sie darum ersucht,
ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu substantiieren und ihm mitzutei-
len, als was ihre Eingabe zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin
durfte davon ausgehen, dass das Bezirksamt Baden zur Auffassung
gelangt ist, die genannte Eingabe der Beschwerdeführerin erfülle die
Erfordernisse an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 2 VRPG
nicht, weshalb es ihr - obwohl im Schreiben vom 19. März 2007
nicht explizit erwähnt - gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist zur
Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt hat. Eine andere gesetzli-
che Grundlage besteht hierzu nicht.
Setzt das Bezirksamt Baden der Beschwerdeführerin gestützt
auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist an, so sind die mit dieser Be-
stimmung verbundenen formellen Vorschriften zu beachten. Nach-
folgend ist deshalb zu prüfen, ob das Bezirksamt Baden die formel-
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len Erfordernisse einer Nachfristansetzung gemäss § 39 Abs. 3
VRPG eingehalten hat.
2.3.
Bei der in § 39 Abs. 3 VRPG vorgesehenen Möglichkeit der
Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift handelt
es sich um einen Anwendungsfall der amtlichen Fürsorgepflicht ge-
mäss § 20 Abs. 2 VRPG (Merker, a.a.O., § 39 N 52). Sie stellt damit
eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verbotes
des überspitzten Formalismus dar, wonach vor allem rechtunkundige
und prozessual unbeholfene Beschwerdeführer vor den Folgen einer
mangelhaften Prozessführung bewahrt werden sollen (vgl. hiezu
Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Ver-
waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich
1999, § 23 N 27).
Mit Blick auf den erwähnten Hintergrund der Bestimmung von
§ 39 Abs. 3 VRPG ist die beschwerdeführende Partei anlässlich der
Nachfristansetzung konkret darauf hinzuweisen, welche Anforderun-
gen an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG
mit ihrer bisherigen Eingabe noch nicht erfüllt sind. Darüber hinaus
muss mit der Nachfristansetzung auch die Androhung verbunden
werden, dass, falls die Eingabe innert Frist nicht verbessert werde,
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 39 Abs. 3 VRPG;
Merker, a.a.O., § 39 N 50). Diese Anforderungen sind bei einer
Nachfristansetzung gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG zwingend zu be-
achten.
2.4.
Im Schreiben vom 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführe-
rin nicht darauf aufmerksam gemacht, inwiefern ihre Beschwerde-
schrift noch mangelhaft ist und welche Punkte sie zu verbessern hat.
Zwar wurde die Beschwerdeführerin um Substantiierung ihrer Ein-
gabe vom 8. März 2007 gebeten, jedoch handelt es sich beim Begriff
der "Substantiierung" um einen juristischen Fachbegriff. Dazu
kommt, dass bereits aus der Verwaltungsbeschwerde vom 8. März
2007 geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht
deutscher Muttersprache ist. Das Bezirksamt Baden hätte aufgrund
seiner Fürsorgepflicht der Beschwerdeführerin vielmehr in einfachen
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Sätzen konkret darlegen sollen, welche formellen Mängel ihre Be-
schwerdeschrift aufweist und wie diese Unzulänglichkeiten innert
der ihr angesetzten Frist behoben werden können. Aus dem Schrei-
ben vom 29. März 2007 geht denn auch hervor, dass die Beschwer-
deführerin das Wort "substantiieren" nicht verstanden hat und es ihr
nicht klar war, inwiefern sie ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu ver-
bessern hatte. Zudem hat das Bezirksamt Baden der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
falls sie keine Verbesserung ihrer Eingabe vom 8. März 2007 vor-
nehme.