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38 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).
- Wird ein Motorfahrzeug von einem Dritten zur Verfügung gestellt,
so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger eine
gewisse Intensität aufweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen
R.R. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.395).
Aus den Erwägungen
1.
1.1. (...)
1.2.
Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebs-
kosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Be-
nützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforder-
lich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfü-
gung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vor-
liegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel ange-
rechnet wird (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV).
2.
2.1.
Das Bezirksamt führte im Entscheid vom 17. Dezember 2007
aus, am 14. Februar 2007 habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug
verkauft, wobei er das Auto weiterhin nutzen dürfe. Vor dem Hinter-
grund, dass die Miete eine Autos der unteren Mittelklasse pro Tag ca.
Fr. 225.-- koste, erscheine die Aufrechnung einer monatlichen Zu-
wendung in der Höhe von Fr. 200.-- durchaus vertretbar. Es dürfe je-
doch auch für den Monat Februar 2007 nur eine Aufrechnung auf der
Basis von Fr. 200.-- erfolgen. Da der Verkauf des Wagens am
14. Februar 2007 erfolgt sei, dürfe für den Monat Februar 2007 zu-
dem nur ein halber Monat, d.h. Fr. 100.--, angerechnet werden.
2.2. (...)
3.
3.1.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an
einen Dritten verkauft hat und die Fahrzeugkosten vom neuen Halter
bezahlt werden. Ein Abzug der Betriebskosten in Anwendung von
§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV ist daher nicht zulässig. Sodann wird
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er berufs- oder
krankheitsbedingt zwingend auf das Auto angewiesen sei. Zu prüfen
ist jedoch, ob die Vorinstanz § 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV richtig an-
gewandt hat bzw. ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall über-
haupt zur Anwendung gelangt.
3.2.
In § 10 Abs. 5 lit. c SPV werden zwei Arten der Fahrzeugbe-
nützung unterschieden: einerseits die Benützung des eigenen Fahr-
zeugs, andererseits das zur Verfügung Stellen des Fahrzeugs durch
einem Dritten. Das Benützen des eigenen Fahrzeugs führt dazu, dass
die Betriebskosten in Abzug gebracht werden (Satz 1). Grundge-
danke dieser Bestimmung ist das Subsidiaritätsprinzip in der Sozial-
hilfe, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nur besteht, sofern die ei-
genen Mittel nicht genügen (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Besitzt der So-
zialhilfeempfänger ein eigenes Fahrzeug, so verwendet er die Unter-
stützungsleistung nicht nach ihrem ursprünglichen Zweck (Grundbe-
darf, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, usw.; siehe dazu
VGE IV/26 vom 29. März 2007 [WBE.2007.12], S. 6; VGE IV/37
vom 6. Juli 2006 [WBE.2006.142], S. 7). Auflagen und Weisungen
(so eben der Verkauf des Fahrzeugs) sichern die richtige Verwendung
der materiellen Hilfe (§ 14 SPV). Der Beschwerdeführer ist nicht
mehr Halter und Eigentümer des Fahrzeugs. Eine Kürzung wegen
Verletzung der Auflage, das Fahrzeug zu verkaufen, ist daher unzu-
lässig.
Satz 3 will die Umgehung von Satz 1 verhindern. An der
Grundaussage, dass der Sozialhilfeempfänger aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen kein Fahrzeug benötigt, ändert sich näm-
lich nichts. Wird das Fahrzeug von einem Dritten zur Verfügung ge-
stellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger je-
doch eine gewisse Intensität aufweisen; gelegentliches Benützen darf
nicht umgehend einen Abzug bzw. eine Aufrechnung nach sich zie-
hen (vgl. VGE IV/21 vom 26. April 2006 [WBE.2005.412], S. 12).
§ 10 Abs. 5 lit. c SPV gibt aber keine Grundlage für eine Aufrech-
nung eines allfälligen zu tiefen Verkaufserlös.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das
Fahrzeug dem Beschwerdeführer ab Februar 2007 längerfristig oder
wiederholt zur Verfügung gestellt wird. Auch die Gemeinde A. bringt
nicht vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mehr als nur
gelegentlich benutzt. Entsprechende Ausführungen können sodann
auch dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden. Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das verkaufte
Fahrzeug nur gelegentlich benutzt. Die Aufrechnung eigener Mittel
gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV ab 14. Februar 2007 ist
daher nicht rechtmässig. Sollte der Beschwerdeführer das Fahrzeug
in Zukunft mehr als nur gelegentlich benutzen, ist eine Anrechnung
eigener Mittel zulässig, jedoch nur insoweit, als der Beschwer-
deführer durch die Fahrzeugbenützung finanziell begünstigt ist.