2008 Sozialhilfe 253

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42 Weisung betreffend Wohnungssuche nach einem Umzug in eine andere
Gemeinde.
- Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde steht es der neuen Wohn-
gemeinde frei, dem Sozialhilfeempfänger erneut die Weisung zu er-
teilen, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Kürzung bis zur
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Höhe des richtlinienkonformen Mietzinses darf jedoch nicht bereits
mit der Auflage / Weisung erfolgen (Erw. 3.2.2).
- Dem Sozialhilfebezüger muss eine genügend grosse Zeitspanne ein-
geräumt werden, um den Wohnungswechsel vollziehen zu können
(Erw. 3.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. November 2008 in Sa-
chen L.B. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.69).

Aus den Erwägungen

3.
3.1. (...)
3.2.
3.2.1.
Als die Beschwerdeführerin in Z. wohnhaft war, wies sie der
Gemeinderat Z. mit Beschluss vom 6. November 2006 an, bis
31. März 2007 eine günstigere Wohnung zu suchen. Den Akten kann
nicht entnommen werden, welchen Höchstmietzins der Gemeinderat
Z. zu übernehmen bereit war. Nachdem die Beschwerdeführerin per
1. Mai 2007 eine neue Wohnung an der Y-strasse 1a in X. gefunden
hatte, war die Gemeinde Z. als bisheriges Sozialhilfeorgan gestützt
auf Kapitel C.8 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozial-
hilfe, vom Dezember 2000 (SKOS-Richtlinien), verpflichtet, u.a. die
Kosten für den ersten Monatsmietzins am neuen Ort, d.h. für den
Monat Mai 2007, zu decken. Der Gemeinderat Z. hat dabei den ef-
fektiven Mietzins von Fr. 1'270.-- berücksichtigt, was mangels ge-
genteiliger Hinweise darauf schliessen lässt, dass der genannte Be-
trag den von der Gemeinde Z. vorgegebenen Höchstmietzins nicht
überstieg, die Beschwerdeführerin der ihr am 6. November 2006 auf-
erlegten Weisung mit dem Bezug einer Wohnung im Betrag von
Fr. 1'270.-- somit nachkam. Nicht der Beschwerdeführerin angelastet
werden kann der Umstand, dass die Gemeinde Z. offenbar nicht ab-
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geklärt hatte, ob der künftige Mietzins den Mietzinsrichtlinien der
Gemeinde X. entspricht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).
3.2.2.
Liegt der Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin
über dem in X. anrechenbaren Höchstmietzins, so steht es der So-
zialbehörde X. frei, der Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in
die Gemeinde X. erneut die Auflage / Weisung zu erteilen, sie habe
eine günstigere Wohnung gemäss den Mietzinsrichtlinien der Ge-
meinde X. zu suchen, widrigenfalls der anrechenbare Mietzins ge-
kürzt werde. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. Juni 2007 hat
der Gemeinderat X. der Beschwerdeführerin denn auch die Auflage /
Weisung erteilt, sich gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien
intensiv um eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung für maximal
Fr. 1'100.-- inkl. Nebenkosten zu bemühen und sich über die Woh-
nungssuche monatlich bei der Jugend- und Familienberatungsstelle
Baden schriftlich auszuweisen, widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt
werden könne. Gestützt darauf hat das Bezirksamt mit Entscheid
vom 17. Dezember 2007 den Vollzug der Kürzung des Mietzinses
auf Fr. 1'100.-- verfügt. Hingegen war es unzulässig, mit der Auflage
/ Weisung direkt die Kürzung zu verbinden resp. anstelle einer Kür-
zung bis zur Höhe des richtlinienkonformen Mietzins die Übernahme
jeglicher Wohnungskosten zu verweigern.
3.2.3.
Dem Sozialhilfebezüger muss im Zusammenhang mit einer
Auflage / Weisung betreffend Wohnungssuche eine genügend grosse
Zeitspanne eingeräumt werden, um den Wohnungswechsel vollzie-
hen zu können. Eine solche Frist hat weder der Gemeinderat X. im
Beschluss vom 25. Juni 2007 noch das Bezirksamt Baden im Ent-
scheid vom 17. Dezember 2007 angesetzt. Der Beschwerdeführerin
war damit aufgrund des besagten Beschlusses nicht klar, innert wel-
cher Frist sie eine Wohnung suchen und insbesondere dass sie durch
eine Änderung ihres Verhaltens den Vollzug der angedrohten Kür-
zung verhindern kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom
Bezirksamt vorgenommene Vollzug der Kürzung der Mietkosten auf
Fr. 1'100.-- als unrechtmässig, weshalb Ziff. 2 des Entscheids des
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Bezirksamts Baden vom 17. Dezember 2007 in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde aufzuheben ist.