17 Berufskosten (Gewinnungskosten); Fahrtkosten eines Wochenaufenthal-
ters.
- Zumutbarer zeitlicher Mehraufwand für die Benützung des öffentli-
chen Verkehrs.
- Berechnung der Zeitersparnis.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Januar 2008 in Sachen
Kantonales Steueramt gegen M. (WBE.2007.176). Zur Publikation vorgese-
hen in StE 2009.
Aus den Erwägungen
3.
Gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG werden die notwendigen Kosten
für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten ab-
gezogen. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder
ist dessen Benutzung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten
des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (§§ 12 ff. StGV i.V.m.
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufs-
kosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bun-
dessteuer vom 10. Februar 1993 [Berufskostenverordnung,
SR 642.118.1]). Grundsätzlich sind also in erster Linie die Kosten
des öffentlichen Verkehrs abziehbar.
4.
4.1
Die Kosten des privaten Fahrzeuges werden steuerlich dann be-
rücksichtigt, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
nicht zumutbar ist. Dies trifft namentlich zu bei:
"- Krankheit oder körperlichen Gebrechen
- beachtlicher Entfernung der nächsten Haltestelle
- schlechten Bahn- oder Busverbindungen
- Arbeitsbeginn oder -schluss ausserhalb der Verkehrszeiten
- erheblichem zeitlichem Mehraufwand bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel"
(Philip Funk, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 35 N 7 mit Hinweisen)
Soweit es um das Kriterium des erheblichen zeitlichen Mehr-
aufwands bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel geht, wird
nach der Rechtsprechung die Benützung des öffentlichen Verkehrs
als zumutbar erachtet, wenn der damit verbundene Zeitverlust, ver-
glichen mit der Benützung des privaten Fahrzeuges, weniger als eine
Stunde pro Tag beträgt (AGVE 1997, S. 406 m.H.). Die genannte
Zeitersparnis von einer Stunde stellt einen Richtwert dar, der nicht
sklavisch zu befolgen ist. Massgebend sind die Umstände des Einzel-
falles (BGE vom 25. April 1995 in Sachen R., publiziert in: Die neue
Steuerpraxis 1995, S. 84), insbesondere die Quantität (Fahrplan-
dichte) und Qualität (direkte Verbindungen, S-Bahn oder Bummel-
züge) des Angebotes an öffentlichen Verkehrsmitteln, die Umsteige-
verhältnisse und die Distanzen zu den Haltestellen. Lässt sich bei
Benützung des Privatfahrzeugs mehr als eine Stunde pro Tag einspa-
ren, so deutet dies indessen auf ungenügende öffentliche Verbindun-
gen hin (AGVE 2005, S. 364 f.; 1997, S. 409).
4.2.
4.2.1
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Pendler, welche den Ar-
beitsweg täglich zurücklegen. Sie lässt sich auf Wochenaufenthalter
sinngemäss übertragen. Auch hier sind die Kosten des privaten Fahr-
zeugs abzugsfähig, wenn dessen Benützung für den Arbeitsweg not-
wendig - oder anders ausgedrückt, wenn die Benützung der öffentli-
chen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei gilt es zu bestimmen,
welcher zeitliche Mehraufwand beim Benützen der öffentlichen Ver-
kehrsmittel noch als zumutbar erachtet werden kann. Das KStA ist
der Meinung, dieser sei auf ungefähr fünf Stunden pro Woche fest-
zulegen, da dies umgerechnet einer Stunde pro Arbeitstag ent-
spreche; bei Wochenaufenthaltern führt dies zu einem zumutbaren
Mehraufwand von 2,5 Stunden pro Wegstrecke. Die Vorinstanz er-
achtet demgegenüber gleich wie beim Pendler eine Stunde Mehrauf-
wand pro Tag - was beim Wochenaufenthalter auf eine Stunde Mehr-
aufwand pro Wegstrecke hinausläuft - als Grenze des Zumutbaren.
4.2.2.
Es erscheint angezeigt, beim Wochenaufenthalter gleich wie
beim Pendler die Hin- und Rückfahrt insgesamt zu bewerten, denn
letztlich steht für ihn der gesamte Zeit- bzw. Mehraufwand am
Wochenende im Zentrum.
Die vom KStA vorgenommene Umrechnung vermag nicht zu
überzeugen. Der auf (rund) eine Stunde festgelegte zumutbare Mehr-
aufwand pro Arbeitstag ist nicht aus der Überlegung entstanden, wie
viele Stunden einem Pendler in der Woche zuzumuten sind. Wesent-
lich ist vielmehr die Zumutbarkeit, den öffentlichen Verkehr zu be-
nützen, was von dessen Quantität und Qualität abhängt. Es liegt auf
der Hand, dass bei einem zeitlichen Unterschied von 2,5 Stunden für
eine Wegstrecke (was auf eine Reisezeit von 5 Stunden oder mehr
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schliessen lässt) grundsätzlich
nicht mehr von einem genügenden Angebot an öffentlichen Ver-
kehrsmitteln gesprochen werden kann. Zu beachten ist auch, dass
beim Wochenaufenthalter die Fahrten auf das Wochenende und damit
auf eine für die Erholung besonders wertvolle Zeit fallen können.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Wochenaufenthalter nur
zwei Mal wöchentlich eine solche Fahrt absolvieren muss, und über-
dies geschieht die Hin- und Rückfahrt nicht gleichentags, summiert
sich also nicht an einem einzigen Tag.
In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die vom Steuer-
rekursgericht beachtete Grenze etwas zu erhöhen und den zeitlich
zumutbaren Mehraufwand für die Benützung der öffentlichen Ver-
kehrsmittel bei Wochenaufenthaltern, für Hin- und Rückfahrt zu-
sammengenommen, auf 2,5 Stunden festzusetzen. Im Weiteren dürfte
- was hier allerdings nicht endgültig entschieden werden muss - die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel generell unzumutbar sein,
wenn es nicht möglich ist, nach Arbeitsschluss noch am Freitagabend
nach Hause zurückzukehren.
4.3.
4.3.1.
Massgeblich sind selbstverständlich die Fahrpläne des Jahres
2003. (...).
4.3.2.
Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen K. und
B. dauert gemäss den Feststellungen der Vorinstanz 260 Minuten
(Hinweg) bzw. 280 Minuten (Rückweg), also insgesamt 540 Minu-
ten. Nach Abzug der Fahrtzeit mit dem Privatfahrzeug (zweimal 2,5
Stunden, insgesamt 300 Minuten) ergibt sich ein zeitlicher Mehrauf-
wand von 240 Minuten. Dieser Mehraufwand von vier Stunden pro
Woche macht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzu-
mutbar. Selbst wenn noch geringfügige Änderungen an der Berech-
nung vorgenommen würden, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu
ändern.